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PoliScan Speed FM1 Enforcement-Trailer

Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 12/20 – Beschluss vom 14.04.2020

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 19. November 2019 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320,– EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt ist, dringt nicht durch.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27. Dezember 2018 mit einem PKW um 14:50 Uhr die BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim. In Höhe der Gemarkung Ramstein (km 633,3) überschritt er die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um – nach Abzug einer Toleranz – 49 km/h. Die Messung wurde mittels des Messsystems PoliScan Speed FM1 aus einem Enforcement-Trailer heraus vorgenommen.

II.

Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand.

1.

Die Rüge, das Amtsgericht habe einen Antrag auf Vernehmung der Messbeamtin zu Unrecht abgelehnt, dringt nicht durch.

Nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen hatte der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung gerügt, dass sich ein ausreichender Ausbildungsnachweis der für die Messung verantwortlichen Beamtin nicht bei der Akte befinde. Nach der in der Akte befindlichen Teilnahmebescheinigung vom November 2018 sei die Beamtin lediglich für das verwendete Messgerät, nicht aber gesondert für dessen Betrieb in einem Enforcement-Trailer geschult gewesen. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger der Verwertung des Messprotokolls widersprochen und zum Beweis, dass die die Messung durchführende Beamtin im Zeitpunkt der Messung nicht über eine Ausbildung betreffend das Aufbaumodul Enforcement-Trailer verfügte, die Vernehmung der Beamtin als Zeugin beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag gem. § 77 Abs. 2 S. 1 OWiG abgelehnt. In den schriftlichen Urteilsgründen, die dem Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge offenstehen, hat es hierzu ausgeführt:

„Soweit die Betroffene bemängelt, dass sich kein eigener Schulungsnachweis für den Enforcement-Trailer in der Akte befinde, ist dies für die Messung nicht maßgeblich. Das Messprotokoll wurde verlesen, in welchem die Bußgeldbehörde und die von ihr eingesetzten Beamten die Gewähr dafür übernehmen, dass das eingesetzte Messpersonal ordnungsgemäß geschult ist. (..) Im Übrigen ist dem Betroffenen vor dem Termin (Bl. 100 d.A.) mitgeteilt worden, dass ein entsprechender Schulungsnachweis der eingesetzten Beamtin aus einem anderen Verfahren bekannt ist (4286 Js 5680/19).“

Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht hinreichend ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG). Bei der Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge. Erforderlich ist deshalb namentlich die Darlegung, auf Grund welcher ihm bekannter Umstände sich das Gericht zur Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen (Senge in KK-OWiG, 5. Aufl., § 77 Rn. 52 m.w.N.). Das Gericht hat seine Überzeugung, dass die Messbeamtin an dem eingesetzten Gerät einschließlich des Trailers ordnungsgemäß geschult gewesen war, nicht allein auf den Inhalt des Messprotokolls gestützt, in dem die Bußgeldbehörde und die eingesetzten Beamten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung des Messpersonal übernommen haben. Vielmehr hat es auch seine in einem anderen Bußgeldverfahren gewonnenen Erkenntnisse verwertet, wonach ein entsprechender Schulungsnachweis der eingesetzten Beamtin existierte. Der Umstand, dass dieser Nachweis nicht zu der Akte im vorliegenden Verfahren gelangt ist, musste den Tatrichter danach nicht zu weiterer Beweiserhebung drängen. Dass ein Schulungsnachweis in dem vom Tatrichter konkret bezeichneten Verfahren abweichend hiervon nicht festgestellt wurde, ist von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass das Gericht „in der Hauptverhandlung auch eingeräumt [habe], dass es auch in anderen Verfahren keinen Schulungsnachweis der Messbeamtin in dem Aufbaumodul vorliegen habe“, ist dieses Vorbringen bereits urteilsfremd und nicht bewiesen. Letztlich kommt es auch lediglich darauf an, dass die Beamtin im erforderlichen Umfang geschult ist. Die Dokumentation dieses Nachweises in der Bußgeldakte in Form einer Schulungsbescheinigung erleichtert zwar die Beweisaufnahme. Ihr Fehlen schließt aber nicht aus, dass sich der Tatrichter auf andere Weise die Überzeugung von der Ordnungsgemäßheit der Schulung verschafft.

2.

Der Verwertbarkeit der Messung steht auch nicht eine fehlende Zustimmung des Ministeriums des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz entgegen.

Die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 <344/20 250> MinBl. 2003, S. 190) sieht unter 5.1 Folgendes vor: „Die Geschwindigkeitsüberwachung soll grundsätzlich nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen. Dadurch ist sichergestellt, dass auf Grund der aktuellen Verkehrsunfallanalyse die Geschwindigkeitsmessungen zielgerichtet zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Unfallhäufungs- oder Gefahrenstellen erfolgen können.“ Die Einrichtung stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen unterliegt – als Ausnahme von der vorgenannten Regel – der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport.

Die Begründung dafür, den mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten den Vorzug zu geben, zeigt, dass der wesentliche Unterschied zu den stationären Anlagen ihre Einsetzbarkeit an verschiedenen Orten ist. Damit stellt ein Enforcement-Trailer eindeutig ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät im Sinne der Richtlinie dar. Auf die Frage, wie lange er am selben Ort eingesetzt wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung ausgelegt ist. Dies ist bei einer in einem transportablen, mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehenen Anhänger eingebauten Messanlage – wie sie hier verwendet wurde – der Fall (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2017 – IV-3 RBs 167/17, Rn. 6, juris; s.a.: OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19, juris Rn. 5). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18). Das OLG Frankfurt hat nicht in Zweifel gezogen, dass das Messgerät in einem mobilen Anhänger verbaut ist, der „wie eine mobile Messanlage umgesetzt“ werden kann (OLG Frankfurt aaO. Rn. 7). Nach dem hessischen Landesrecht werden jedoch „Enforcement Trailer und baugleiche Produkte als ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen qualifiziert“ (OLG Frankfurt aaO. Rn. 21). Eine entsprechende Bestimmung findet sich in der rheinland-pfälzischen Richtlinie nicht.

3.

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler ergeben.

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