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Selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Anfechtung MPU-Anordnung

Das Oberverwaltungsgericht Saarland entschied, dass der Antragsteller trotz vorheriger Verkehrsverstöße und der daraus resultierenden Entziehung seiner Fahrerlaubnis die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beanspruchen kann, ohne zuvor ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen zu müssen. Dies gilt, solange keine anderen Gründe der Neuerteilung entgegenstehen. Die Entscheidung berücksichtigt die existenziellen Belange des Antragstellers und prüft die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Anordnung eines Gutachtens.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 B 18/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Der Antragsteller kann eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen.
  2. Vorherige Verkehrsverstöße: Trotz vorangegangener Verkehrsverstöße, inklusive einer Trunkenheitsfahrt, wurde entschieden, dass kein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig ist.
  3. Antragsgegner zur vorläufigen Verpflichtung: Der Antragsgegner ist vorläufig verpflichtet, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht aus Gründen einer fehlenden Untersuchung zu versagen.
  4. Bedeutung der Verkehrsverstöße: Die Schwere der Verkehrsverstöße allein rechtfertigt nicht die Anforderung eines Gutachtens.
  5. Persönlichkeitsrecht und effektiver Rechtsschutz: Das Urteil berücksichtigt das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes.
  6. Ermessensausübung der Behörde: Die Behörde muss die Anordnung eines Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig begründen.
  7. Prüfung der Gesamtpersönlichkeit: Die Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers und die Art seiner Verkehrsverstöße wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.
  8. Vorrang des Punktesystems: Der Fall zeigt, dass das Punktesystem im Straßenverkehrsrecht grundsätzlich Vorrang hat und Einzelfallentscheidungen gut begründet sein müssen.

Die Rolle der medizinisch-psychologischen Untersuchung im Verkehrsrecht

MPU Anfechtung der Anordnung
(Symbolfoto: gwolters /Shutterstock.com)

Im Verkehrsrecht spielt die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenen Verkehrsverstößen geht. Sie dient dazu, die Eignung von Fahrerlaubnisinhabern zu überprüfen, die durch bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Der Fokus liegt dabei auf der Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, zukünftig verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Anordnung einer solchen Untersuchung kann jedoch auch Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein, besonders wenn die Notwendigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der MPU angezweifelt wird.

In dem vorliegenden Fall hat sich das Oberverwaltungsgericht mit der selbständigen Anfechtbarkeit der Anordnung einer MPU befasst, ein Thema, das sowohl für Betroffene als auch für Experten im Verkehrsrecht von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung des Gerichts bietet wichtige Erkenntnisse darüber, unter welchen Umständen eine MPU angeordnet werden darf und wie die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Lassen Sie uns nun einen Blick auf die Details dieses spannenden und relevanten Urteils werfen.

Rechtliche Auseinandersetzung um Fahrerlaubnis und medizinisch-psychologische Untersuchung

Im Zentrum eines bemerkenswerten Rechtsfalls stand die Frage, ob ein bulgarischer Staatsangehöriger, der in Deutschland eine Fahrerlaubnis beantragt hatte, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der Antragsteller, im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis, verlor diese nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰. Ein Strafbefehl folgte, und es wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgelegt.

Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, begründet durch die Trunkenheitsfahrt und eine frühere erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte eine einstweilige Anordnung zur Erteilung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, woraufhin der Antragsteller Beschwerde einlegte.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht Saarland entschied teilweise zugunsten des Antragstellers. Es wurde festgestellt, dass die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens rechtswidrig war. Dabei berücksichtigte das Gericht verschiedene Aspekte: Die Notwendigkeit der Untersuchungsanordnung, die Ermessensausübung der Behörde und die Relevanz des Punktesystems im Verkehrsrecht.

Bedeutung des Urteils für die Fahrerlaubniserteilung

Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner vorläufig, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht aus Gründen einer fehlenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zu versagen. Diese Entscheidung beruhte auf dem drohenden Arbeitsplatz- und Wohnungsverlust des Antragstellers. Das Urteil verdeutlicht die Balance zwischen Verkehrssicherheit und individuellen Rechten der Antragsteller.

Der vorliegende Fall zeigt die komplexe Natur der rechtlichen Auseinandersetzungen im Verkehrsrecht und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Ermessensausübung durch die Behörden bei der Anforderung medizinisch-psychologischer Untersuchungen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht?

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch als „Idiotentest“ bekannt, ist eine in Deutschland durchgeführte Untersuchung zur Beurteilung der Fahreignung eines Antragstellers. Sie wurde 1954 eingeführt und dient als Hilfe für Fahrerlaubnisbehörden bei der Entscheidung über die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die MPU beurteilt die körperliche Eignung, die geistige Eignung (zum Beispiel Reaktionsfähigkeit) und Persönlichkeitsmerkmale wie die persönliche Zuverlässigkeit eines Fahrers. Sie wird angeordnet, wenn schwerwiegende und/oder wiederholte Vergehen im Straßenverkehr vorliegen. Typische Anlässe für eine MPU sind beispielsweise Anzeichen für Alkoholmissbrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, oder bestimmte Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen.

Die MPU-Begutachtung dauert in der Regel etwa 2 bis 4 Stunden und besteht aus drei Teilen: einer medizinischen Untersuchung, einem psychophysiologischen Leistungstest und einem psychologischen Untersuchungsgespräch. Die medizinische Untersuchung beinhaltet die Überprüfung der körperlichen Verfassung und möglicher Beeinträchtigungen, beispielsweise durch sukzessiven Alkohol- oder Drogenkonsum. Im psychologischen Untersuchungsgespräch soll zudem das eigene Verhalten im Straßenverkehr reflektiert werden.

Ein MPU-Gutachten liefert eine Prognose der Verkehrsbewährung des Auftraggebers, also eine auf Fakten und Erfahrungswissen basierende Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des Verhaltens in der Zukunft. Die Prognose ist immer dann günstig (= „positives“ Gutachten), wenn die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde durch die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Befunde ausgeräumt werden können.

Die Kosten für eine MPU können bis zu 1.000 Euro betragen und müssen vom Antragsteller selbst getragen werden.

Wann ist eine Anordnung im Kontext des Verkehrsrechts rechtmäßig und was sind die Folgen ihrer Anfechtung?

Eine Anordnung im Kontext des Verkehrsrechts ist rechtmäßig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und die zuständige Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Die Straßenverkehrsbehörde ist dabei an die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gebunden. Verkehrsrechtliche Anordnungen können beispielsweise die Beschränkung, Umleitung oder das Verbot der Straßenbenutzung betreffen oder die Art der Anbringung und Ausgestaltung von Verkehrszeichen oder -einrichtungen festlegen.

Die Folgen einer Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung hängen von der jeweiligen Situation ab. Wenn die Anordnung für rechtswidrig erklärt wird, kann dies dazu führen, dass die Behörde die Anordnung zurücknehmen oder ändern muss. In einigen Fällen kann dies auch Auswirkungen auf Bußgeldverfahren haben, die aufgrund der rechtswidrigen Anordnung eingeleitet wurden. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche rechtliche Angriffspunkte zu identifizieren.

Auch fehlerhafte Gebots- und Verbotszeichen sind grundsätzlich wirksam, es sei denn, sie sind nichtig. Nichtigkeit liegt nur vor, wenn das Verkehrszeichen an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. In solchen Fällen müssen die Verkehrszeichen nicht beachtet werden. Gegen rechtswidrige Verwaltungsakte können Rechtsbehelfe eingelegt werden.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 18/23 – Beschluss vom 21.06.2023

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Januar 2023 – 5 L 1576/22 – wird der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht aus Gründen einer fehlenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zu versagen.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsgegner zu ¾ und der Antragsteller zu ¼.

4. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren – unter entsprechender Abänderung der Festsetzung im Beschluss vom 16. Januar 2023 – und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.500.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der … geborene Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger und war seit … im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und B1). Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am ….2022 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰, wurde ihm mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG A-Stadt vom 20.7.2022 – 3 Cs 66 Js 918/22 (239/22) – eine Geldstrafe auferlegt sowie die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen; für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von fünf Monaten festgesetzt.

Auf seinen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (Klassen AM+B) forderte ihn der Antragsgegner mit Schreiben vom 1.12.2022 unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 i.V.m. §§ 11 ff. FeV auf, bis zum 30.12.2023 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Zur Begründung wurde auf die angeführte Trunkenheitsfahrt Bezug genommen sowie ausgeführt, das AG Grünstadt habe den Antragsteller am 5.4.2022 wegen einer am … 2021 begangenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 85 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldstrafe verurteilt.

Hiergegen legte der Antragsteller zunächst „Widerspruch“ ein und beantragte am 15.12.2022 beim Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 20.12.2022 die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 16.1.2023 – 5 L 1576/22 -, den Beteiligten zugestellt am 18.1.2023, zurück. Die Anträge seien teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Soweit hinsichtlich der Ermessensausübung des Antragsgegners in der Gutachtensanordnung seitens des Gerichts Bedenken bestünden, sei „nicht von vornherein auszuschließen“, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der entsprechenden gerichtlichen Ausführungen „gleichwohl die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in rechtmäßiger Weise anordnen könne“.

Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 18.1.2023 unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 4 FeV auf, bis zum 31.1.2024 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, „ob zu erwarten ist, dass Sie auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden“; seine Anordnung vom 1.12.2022 werde durch diese ersetzt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, durch sein „wiederholtes/erhebliches“ Verstoßen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zeige der Antragsteller, dass er nicht gewillt gewesen sei, die im Interesse der Verkehrssicherheit ergangenen Vorschriften einzuhalten.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 1.2.2023 gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und teilweise begründet. Die den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung festlegende Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 17.2.2023 gibt Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

1. Der mit der Beschwerde des Antragstellers weiterverfolgte Antrag, die Auflage des Antragsgegners zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 16.1.2023 insoweit zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um eine lediglich vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handelt, die nicht isoliert anfechtbar ist und deren Rechtswidrigkeit nur zusammen mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann.1 Zwar werden hiergegen von der Literatur teilweise beachtliche Argumente vorgebracht.2 Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch im Rahmen der Auslegung des § 44a VwGO Rechnung zu tragen hat und der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz nicht den Anforderungen gerecht wird, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergeben;3 in dieser zur Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten ergangenen aktuellen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausdrücklich auf den „Unterschied zur Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht, die nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht isoliert angefochten werden kann“, hingewiesen und diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiterhin nicht beanstandet.4 Unter diesen Umständen ist der angeführten ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend zu folgen.

Demgegenüber verfängt auch der mit der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte Einwand des Antragstellers nicht, eine reine behördliche Verfahrenshandlung möge zwar im Hinblick auf die (ursprüngliche) Untersuchungsanordnung vom 1.12.2022 vorliegen, nicht aber hinsichtlich des weiteren Schreibens des Antragsgegners vom 12.12.2022, mit dem dieser darauf hingewiesen hat, dass gegen die Untersuchungsanordnung kein Widerspruch zulässig sei. Denn zunächst hat der Antragsgegner die seinerzeitige Untersuchungsanordnung vom 1.12.2022 zwischenzeitlich durch eine neue Untersuchungsanordnung vom 18.1.2023 ersetzt, so dass sich insoweit jedenfalls die Sachlage geändert hat.5 Die neue Untersuchungsanordnung vom 18.1.2023 ist also – wiederum als vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung – nunmehr Bestandteil des vorliegenden Verfahrens geworden; damit stellt sich auch das auf die Untersuchungsanordnung vom 1.1.2022 bezogene Schreiben des Antragsgegners vom 12.12.2022 als gegenstandslos dar. Aus der Anordnung vom 18.1.2023, die insofern lediglich auf die Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV hinweist, lässt sich aber nicht ansatzweise entnehmen, dass der Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung eines Führerscheins bereits abgelehnt worden sein könnte.

Im Übrigen ergab sich derartiges auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Schreiben des Antragsgegners vom 12.12.2022. Soweit es in diesem Schreiben heißt, „somit kann Ihrem Antrag leider nicht entsprochen werden“, bezieht sich dies im dortigen Zusammenhang erkennbar auf die vom Antragsteller in seinem vorangegangenen Anwaltsschreiben vom 9.2.2022 geäußerte Erwartung, dass er bis zum Ablauf der Beibringungsfrist für das Gutachten „seine entsprechende Fahrerlaubnis erhält“; abgelehnt hat der Antragsgegner also lediglich die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum Ablauf der Beibringungsfrist, nicht jedoch abschließend deren Neuerteilung, was für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als Adressat des behördlichen Antwortschreibens vom 12.12.2022 bei verständiger Würdigung auch erkennbar sein musste, zumal eine Ablehnung der Neuerteilung eines förmlichen rechtsbehelfsfähigen Bescheids bedurft hätte. Das gilt umso mehr, als in dem Schreiben des Antragsgegners vom 12.12.2022 in Bezug auf eine etwaige Verweigerung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weiter explizit ausgeführt ist, „die rechtliche Konsequenz wäre6 die kostenpflichtige Ablehnung des Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis“, was erneut deutlich macht, dass das in Rede stehende Schreiben eine bereits erfolgte Ablehnung gerade nicht beinhaltet.

2. Der weitere Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die mit dem 20.10.2022 beantragte Fahrerlaubnis der Klassen AM+B nach Maßgabe seines Antrages mit Wirkung zum 20.12.2022 neu zu erteilen, hat hingegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123 VwGO, 123 ZPO), weshalb es zur Vermeidung später nicht mehr auszugleichender Nachteile gerechtfertigt ist, das in Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen.7 Abgesehen davon, dass sich die hier ausgesprochene Anordnung darauf beschränkt, eine vorläufige Neuerteilung nicht aus Gründen einer fehlenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zu versagen,8 und selbst eine vorläufige Neuerteilung eines Führerscheins für den Fall einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung grundsätzlich wieder rückgängig gemacht werden könnte, ist die tenorierte Regelung hier schlechterdings notwendig, weil sonst für den Antragsteller, für den existenzielle Belange betroffen sind, unzumutbare Nachteile zu erwarten wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.9

a) Der Anordnungsgrund folgt aus den durch die beim Verwaltungsgericht vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers10 glaubhaft gemachten Umständen. Danach ist der Antragsteller bei seinem Arbeitgeber, einer Bauunternehmung, als einziger Fahrerlaubnisinhaber seiner Kolonne als wesentlicher Bestandteil seiner Beschäftigung damit betraut, Mitarbeiter des Unternehmens mit einem Firmenfahrzeug zu Baustellen zu fahren, dann dort mitzuarbeiten und anschließend diese wieder zurück zu verbringen, weshalb ihm bei längerem Wegfall seiner Fahrerlaubnis der Verlust sowohl seines Arbeitsplatzes als auch seiner Betriebswohnung drohe. Diese Umstände, die auch der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt hat, hat er überdies mit einer mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers belegt.11 Es ist ihm bei Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, insbesondere auch des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs, daher nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

b) Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls gegeben, denn der Antragsteller kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, ohne dass er zuvor ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorlegen muss,12 soweit nicht andere Gründe der Neuerteilung entgegenstehen.

aa) Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde je nach Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelung gemäß den §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder gar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen.

Der Antragsgegner hat die verfahrensgegenständliche Anordnung vom 18.1.2023 auf § 11 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 4 FeV gestützt. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen des Fahrerlaubnisinhabers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden.

Ein erheblicher Verstoß liegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – vor. Der (normativ nicht definierte) erhebliche Verstoß muss sich zwar qualitativ und mit Blick auf die Fahreignung vom einfachen eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden, so dass ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, in der Regel noch kein erheblicher sein kann; zudem sind die amtliche Begründung, die durch das genannte Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, sowie die Systematik der Vorschrift zu berücksichtigen.13 Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, also einer gemessenen Geschwindigkeit von 185 km/h, hat der Antragsteller allerdings nach der Art und der konkreten Intensität der Tat, auch mit Blick auf seine Fahreignung, eine überdurchschnittliche Gefährdung der Sicherheit und der Ordnung des Straßenverkehrs begangen.14 Die Intensität des Verstoßes spiegelt sich zudem darin wider, dass die Tat eine Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zur Folge hatte (BKat-Nr. 11.3.10),15 also die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit bereits deutlich überschreitet16 (zumal eine Eintragung von zwei Punkten bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt, BKat-Nr. 11.3.7). So ist in der verwaltungsgerichtlichen Kasuistik etwa schon eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h außer Orts als erheblicher Verkehrsverstoß im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV angesehen worden.17 Umso mehr ist vorliegend von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Ob auch die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰, bei der einerseits die Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰18 nicht erreicht wurde und Dritte, soweit ersichtlich, wohl nicht konkret gefährdet wurden, für die aber andererseits eine Bestrafung nach § 316 StGB erfolgt ist und drei Registerpunkte eingetragen wurden, einen erheblichen Verkehrsverstoß – im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV – darstellt, kann daher, zumal nähere Informationen hierzu nicht vorliegen, dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob trotz der mangelnden Gleichartigkeit der in Rede stehenden Verstöße – einer Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits und einer Trunkenheitsfahrt andererseits –, wie der Antragsgegner offenbar meint, von wiederholten Verstößen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ausgegangen werden kann.19

bb) Ist mithin der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt, so setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zudem eine ordnungsgemäße Ermessensausübung seitens des Antragsgegners voraus („kann“). Die Anordnung der Untersuchung muss in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden; insbesondere muss sie anlassbezogen und verhältnismäßig sein sowie das Vorgehen ausreichend und zutreffend begründen. Dabei ist entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Anordnung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen.20

(1) Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts21 zunächst zu berücksichtigen, dass einem Betroffenen kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, die Frage der Berechtigung der Zweifel und damit der Aufforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung verbindlich klären zu lassen; er trägt daher das alleinige Risiko sowohl bei einer Weigerung, die – wenn von Behörden und Gerichten im Entziehungsverfahren als unberechtigt erkannt – regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, als auch bei einer Befolgung, die selbst dann den Beleg seiner Ungeeignetheit erbringen kann, wenn die Aufforderung als solche sich bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte.22 Um zu vermeiden, dass solche Risiken ein unverhältnismäßiges und unzumutbares Ausmaß erreichen, muss die Behörde der Versuchung widerstehen, gewissermaßen durch „Schüsse ins Blaue“ auf der Grundlage eines bloßen „Verdachts-Verdachts“ dem Betroffenen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen.

(2) Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in einem Spannungsverhältnis zu § 4 StVG steht. Danach hat nämlich die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor den Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen, die in § 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StVG genannten Maßnahmen des Punktesystems zu ergreifen. Das Punktesystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die acht Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Punktesystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen hat; auch diesen soll die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht entzogen werden, bevor ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angebote und Hilfestellungen unterbreitet worden sind.23

Die von § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Maßnahmen bestehen bei Erreichen von vier oder – wie hier – fünf Punkten darin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Halbs. 1 StVG); hierfür wird bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten grundsätzlich und bei fristgerechter Vorlage einer Teilnahmebescheinigung ein Punkt abgezogen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 StVG). Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, erfolgt im Übrigen eine Verwarnung, und erst bei acht oder mehr Punkten gilt der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StVG).

Von der Spezialität des Punktesystems darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten. Denn das Punktesystem findet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Das Punktesystem hat keinen Exklusivcharakter in dem Sinne, dass mit Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verstöße nur zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen dürften.24 Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können. Ein Verlassen des Punktesystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Durch das Punktesystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist.25

Entscheidend ist demzufolge, ob frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind. Das Merkmal „notwendig“ in § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Straßenverkehrsbehörde kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein; ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist, d.h. wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffenen ein entsprechendes Verhalten im Straßenverkehr zeigt.26 In diesem Sinne sind Maßnahmen notwendig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als möglicherweise fahrungeeignet angesehen werden kann, obwohl ihm die Hilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG nicht angeboten worden sind und obwohl er die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der Kraftfahrer auch dann nicht zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktesystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls, die nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer „Punktesünder“ abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa – wie hier – für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 Abs. 5 StVG wahrzunehmen.27

Besteht die andere Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, muss sich aus der Begründung der Anordnung ergeben, warum die Behörde vom Punktesystem abweicht (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Denn die Anordnung ist, wie dargelegt, als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angreifbar. Ihr Adressat muss vielmehr eigenständig prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Nur auf der Grundlage der Begründung muss der Betroffene einschätzen können, ob er sich trotz des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, der mit einer solchen Untersuchung verbunden ist, sowie der mit ihr einhergehenden Kosten der Begutachtung stellen will oder ob er die Risiken eingeht, die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbunden sind. Deswegen ist es auch ausgeschlossen, eine unzureichende Begründung später nachzubessern. Zugleich werden sich die Erwägungen, die bei der von § 11 Abs. 3 FeV verlangten Ermessensausübung anzustellen sind, in der Regel weitgehend mit den Gründen decken, die zur Bejahung der Notwendigkeit geführt haben.28

(3) Nach diesen Maßgaben erweist sich die Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Der Antragsteller kann die Beibringung aller Voraussicht nach verweigern, ohne dass der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen fehlende Kraftfahreignung schließen darf.

Der Antragsgegner führt in seiner Gutachtenanforderung vom 18.1.2023 lediglich aus, dass die beiden in Rede stehenden Verkehrsverstöße des Antragstellers, in denen er ein „enthemmte(s) Verhalten im Straßenverkehr“ erblickt, „besondere Gründe“ darstellten, die die Ermittlungsmaßnahme „ausnahmsweise“ geböten und auch ein „Vorgehen außerhalb des Punktesystems“ rechtfertigten. Daraus ergibt sich, dass er den Vorrang des Punktesystems zwar nunmehr – nach entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – erkannt haben dürfte. Die Bewertung der Verkehrsverstöße als „enthemmte(s) Verhalten“ erscheint aber letztlich pauschal und formelhaft und lässt nicht hervortreten, worin sich diese Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterscheiden, die nach dem Punktesystem behandelt werden. Die wiederholte Begehung von, auch gravierenden, Verkehrsverstößen ist nicht ungewöhnlich, sondern rechtfertigt das Punktesystem erst. Wie schwerwiegend ein Verkehrsverstoß einzustufen ist, ergibt sich aus dem ihm zugeordneten Punktwert.

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung kommt hinzu, dass über deren konkreten Hergang oder deren Begleitumstände nichts Näheres bekannt ist. Der Antragsgegner hat, soweit ersichtlich, noch nicht einmal die diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen oder gar die Gerichtsakten des AG Grünstadt beigezogen; auch dessen Strafbefehl vom 5.4.2022 liegt hier nicht vor, sondern lediglich ein diesbezüglicher Registereintrag.29 Dass der Antragsteller erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, reicht indessen allein zur Begründung eines besonders gelagerten Einzelfalls, der ein Verlassen des Punktesystems des § 4 StVG rechtfertigt, nicht aus. Die Schwere der Verkehrsverstöße wirkt sich bereits innerhalb des gestuften Punktesystems aus. Dass der Normgeber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 40 km/h außerorts zwei Punkte vergibt und es dabei auch belässt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wie hier, noch um einen erheblich höheren Wert überschritten wird, beeinflusst auch die Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Fahrerlaubnisrecht in der Weise, dass allein an die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bereits die Würdigung geknüpft werden kann, der Fahrerlaubnisinhaber sei deswegen in charakterlicher Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder habe zumindest an seiner Eignung gewichtige Zweifel begründet, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten. Solche hat der Antragsgegner zwar behauptet („Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht“), aber alleine aus den Verkehrsverstößen des Antragstellers als solchen abgeleitet und gerade nicht substantiiert und einzelfallbezogen konkret aufgezeigt; mangels vorliegender diesbezüglicher Verwaltungs- und Gerichtsakten sind derartige außergewöhnliche Umstände auch nicht ersichtlich. Eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Antragstellers unter Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung anderer durch sein Verhalten lässt sich unter solchen Umständen indes gerade nicht positiv feststellen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass es sich bei ihm um einen unverbesserlichen Raser handeln würde, dem von vornherein die erforderliche Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr fehlt. Für eine vergleichbare Bewertung reichen die tatsächlichen Erkenntnisse im vorliegenden Fall bei weitem nicht aus.30

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei, wie ausgeführt, um einen „erheblichen“ Verstoß im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV handelt, muss gesehen werden, dass § 13 FeV die Fälle konkretisiert, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik die Fahreignung durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären hat. Dies heißt jedoch nicht, dass im Fall der Begehung von Straftaten mit Alkoholbezug der Zugriff auf die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 FeV von vornherein gesperrt wäre. Gerade die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV darf indes nicht so ausgelegt werden, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkoholbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird.31 Aus den Regelungen der § 13 Nr. 2 lit. b und c FeV folgt nämlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr nachgewiesen wurde; dieser hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen ohne weiteres zu rechtfertigen wäre. Auch nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts32 anknüpfenden Rechtsprechung des Senats33 darf daher in Fällen, in denen – wie hier – nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen; anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts sind dem Strafbefehl bzw. den Beiakten indes nicht zu entnehmen. So kann etwa das Fehlen von Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lassen.34 Vorliegend wurde ausweislich des Strafbefehls des AG A-Stadt vom 20.7.2022 – 3 Cs 66 Js 918/22 -35 beim Antragsteller im Rahmen der ärztlichen Untersuchung jedoch eine deutliche Beeinflussung durch Alkohol attestiert (wie z.B. unsichere Finger-Finger-Probe). Entsprechende Aus- und Auffallerscheinungen wurden, wie der Strafbefehl ebenfalls darlegt, bereits seitens der Polizei festgestellt (z.B. unsichere Fahrweise, starke Schlangenlinien innerhalb der eigenen Fahrspur, verwaschene Aussprache, unsicherer Gang). Bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,9 ‰ vermögen derartige deutliche Ausfallerscheinungen eine (erhebliche) Alkoholgewöhnung des Antragstellers jedoch gerade nicht zu indizieren.36

Etwas anderes folgt auch nicht aus einer Zusammenschau der beiden vom Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße. Da es sich im einen Fall um eine Geschwindigkeitsübertretung und im anderen Fall um eine Trunkenheitsfahrt handelt, also um verschiedenartige und jeweils – soweit aktenkundig – einmalige Verstöße, und weitere Umstände, wie z.B. eine konkrete Verkehrsgefährdung, in beiden Fällen nicht belegt sind, lässt sich daraus eine außergewöhnliche Neigung zur Missachtung von Verkehrsvorschriften noch nicht hinreichend ableiten. Die genannten Verstöße sind vielmehr grundsätzlich durch das Punktesystem abgedeckt.

Die erforderliche substantiierte Begründung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie sich bei den gegebenen Verkehrsverstößen ohne weitere Erläuterungen aufdrängen müsste. Vielmehr erscheint zwar jedenfalls ein Verstoß erheblich, die Verstöße stellen sich aber keineswegs als so außergewöhnlich dar, dass es aussichtslos erschiene, auf sie mit den (weiteren) Maßnahmen des Punktesystems zu reagieren.37 Der Antragsteller befindet sich auch nicht etwa im sog. „zweiten Durchgang“ des Vorgehens nach § 4 StVG, in dem eine Gutachtenanordnung unter den entsprechenden Voraussetzungen eher naheliegen kann.38 Fallbezogen lässt die Anordnung des Antragsgegners vom 18.1.2023 insbesondere nicht erkennen, warum er es aus besonderen Gründen im Einzelfall und wegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall anderer „Punktesünder“ aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne diesem die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.39 Vielmehr setzt er sich mit diesen gesetzlich vorgesehenen Alternativen in keiner Weise argumentativ auseinander, ja erwähnt sie nicht einmal. Ob der Antragsgegner die Frage der konkreten Geeignetheit dieser milderen und vom Normgeber als bei dem vorliegenden Punktestand in aller Regel ausreichend erachteten Mittel konkret geprüft hat, lässt sich daher aus der Begründung der Gutachtenanforderung vom 18.1.2023 nicht nachvollziehen, so dass diese sich als ermessensfehlerhaft darstellt. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Halbs. 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen genügen, um den in der Person des Antragstellers entstandenen Fahreignungsbedenken ausreichend zu begegnen und eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch ohne vorherige Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrssicherheit verantwortet werden kann; im Übrigen dürfte sich der Antragsteller der Folgen etwaiger weiterer Verstöße nunmehr bewusst sein.

Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstand wäre es im Übrigen verfehlt, hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf die Möglichkeit zu verweisen, ggf. seitens des Antragsgegners (wiederum) eine neue Untersuchungsanordnung zu erlassen. Eine derartige, spekulativ anmutende Argumentation, die zudem in einem Spannungsverhältnis zu der der Verwaltungsrechtsprechung obliegenden Funktion der Kontrolle (und nicht der „Reparatur“) von Verwaltungshandeln stünde, trüge der Bedeutung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Notwendigkeit effektiver Rechtsschutzgewährung ebenso wenig Rechnung wie der mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung einhergehenden Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.40

(cc) Mithin ist aller Wahrscheinlichkeit nach davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegend nicht aus Gründen einer fehlenden medizinisch-psychologischen Untersuchung versagen darf. Der Senat sieht gleichwohl davon ab, den Antragsgegner bereits zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen AM und B (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FeV) zu erteilen.41 Es erscheint nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass andere Gründe als das Fehlen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Der Antragsgegner hat solche Gründe zwar nicht ausdrücklich vorgetragen. Aus den von ihm vorgelegten Verwaltungsunterlagen ergibt sich aber, dass der Antragsteller mit seinem auf den 20.10.2022 datierten Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis keinen Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe vorgelegt hat („wird nachgereicht“).42 Ob er diesen Nachweis zwischenzeitlich nachgereicht hat, lässt sich den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten nicht zuverlässig entnehmen. Im Rahmen der vorliegend gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ist der Tenor dementsprechend (geringfügig) einzuschränken und der Antragsgegner (lediglich) vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht aus Gründen einer fehlenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zu versagen.

3. Dem Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, ihm eine vorläufige Bescheinigung hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis zu erteilen, kann – soweit dieser infolge des ausgesprochenen Tenors zu 1. nicht bereits gegenstandslos sein sollte – vor diesem Hintergrund nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller bleibt mit seinem Antrag zu 1. (sowie seinem Hilfsantrag zu 3.) erfolglos und obsiegt mit seinem Antrag zu 2. im Wesentlichen. Unter diesen Umständen erscheint es mit Blick auf die Bedeutung der jeweiligen Anträge angemessen und sachgerecht, dem Antragsgegner ¾ und dem Antragsteller ¼ der Verfahrenskosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts – den das Verwaltungsgericht zwar zutreffend mit 7.500.- € berechnet, aber entgegen seinen Ausführungen in den Gründen seines Beschlusses („nicht … zu halbieren“) im Tenor auf 3.750.- € halbiert hat – erfolgt unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlich tenorierten Festsetzung. Sie ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, nach deren Ziff. 46.2 und 46.3 für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse AM der halbe Auffangwert und hinsichtlich der Klasse B der volle Auffangwert anzusetzen ist. Der sich daraus ergebende Betrag von 7.500.- € ist in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das die Entscheidung in der Hauptsache zum Teil vorwegnimmt, gemäß Ziff. 1.5 Satz 2 des Katalogs auf die Höhe dieses für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


Fußnoten

1)

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1994 – 11 B 157/93-, juris Rn. 3, und vom 28.6.1996 – 11 B 36/96-, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.7.2002 – 3 C 13/01 -, juris Rn. 26 m.w.N.

2)

vgl. etwa Haus, SVR 2014, 6 m.w.N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 105 (Stand: 23.5.2023)

3)

vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff., 25 f., m.w.N.

4)

vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 28 m.w.N.

5)

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 – 7 B 2193/06 -, juris Rn. 9, und vom 26.3.2004 – 21 B 2399/03 -, juris, je m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2017 – 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6 m.w.N.

6)

Hervorhebung nicht im Original

7)

vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14 m.w.N.

8)

siehe dazu die Ausführungen unter II.2 b) cc)

9)

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.11.2017 – 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13, und Kammerbeschluss vom 14.9 2016 – 1 BvR 1335/13 -, juris Rn. 20, je m.w.N.

10)

Bl. 13 d.A.

11)

Bl. 60 d.A.

12)

vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 – 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 11

13)

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 – 11 CS 14.352 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.

14)

vgl. Hühnermann, in: Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. C Rn. 20, 22

15)

siehe Bl. 15 der Beiakte

16)

vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 – 10 S 746/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.

17)

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 – 11 CS 14.352 -, juris Rn. 36, unter Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 2.2.2010 – 11 CS 09.2636 -, juris Rn. 5, 23

18)

vgl. BGH, Beschluss vom 28.6.1990 – 4 StR 297/90 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 17.3.2021 – 3 C /20 -, juris Rn. 41; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 316 StGB Rn. 13

19)

vgl. dazu Hahn/Kalus, Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 46 m.w.N.

20)

vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 – 10 S 705/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.

21)

vgl. Urteil vom 5.7.2001 – 3 C 3/01 -, juris Rn. 26 m.w.N. (dort betreffend Cannabiskonsum)

22)

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1996 – 11 B 14.96-, juris Ls. 1 und Rn. 3 m.w.N.

23)

st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 – 10 B 10387/09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 – 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 – 11 CS 14.352 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.

24)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 – 10 S 705/14 -, juris Rn. 6

25)

st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 – 10 B 10387/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.

26)

Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 – 11 CS 14.352 -, juris Rn. 20, 35 m.w.N., und Urteil vom 17.10.2022 – 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26

27)

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 – 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 – 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 – 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 – 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 – 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.

28)

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 – 16 B 1392/10 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.

29)

Bl. 15 der Beiakte

30)

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 – 10 B 10387/09 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 – 11 CS 14.352 -, juris Rn. 41 f.; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 13.6.2019 – 2 L 1320/19.KS -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 90

31)

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 – 10 S 746/17 -, juris Rn. 32, 39

32)

Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 – 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 – 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14

33)

Urteil vom 4.7.2018 – 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.

34)

vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 – 3 C 24/15 -, juris Rn. 28 („Melissengeist“), und vom 17.3.2021 – 3 C /20 -, juris Rn. 44 m.w.N.

35)

Bl. 7 der Beiakte

36)

vgl. auch Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 46 ff. m.w.N. (Stand: 3.5.2023)

37)

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 – 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 – 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. („Neigung zur Rohheit“)

38)

vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 – 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 – 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29

39)

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 – 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 – 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.

40)

vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 17.10.2022 – 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26

41)

so aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 – 11 CE 08.3028 -, juris

42)

Bl. 13 der Beiakte

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