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Parken im Halteverbot – Abschleppen

VG Bremen, Az.: 5 K 2046/09, Urteil vom 29.07.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Parken im Halteverbot - Abschleppen
Symbolfoto: DSGNSR/Bigstock

Der Kläger parkte am 15. Mai 2008 mindestens in der Zeit von 17.13 Uhr bis 17.22 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der Straße „Wegesende“ vor Hausnummer 7/8 in Bremen im Haltverbot. Ein Verkehrsüberwacher veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung „Parken im Haltverbot“. Im Verwaltungsverfahren machte der Kläger geltend, er leide an einer Darmerkrankung und habe am fraglichen Tag krankheitsbedingt eine Toilette aufsuchen müssen. Wegen seiner Erkrankung sei ihm eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilt worden. Diese habe hinter der Windschutzscheibe gelegen. Dementsprechend sei das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Bremen eingestellt worden. Mit Bescheid vom 08. Juni 2009 setzte das Stadtamt Bremen gegen den Kläger Abschlepp-kosten in Höhe von 94,00 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 55,00 Euro fest. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger am 17. Juni 2009 Widerspruch ein, den der Senator für Inneres und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009, zugestellt am 27. November 2009, zurückwies. Der Kläger habe im Haltverbot geparkt. Die Verkehrszeichen seien deutlich sichtbar aufgestellt gewesen. Der Verkehrsüberwacher sei daher berechtigt gewesen, die Abschleppmaßnahme anzuordnen.

Der Kläger hat am 24. Dezember 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe sein Fahrzeug am fraglichen Tag um 16.55 Uhr an der betreffenden Stelle abgestellt. In dem Bereich gelte ausweislich der vorhandenen Beschilderung bis 17.00 Uhr ein eingeschränktes Haltverbot und ab

17.00 Uhr ein „absolutes“ Haltverbot. Die ihm wegen seiner Darmerkrankung erteilte Ausnahmegenehmigung gelte auch für das Parken im eingeschränkten Haltverbot. Das Abstellen des Fahrzeugs sei daher rechtmäßig erfolgt. Er habe lediglich das im Verkehrszeichen enthaltene Gebot missachtet, das Fahrzeug bis um 17.00 Uhr wieder zu entfernen. Er habe sich beeilt, eine Toilette zu finden, habe es jedoch erst gegen 17.20 Uhr geschafft, zu seinem Fahrzeug zurückzukehren. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, das Fahrzeug rechtzeitig zu entfernen. Daher sei das Parken rechtmäßig gewesen, denn das Gesetz könne nicht etwas Unmögliches von ihm verlangen. Zudem habe sein Fahrzeug keine Verkehrsbehinderung dargestellt. Die Kosten der Ersatzvornahme könnten von ihm auch wegen der Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht verlangt werden, denn die Kosten der Ersatzvornahme stellten Kosten des Bußgeldverfahrens dar. Schließlich hätten die Verwaltungsgebühren bei Abholung des Fahrzeugs nicht vom Abschleppunternehmen gefordert werden dürfen, da diese dem Abschleppunternehmen nicht zustanden und auch noch nicht festgesetzt gewesen seien.

Der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 08.06.2009 – Az. 051-500-A/08 – und den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2009 – Az. 30-2//120-10-09/013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, das Stadtamt Bremen sei ermächtigt, die durch die Straßenverkehrsbehörde erlassenen Verwaltungsakte zu Halt- und Parkverboten zu vollziehen.

Die den Kläger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 08. Juni 2009 festgesetzten Abschleppkosten sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) i. V. m. § 40 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Nach §§ 1, 40 BremPolG

i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zwangsmittel sind nach § 13 Abs. 1 BremVwVG das Zwangsgeld (Nr. 1), die Ersatzvornahme (Nr. 2) und der unmittelbarer Zwang (Nr. 3). Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

I.1. Die im Wege der Ersatzvornahme angeordnete Abschleppmaßnahme war formell rechtmäßig, insbesondere war der Verkehrsüberwacher zuständig für deren Anordnung.

Die Anordnung und der Vollzug der Abschleppmaßnahme erfolgten vorliegend nicht im Rahmen des § 11 Abs. 1 BremVwVG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG können die Verwaltungsbehörden durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese Kraft öffentlichen Rechts, insbesondere Kraft Gesetzes, Kraft Verordnung oder Kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann nach Satz 2 der Norm mit den Zwangsmitteln nach § 17 BremVwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Die Anwendung des sog. gestreckten Verfahrens kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Verkehrszeichen nicht um „schriftliche“ Verwaltungsakte handelt. Zudem scheitert die Anwendung des gestreckten Verfahrens im Fall der Vollstreckung eines Verkehrszeichens jedenfalls an der fehlenden Androhung nach § 17 VwVG. Diese ist in den Fällen des § 11 Abs. 1 BremVwVG stets erforderlich und hat nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG in schriftlicher Form zu erfolgen (im Ergebnis anders: OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85). Es kommt damit letztlich nicht mehr darauf an, ob die Verkehrsüberwacher als Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde zur Vollstreckung aus einem von der nach § 44 Abs. 1 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verkehrszeichen befugt sind, obwohl § 12 Abs. 1 BremVwVG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen wird, die ihn erlassen hat (Grundsatz der Selbstvollstreckung).

Die Vollstreckung erfolgte vorliegend vielmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG. Danach kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Die Zuständigkeit der Verkehrsüberwacher folgt somit aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG (vgl. für Polizeivollzugsbeamte: OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85). Die allgemeine Gefahrenabwehr obliegt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremPolG der Polizei. Nach §§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG ist das Stadtamt die Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und nimmt als solche polizeiliche Aufgaben wahr, § 64 Abs. 1 Satz 1 BremPolG. In der Stadtgemeinde Bremen sind die Verkehrsüberwacher beim Stadtamt angesiedelt, das Ortspolizeibehörde ist und dem Senator für Inneres und Sport untersteht. Die beim Stadtamt Bremen angesiedelten Verkehrsüberwacher sind als Angestellte im Polizei-dienst daher grundsätzlich zum Erlass eines auf das BremPolG gestützten Verwaltungsaktes befugt. Ermächtigungsgrundlage des im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG erforderlichen (fiktiven) Grundverwaltungsaktes ist die Befugnisgeneralklausel, § 10 Abs. 1 BremPolG. Denn das Abschleppen verbotswidrig parkender Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich auf Anordnung der Polizeibediensteten aufgrund der Polizeiaufgaben- und Vollzugsgesetze der Länder zur Abwehr von Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Ja-gow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, 2008, StVO, § 12 Rdnr. 93; Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Auflage, 2005, Rdnr. 643). Es handelt sich vorliegend um einen Sofortvollzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BremVwVG, in dessen Rahmen die polizeiliche Generalklausel anwendbar ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, 2007, F 800).

I.2. Die Abschleppmaßnahme ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das verbotswidrige Parken begründete eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und die subjektiven Rechtsgüter des Einzelnen (§ 2 Nr. 2 BremPolG).

Das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) StVO und damit verbotswidrig geparkt. Das Verkehrszeichen 283 StVO („Haltverbot“) war deutlich sichtbar in der Straße „Wegesende“ aufgestellt und galt in zeitlicher Hinsicht ab 17.00 Uhr. Die dem Kläger ausgestellte Ausnahmegenehmigung bezieht sich zwar unter anderem auf eingeschränkte Haltverbote (Z 286), nicht aber auf „absolute“ Haltverbote (Z 283). Der Einwand des Klägers, der Parkvorgang sei rechtmäßig gewesen, weil es ihm wegen seiner Darmerkrankung unmöglich gewesen sei, rechtzeitig zum Fahrzeug zurückzukehren, greift nicht durch, denn auf ein Verschulden kommt es beim Verbotsverstoß nicht an. Das Fahrzeug des Klägers parkte ab 17.00 Uhr unabhängig von den Gründen für das Fernbleiben des Klägers rechtswidrig. Das wirksam angeordnete Haltverbotszeichen enthält neben dem Verbot des Haltens zugleich das Gebot des Wegfahrens und hält damit zur Vornahme einer vertretbaren Handlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, Az. 11 C 15/95). Den Kläger traf damit ab 17.00 Uhr die Verpflichtung, das ordnungswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung. Die Entfernung des Fahrzeugs des Klägers durch einen Dritten stellte damit eine Ersatzvornahme im Sinne von § 15 BremVwVG dar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11.01.1977, Az. 2 BA 36/76 -DAR 77, 278-). Einer vorherigen Androhung der Ersatzvornahme bedurfte es nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG nicht, weil es sich um einen sog. Sofortvollzug handelte.

I.3. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Fahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat das verbotswidrig geparkte Fahrzeug nicht entfernt. Hierin lag bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine weitere Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist entgegen der Ansicht des Klägers bei verkehrswidrigem Parken im absoluten Haltverbot nicht erforderlich (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.01.1990, NZV 1990, 286 (287)). Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das verbotswidrig parkende Fahrzeug eine konkrete Verkehrsbehinderung darstellte. Das Parken im absoluten Haltverbot rechtfertigt alleine schon die Abschleppmaßnahme. Auch das Absehen von einer vorherigen Benachrichtigung des Klägers war ermessensfehlerfrei, da der Verkehrsüberwacher den Kläger nicht rechtzeitig erreichen konnte. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen stehen sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002, Az. 3 B 67/02). Der Kläger hat keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat. Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung.

Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten in Höhe von 94,00 Euro zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, nämlich die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben. Auch bei vorangegangener Auferlegung eines Verwarngeldes ist die Ersatzvornahme verhältnismäßig, da das Verwarngeld und der Kostenersatz für die Verwaltungsvollstreckung zwei unterschiedliche Rechtskreise betreffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 ZS 98.2972).

II.

Der Kläger ist zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden, vgl. § 6 Abs. 2 BremPolG. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Diese gehören entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Bußgeldverfahren. Die Kosten umfassen neben den Abschlepp-kosten auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach im Zeitpunkt der Behördenentscheidung der nach Ziffer

102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen im Halteverbot“) vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeiten ist nicht erkennbar. Der Kläger dringt letztlich auch nicht mit dem Argument durch, dass das Abschleppunternehmen bei Abholung des Fahrzeugs nicht die Verwaltungsgebühr hätte fordern dürfen. Insoweit könnte der Kläger allenfalls Rückzahlung der Verwaltungsgebühr verlangen. Als Ermächtigungsgrundlage für ein solches Verlangen käme nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des verauslagten Betrages in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, weil der Kläger durch die Zahlung des Betrages einen Anspruch der Beklagten aus §§ 11, 15, 19 Abs. 3 BremVwVG erfüllt hat, so dass der Beklagten ein Recht zum Behalten der tatsächlich an das Abschleppunternehmen, rechtlich aber an sie erbrachten Leistung zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 94,00 Euro festgesetzt.

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