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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen Trunkenheit im Verkehr

AG Oldenburg (Holstein), Az.: 6 Ds jug 202/07, Beschluss vom 14.02.2008

Wird der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck, dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, zurückgewiesen.

Gründe

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen Trunkenheit im Verkehr
Symbolfoto: Alfa Studio/Bigstock

Dem Angeschuldigten wird zum Vorwurf gemacht – nach vorausgegangenem erheblichem Alkoholgenuss – am 26.05.2007, jedenfalls vor 10.00 Uhr morgens, mit einem Kraftfahrzeug – amtl. Kennzeichen …- öffentliche Straßen m Eutin befahren zu haben. Eine dem Angeschuldigten am 26.05.2007 um 11.20 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,40 Promille Alkohol. Hieraus würde sich für die Zeit der Fahrt eine absolute Fahruntüchtigkeit ergeben.

Der Angeschuldigte läßt sich dahingehend ein, er habe keine Erinnerung mehr an den Fahrzeitpunkt, könne deshalb auch nicht sagen, ob er selbst gefahren sei. Wenn er gefahren sei, habe die Fahrtstrecke jedoch nur wenige Meter im öffentlichen Verkehrsraum betragen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis war angesichts der ungewöhnlichen Begleitumstände des Tatgeschehens abzulehnen. Zwar liegt eine Indiztat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Auch wenn die begangene Tat unter § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB fällt, kann jedoch in Ausnahmefällen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, weil die Indizwirkung der Regelbeispiele bei ausgesprochenen Bagatelltaten entfällt.

Solche Taten sollen unter die Regel des § 69 Abs. 2 StGB fallen, die ohne weiteres auf ein gefährliches Maß an Versagen und Verantwortungslosigkeit des Täters im Straßenverkehr schließen lassen. Die Indizwirkung einer in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tat entfällt indes, wenn sie im Einzelfall diesem Bewertungsmaßstab nicht entspricht.

Ein solcher Ausnahmefall, der die Anordnung der Maßregel entbehrlich macht, ist gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, die den an sich formell zur Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichenden und seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß doch noch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, als den Regelfall.

Um eine solche Bagatelltat handelt es sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis vorliegend.

Der Angeschuldigte hat in fahruntüchtigem Zustand seinen Personenkraftwagen aus einer Tiefgarage einer Diskothek in Eutin nur wenige Meter bis an den Fahrbahnrand der an die Tiefgarage heranmündenden öffentlichen Straße geführt. Dieses Geschehen liegt so weit außer und unterhalb der vom Gesetzgeber als typisch angesehenen Begehungsweisen des Straftatbestandes des § 316 StGB, daß es nicht mehr als Regelfall eingestuft werden kann. Dies gilt umso mehr, als daß nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tat zu nachtschlafender Zeit begangen worden ist. Die Indizwirkung der Regelbeispiele kann entfallen, wenn im Einzelfall wegen Vorliegens besonderer Umstände das Gewicht der Tat und die den Täter betreffende Schuld den Verstoß des Angeschuldigten als eine gegenüber dem Regelfall vergleichsweise harmlose Bagatelltat erscheinen lassen, für die die Anwendung der Regelahndung unangemessen erscheint. Umstände, die geeignet sein können, der Tat gleichwohl den Bagatellcharakter zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Zwar ist der Angeschuldigte ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges vom 08.06.2007 einmal wegen Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand aufgefallen und mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, jedoch liegt die Tat bereits zwei Jahre zurück. Hieraus den Schluß zu ziehen, daß der Angeschuldigte zum Fahren unter Alkoholeinfluss neigt und sich dergleichen zukünftig wiederholen könnte, ergibt sich für das Gericht nicht.

In Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vielmehr bei Jugendlichen und Heranwachsenden besondere Zurückhaltung des Tatrichters angezeigt. Aus dem Wesen des Jugendstrafrechtes folgt die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen, gerechten und einzelfallorientierten Prüfung der Erforderlichkeit der Regelentziehung. Bevor der Tatrichter diese, insbesondere mit der Problematik langfristiger Dauer verbundene Maßregel verhängt, muß er in Anbetracht des jugendspezifisch geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips prüfen, ob nicht ein Fahrverbot gem. § 44 StGB hinreicht.

Bei Abwägung dieser Gesamtumstände rechtfertigt hier den Schluss, daß es sich bei der Indiztat um eine einmalige, durch besondere Umstände bedingte Entgleisung handelte, deren Wiederholung nicht wahrscheinlich ist, zumal der Angeschuldigte seit mittlerweile über 6 Monaten weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und seitdem anderweitiger hiesiger Kenntnisse nicht weiter einschlägig aufgefallen ist.

Nach alledem war daher der Antrag auf den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zurückzuweisen.

 

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