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Fahrverbot – Beginn bei fehlender amtlicher Verwahrung der Fahrerlaubnis

OLG Koblenz – Az.: 2 OLG 4 Ss 162/16 – Beschluss vom 03.11.2016

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juni 2016

a) im Schuldspruch der Fälle 1, 3 und 4 und

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Strafrichter des Amtsgerichts Bad Kreuznach verurteilte den Angeklagten am 23. Juni 2015 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, die aus Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten und dreimal fünf Monaten gebildet wurde. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem entzog das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch Urteil vom 16. Juni 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt und dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten wird, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.

Zu den Schuldsprüchen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

„Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens des Regierungspräsidiums Kassel zu Az.: 996.611807.2 wurde gegen den Angeklagten neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat, rechtskräftig seit dem 04.06.2016, verhängt. Im Rahmen der Vollstreckung gab der Angeklagte seinen Führerschein trotz diverser Aufforderungen auch nicht innerhalb der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG ab.

Fall 1:

Am 16.10.2014 gegen 12.00 Uhr nahm der Angeklagte mit einem Transporter, an dem die polnischen Kennzeichen … angebracht waren, am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er aufgrund der Belehrungen der Verwaltungsbehörde hätte wissen müssen, dass gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen worden und es ihm somit verboten war, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hierbei wurde er vom Polizeibeamten R. im Rahmen einer Verkehrskontrolle darauf aufmerksam gemacht, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde und er deshalb kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfe. Der Angeklagte hatte den ihm per Postzustellungsurkunde zugestellten Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel ungeöffnet bei Seite gelegt und den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen. Bei Kenntnisnahme hätte er von dem Fahrverbot Kenntnis bekommen.

Trotz der erfolgten Belehrung nahm der Angeklagte zu nachfolgenden Tatzeiten mit demselben Transporter am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er nunmehr sicher wusste, dass gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen worden und es ihm somit verboten war, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Fall 2:

Am 16.10.2014 um 15.55 Uhr befuhr er die A. Straße in B. und geriet in eine Verkehrskontrolle.

Fälle 3 und 4:

Am 12.01.2014 befuhr der Angeklagte gegen 11.58 Uhr die B. Straße, nachdem er zuvor sich mit dem Fahrzeug auf dem Gelände der A. Tankstelle aufgehalten hatte. Im Angesicht der Zeugin Polizeikommissarin M. fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug vom Gelände der A. Tankstelle in die B. Straße ein.

Am gleichen Tag befuhr er gegen 20.46 Uhr mit dem vorbezeichneten Fahrzeug die A. Straße in B..“

Die Strafkammer hat im Fall 1 eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR und in den Fällen 2 – 4 Einzelfreiheitsstrafen von je fünf Monaten verhängt. Die vier Einzelstrafen hat sie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zusammengefasst. Ausführungen zur Anordnung des Fahrverbots enthält das Urteil nicht.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz am 17. Juni 2016 umfassend Revision eingelegt und diese zugleich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Nach Urteilszustellung ist eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen.

II.

Das statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend zumindest vorläufigen Erfolg. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend unterliegt das Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs im Fall 2 der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Bad Kreuznach (§§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO).

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in den Fällen 1, 3 und 4 nicht.

a) Im Fall 1 lässt sich anhand der Feststellungen zwar nachvollziehen, dass durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel, der seit dem 4. Juni 2014 rechtkräftig ist, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat Dauer mit Abgabefrist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a StVG) gegen den Angeklagten angeordnet wurde. Das Fahrverbot wurde mithin am 4. Oktober 2014 wirksam, auch wenn bis dahin mangels amtlicher Verwahrung der Fahrerlaubnis die Verbotsfrist nach § 25 Abs. 5 S. 1 StVG noch nicht zu laufen begonnen hatte (vgl. Asholt in MüKo, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 40; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 21 StVG Rn. 9 und § 25 StVG Rn. 31; Grube in jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 25 StVG Rn. 35). Am Tattag der Fälle 1 und 2, dem 16. Oktober 2014, ruhte mithin die Fahrerlaubnis des Angeklagten.

Anders als im Fall 2 enthält das Urteil im Fall 1 aber keine Feststellungen zum Tatort. Unter dem Aspekt der zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Identifizierung der Tat könnte dies noch hingenommen werden, weil die abgeurteilte Tat wegen der präzisen Angabe der Tatzeit unverwechselbar feststeht (s. dazu BGHSt 22, 90, 91; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Düsseldorf NZV 1999, 343). Die mangelnde Angabe des Tatortes bringt es aber mit sich, dass auch Feststellungen dazu fehlen, ob der Angeklagte den Transporter „im öffentlichen Verkehrsraum“ geführt hat, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG ist (vgl. § 2 Abs. 1 StVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 10 f.; 49, 128, 129 f. m.w.N.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Hamm NZV 2008, 257). Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGHSt 49, 128, 129). Die getroffenen Feststellungen lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die „Verkehrskontrolle“ auf einem nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Gelände eines Dritten, bei dem es nicht um öffentlichen Verkehrsraum handeln würde (vgl. dazu BGHSt 49, 128, 129), stattgefunden haben könnte.

b) In den Fällen 3 und 4 sind die Urteilsfeststellungen zum Tattag widersprüchlich. Während sich diese Taten nach der ersten Tat vom 16. Oktober 2014 ereignet haben sollen („nachfolgende Taten“, UA S. 8), weisen die jeweiligen Tatschilderungen als Tattag den „12.01.2014“ um „11.58 Uhr“ und „20.46 Uhr“ aus. Es kann offen bleiben, ob es sich um ein durch den Tatrichter berichtigungsfähiges Schreibversehen handelt (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 267 Rn. 39), weil Anklage und erstinstanzliches Urteil vom „12.11.2014“ als Tattag ausgehen, wobei die Tatzeit im Fall 4 allerdings um 22.46 Uhr gewesen sein soll. Denn auch im Fall entsprechender Urteilsberichtigung könnte der Schuldspruch in den Fällen 3 und 4 keinen Bestand haben, weil nicht festgestellt worden ist, ob und gegebenenfalls wann die Verbotsfrist nach § 25 Abs. 5 S. 1 StVG abgelaufen ist.

Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte vor Wirksamwerden des Fahrverbots nach Ablauf der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG am 4. Oktober 2014 seine Fahrerlaubnis nicht in amtliche Verwahrung gegeben hatte. Ob und gegebenenfalls wann dies in der Folgezeit geschehen ist, teilt das Urteil nicht mit. Hätte der Angeklagte die Fahrerlaubnis spätestens am 12. Oktober 2014 der Bußgeldbehörde vorgelegt, wäre die Verbotsfrist am 12. November 2014, dem mutmaßlichen Tattag der Fälle 3 und 4, abgelaufen gewesen (vgl. zur Fristberechnung nach der StrVollstrO eingehend Theisen, Poppmeier-Pauli, DVP 2005, 195, 197; s.a. Asholt a.a.O. § 25 StVG Fn. 263; König a.a.O. § 25 StVG Rn. 31 a.E.; Grube a.a.O. § 25 StVG Rn. 42). Die Feststellungen zu der dem Angeklagten im Fall 1 durch den Polizeibeamten erteilten Belehrung legen zwar nahe, dass der Angeklagte seinen Führerschein am 16. Oktober 2014 noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben hatte und deshalb die Verbotsfrist von einem Monat am 12. November 2014 noch nicht abgelaufen war. Sicher auszuschließen ist das aber nicht, zumal unbekannt ist, ob sich der Angeklagte im Bußgeldverfahren eines Verteidigers bedient hatte, der die Fahrerlaubnis des Angeklagten an das Polizeipräsidium Kassel übersandt haben könnte.

2. Auch der gesamte Rechtsfolgenausspruch unterliegt der Aufhebung.

a) Da durch die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1, 3 und 4 die insoweit verhängten Einzelstrafen entfallen, kann auch die im Fall 2 festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung im Fall 2 durch die Annahme einer Mehrheit von vier Taten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Anordnung des dreimonatigen Fahrverbots aufgrund der Ermessensbestimmung des § 44 StGB ist von der Strafkammer nicht begründet worden. Sie kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Senat die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nicht nachprüfen kann.

b) Dessen ungeachtet unterliegen sämtliche Einzelstrafen, die daraus gebildete Gesamtstrafe und die Anordnung des Fahrverbots aber auch deshalb der Aufhebung, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass sich die Strafkammer der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bewusst gewesen ist und beide Sanktionen aufeinander abgestimmt hat. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die als Maßregel der Besserung und Sicherung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen aus dem Straßenverkehr ausschließen will, soll das Fahrverbot nach § 44 StGB bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. Es hat deshalb Strafcharakter, so dass für seine Anordnung die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB) gelten, namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit (vgl. OLG Köln, NZV 1992, 159), und es als Nebenstrafe nur verhängt werden darf, wenn und soweit die Hauptstrafe allein den mit der Nebenstrafe verfolgten spezialpräventiven Zweck nicht erreichen kann. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten und müssen aufeinander abgestimmt werden (Senat, Beschluss 2 Ss 304/07 vom 05.11.2007; KG, DAR 2007, 594; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 44 Rn. 17 m.w.N.). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Strafkammer den zwischen den Taten und dem Urteil liegenden langen Zeitraum bei Verhängung der höchstmöglichen Nebenstrafe berücksichtigt hat (vgl. KG a.a.O.).

3. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Feststellungen zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall 2 enthalten durch die Mitteilung des Namens der befahrenen Straße konkrete Angaben zum Tatort. Zudem ist festgestellt, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Tat begangen wurde. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Angeklagte auch im Fall 2 mit dem Transporter mit den polnischen Kennzeichen … gefahren ist und ihm spätestens einige Stunden vor der Tat bekannt war, dass durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel gegen ihn ein inzwischen wirksames Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet war und er deshalb kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte. Damit sind zum einen die zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur Identifizierung der Tat getroffen. Die Taten stehen unverwechselbar fest. Zum anderen enthalten die Feststellungen alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG. Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt dieser Taten jedenfalls in groben Zügen dargestellt (vgl. Senat, Urt. 2 Ss 150/12 vom 18.03.2013, zit. n. juris Rn. 20, NZV 2013, 411 f.).

 

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