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Neuerteilung Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt – Änderung seines Trinkverhaltens

VG Köln – Az.: 6 K 5686/20 – Urteil vom 18.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zusammenfassung

Kläger fordert Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis.

Ein Mann aus Deutschland, Jahrgang 1949, hat Klage eingereicht, um seine Fahrerlaubnis für Klassen A, A2, A1, AM, B und BE wiederzuerlangen. Der Kläger hatte diese 2019 verloren, nachdem er in alkoholisiertem Zustand mit einem Fahrzeug unterwegs war und gegen ein Rotlicht fuhr. Der Kläger wurde auch 2017 angehalten, als er ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand fuhr. Wegen dieser Vorfälle wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Beklagte, die Verwaltungsbehörde, ordnete daraufhin eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Das Ergebnis war, dass der Kläger „auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird“. Der Kläger reichte daraufhin erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein, der abgelehnt wurde. In der Klage beruft sich der Kläger auf Widersprüche und fachliche Mängel im Gutachten und sagt aus, dass er seine Haltung gegenüber Alkohol geändert habe. Der Beklagte hält dagegen, dass eine gefestigte Verhaltensänderung nicht auszumachen sei. Das Urteil steht noch aus.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis (Klassen A und B).

Neuerteilung Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt - Änderung seines Trinkverhaltens
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Am 20.05.2017 führte der Kläger in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug. Bei einer Blutentnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 ‰ ermittelt. Aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit erließ die Bußgeldstelle des Beklagten einen Bußgeldbescheid (Az. 000.00000.0/0000), mit dem ein Bußgeld festgesetzt wurde und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat erteilt wurde. Hinsichtlich dieser Ordnungswidrigkeit trat am 10.08.2022 Tilgungsreife ein. Auch am 10.08.2019 führte der Kläger in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Die bei diesem Vorfall entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 ‰. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl, Aktenzeichen 51 Cs 952 Js 8163/19 (321/19) vom 02.09.2019, rechtskräftig seit dem 07.11.2019, wurde dem Kläger wegen des letzteren Vorfalls wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, keine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von 6 Monaten zu erteilen. Aus dem Strafbefehl wird ersichtlich, dass das Gericht die Fahruntüchtigkeit wegen des Überfahrens einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage und des Fahrens in Schlangenlinien annahm.

Am 14.02.2020 beantragte der Kläger erneut die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A2, A1, AM, B, BE.

Mit Schreiben vom 04.05.2020 ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nachfolgend MPU) bis zum 07.09.2020 an. Zur Begründung führte er an, dass wegen des Vorfalls vom 20.05.2017 und des dem Strafbefehl vom 02.09.2019 zugrunde liegenden Sachverhalts zunächst die Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers auszuräumen seien, bevor die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden könne. Im Rahmen der Begutachtung sollte folgende Frage beantwortet werden:

„Ist zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werden (sic) und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE in Frage stellen?“

Am 07.05.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln eine Klage (Az. 9 K 2266/20) gegen den Beklagten erhoben. Diese Klage hat er, ebenso wie einen zwischenzeitlich gestellten Eilantrag, zurückgenommen.

Das Gutachten der Begutachtungsstelle pima-mpu GmbH (im Folgenden: pima-mpu), versendet am 16.09.2020 (Bl. 140 ff. d. BA), auf dessen Inhalt umfassend Bezug genommen wird, kommt nach Untersuchung des Klägers am 03.09.2020 zu dem Ergebnis:

„Es ist zu erwarten, dass Herr X. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und es liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse A, A2, A1, AM, B, BE, L in Frage stellen.“

In der MPU vom 16.09.2020 wurde zunächst ausgeführt, dass die beim Kläger ermittelten medizinischen Werte im Normbereich lägen. Weiter heißt es im Gutachten (Bl. 154 d. BA):

„Diese am Untersuchungstag ermittelten alkoholspezifischen Blutlaborbefunde stehen im Widerspruch zu den Angaben eines reduzierten Alkoholkonsums. Die Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich der Fahreignung können im Bereich der medizinischen Untersuchung von Herrn X. bei der Zusammenschau aller Befunde gegenwärtig noch nicht ausgeräumt werden, da aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Alkoholkonsum keine weitergehende Einschätzung zur Problemtiefe erfolgen kann.“

Mit Schreiben vom 30.06.2021 stellte die pima-mpu im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf Nachfrage klar, dass dieser Passus im Gutachten fehlerhaft sei. Er sei dahin zu korrigieren, dass die für die Fragestellung relevanten hier erhobenen Laborparameter im Normbereich lägen. Jedoch bleibe zu bedenken, dass missbräuchlicher Alkoholkonsum nicht unbedingt zu körperlichen oder laborchemischen Auffälligkeiten führen müsse.

Auf erneute Nachfrage, ob sich die Klarstellung auf das gutachterliche Ergebnis auswirke, wonach beim Kläger Bedenken an der Kraftfahreignung bestünden, führt die pima-mpu mit Schreiben vom 15.09.2021 aus:

„Den im medizinischen Teil des Gutachtens verwendeten fehlerhaften Passus haben wir korrigiert. Trotz Ausräumung der Bedenken der Fahreignung im Bereich der medizinischen Untersuchung ergibt sich keine Änderung des Gesamt-Untersuchungsergebnisses. Die Beantwortung der Fragestellung bleibt unverändert.“

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 22.09.2020 zur beabsichtigten Versagung des Neuerteilungsantrags an.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 01.10.2020 einen erneuten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei dem Beklagten, den er jedoch am 06.10.2020 zurückzog. Im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung machte er umfassende, aus seiner Sicht bestehende Mängel des betreffenden Gutachtens geltend, die denjenigen aus dem Klageverfahren im Wesentlichen entsprechen.

Mit Bescheid vom 12.10.2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Nach den gutachterlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Er habe die Einwände des Klägers vom 01.10.2020 berücksichtigt, halte das Gutachten jedoch für schlüssig und nachvollziehbar.

Der Kläger hat am 20.10.2020 Klage auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhoben und einen Eilantrag (9 L 1936/20) gestellt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss vom 02.10.2020 abgelehnt worden.

Zur Klagebegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Gutachten enthalte Widersprüche, fachliche Mängel, falsche Behauptungen und ignoriere für den Kläger positive Aspekte. Seine Antworten könnten bei verständiger Würdigung nur dazu führen, dass seine Fahreignung – durch das Gericht – positiv festgestellt würde. Bei einer erneuten Begutachtung, die er jedoch – so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung – kategorisch ablehne, werde er sich ebenso einlassen wie bei der streitgegenständlichen Begutachtung. Auf diese habe er sich umfassend vorbereitet. Das Gutachten sei falsch. So weise es aus, am Untersuchungstag hätten die für die Alkoholfragestellung relevanten Leberwerte im Normbereich gelegen. Im Fließtext des Gutachtens heiße es dann, die alkoholspezifischen Blutlaborbefunde stünden im Widerspruch zu den Angaben eines reduzierten Alkoholkonsums. Dies stehe im Widerspruch zu den Blutlaborbefunden im Normbereich. Auch die Ausführungen zu widersprüchlichen Aussagen zum Alkoholkonsum im Gutachten seien unrichtig. Denn er habe herausgestellt, seine Kneipenbesuche deutlich eingeschränkt zu haben. Zu seinem Alkoholkonsum habe er sonst nur ausgeführt, er nehme bei schönem Wetter auf der Terrasse oder auf einer Radtour ein Bier zu sich, mehr brauche er nicht. Er habe sich auch – anders als das Gutachten ausführe – nicht beschönigend oder bagatellisierend zu seinem Konsumverhalten geäußert. Vielmehr habe er sein Konsumverhalten schonungslos offen gelegt. Die Schlussfolgerungen des Gutachters, wie es zu der Alkoholfahrt gekommen sei, seien bösartig. Er habe sich entgegen der gutachterlichen Feststellungen auch besonders ausführlich mit seinem früheren Umgang mit Alkohol, den Hintergründen und dem damaligen Fehlverhalten auseinandergesetzt. Ein Mehr an Auseinandersetzung könne man von ihm nicht verlangen. Soweit im Gutachten festgestellt werde, dass keine gefestigte Verhaltensänderung in dem Sinne auszumachen sei, dass Alkohol in Zukunft allenfalls in geringen und kontrollierbaren Mengen getrunken werde, sei dies ebenfalls fehlerhaft. Denn er habe ausgeführt, dass er beabsichtige, Kneipenbesuche in Zukunft gänzlich ausfallen zu lassen. Ferner habe er betont, kein typischer Kneipengänger zu sein und „mehr Niveau“ zu besitzen. Er habe ein gepflegtes Reihenhaus und Kontakte über seine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Er habe ferner erklärt, fünf Wochen vor der Begutachtung das letzte Mal in der Kneipe gewesen zu sein und seine Kneipengänge „erstmal gegen Null fahren“ zu wollen. So habe er verdeutlicht, dass er im Moment nicht über die Motivation verfüge, diese Leute in der Kneipe noch mal aufzusuchen. Er wolle Radtouren machen, wobei er anlässlich dieser auch mal ein Radler oder Bier zu sich nehmen würde. Bis auf ganz wenige Ausnahmen wolle er auf Alkohol verzichten. Diesen Ausführungen lasse sich entgegen der Auffassung der Gutachter sehr wohl eine konsequente Haltung gegenüber dem künftigen Umgang mit Alkohol entnehmen. Nie habe er erwähnt, bis vor fünf Wochen vor der Begutachtung einmal im Monat bis zu fünf Bier à 0,2 l getrunken zu haben. Auch sei ihm eine Alkoholgewöhnung unterstellt worden. Eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung liege aber nur vor, wenn ein Kraftfahrer trotz eines erhöhten Blutalkoholwertes keine Ausfallerscheinungen aufweise. Diese habe er jedoch bei der Fahrt aus dem Jahr 2019 aufgewiesen. Ohnehin hätte der Gutachter den Gesamteindruck berücksichtigen sollen. Es sei nicht angezeigt, einzelne negative Aspekte isoliert betrachten.

Wegen der übrigen geltend gemachten Rügen wird insbesondere auf die Schreiben des Klägers vom 19.10.2020, 19.04.2021, 20.08.2021, 01.10.2021 und die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger zu den Akten gereichte Zusammenstellung der klägerischen Argumente Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2020 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse A, A2, A1, AM, B, BE, L neu zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

Dem Kläger sei die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis zu Recht versagt worden, weil bei ihm eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens nicht auszumachen sei. Die Beibringung der MPU sei zu Recht angeordnet worden, weil der Kläger im Zusammenhang mit Alkoholfahrten aufgefallen sei. Das eingeholte Gutachten komme nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Dies ergebe sich aus der gutachterlichen Feststellung, dass dem Kläger ein ausreichendes Problembewusstsein hinsichtlich seiner bisherigen Alkoholfahrten fehle. Es sei erkennbar, dass der Kläger sein Trinkverhalten allein vor dem Hintergrund versuche einzudämmen, dass das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss nicht erlaubt sei. Es bestehe laut Gutachten nur eine externe Motivation, auf Alkohol zu verzichten. Eine konsequente Auseinandersetzung mit dem aus der Trinkmenge resultierenden Missbrauch habe beim Kläger bislang nicht stattgefunden. Die Angaben des Klägers zu seinem derzeitigen Alkoholkonsum seien vage und schwankten zwischen Abstinenz und einer Trinkmenge von wenigstens drei Bier. Er suggeriere zunächst, gar nicht zu trinken und räume auf mehrmaliges Nachfragen doch einen gewissen Konsum ein. Er schildere etwa auf Seite 14 des Gutachtens, dass er die Kneipe aufgesucht habe, um „guten Tag“ zu sagen. Dann sei er wieder aufgebrochen. Erst auf Nachfrage des Gutachters habe er eingeräumt, auch bei diesem Besuch getrunken zu haben. Die Schlussfolgerung, dass der seit fünf bis sechs Wochen vor der Untersuchung nach Angaben des Klägers vollständig eingestellte Konsum keine wesentliche Veränderung des Trinkverhaltens verzeichnen lasse, sei nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Klageverfahrens sowie des Eilverfahrens (9 L 1936/20) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 12.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.

Ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FeV, wenn die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG muss der Bewerber insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Alkoholmissbrauch die Eignung ausgeschlossen. Dieser liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Von der Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV nach Beendigung des Missbrauchs ausgegangen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 -, juris, Rn. 13.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht. Eignungszweifel sind aufzuklären (§ 2 Abs. 7 und 8 StVG) und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 11.04.2017 – 16 E 132/16 -, juris, Rn. 40 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.07.2016 – 10 S 77/15 -, juris, Rn. 34; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 41.

Geht es wie hier um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel i. S. v. Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung der Eignungszweifel wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers nach der (abschließenden) Spezialvorschrift des § 13 FeV.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 84; Beschluss vom 08.01.2008 – 16 B 1367/07 -, juris, Rn. 2 und 4; Bay. VGH, Beschluss vom 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 -, juris, Rn. 13 bis 17; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 37 und § 13 FeV Rn. 15.

Der Beklagte hat hier wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2017 und der strafrichterlichen Fahrerlaubnisentziehung aufgrund der Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert von 1,02 ‰ zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet.

Das vom Kläger eingeholte und vorgelegte Gutachten der pima-mpu kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht fahrgeeignet ist.

Die vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch und vermögen das gefundene Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Die gutachterlichen Stellungnahmen entsprechen den Anforderungen, die nach Nr. 2 lit. a bis c der Anlage 4 a zur FeV an die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft sind. Nach dieser Norm ist das Gutachten unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: Es muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben (lit. a). Das Gutachten muss ferner in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet (lit. b). Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund (lit. c).

Nur durch Wahrung dieser Vorgaben ist es den Fahrerlaubnisbehörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungsgutachten einer gebotenen eigenen – kritischen – Würdigung zu unterziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend das Verwaltungsgericht sind berechtigt und verpflichtet, eine vorgelegte MPU auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen; wenn in diesem Zusammenhang Mängel zutage träten, kann ein solches Gutachten die Versagung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nämlich nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht überprüft hierbei nicht unmittelbar das im Verwaltungsverfahren beigebrachte Gutachten, sondern die darauf beruhende, eigenständig verantwortete Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Die den Verwaltungsgerichten aufgegebene Kontrolle, ob die jeweilige Verwaltungsbehörde ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gerecht geworden ist, umfasst dabei eine eigenständige und kritische Würdigung der eingeholten und der Behördenentscheidung zugrunde gelegten sachverständigen Stellungnahmen, sofern nur vermieden wird, die eigene vermeintliche Sachkunde vor die Sachkunde der begutachtenden Person zu stellen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.02.2013 – 16 B 1229/12 -, juris, Rn. 9, und vom 10.10.2016 – 16 B 673/16 -, juris, Rn. 4, 6, 8 f.

Insoweit kann der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht gefolgt werden, das Gericht selbst könne durch seine „Menschenkenntnis“ die für den Kläger negative MPU zu seinen Gunsten derart umdeuten, dass es im Ergebnis die Fahreignung des Klägers positiv feststellt.

Das hiesige der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten ist insgesamt, jedenfalls unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Klarstellungen, in sich schlüssig, nachvollziehbar und fundiert. Die spätere Spezifizierung der gutachterlichen Aussage kann die Kammer auch berücksichtigen, weil der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 22.

Die Entscheidung des Beklagten, dass sich das Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend erweist, hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Das im Gutachten gefundene Ergebnis wird mit direktem Bezug auf die tatsächlichen Einlassungen des Klägers begründet. Der Kläger bestreitet zudem nicht, die entsprechenden Aussagen getätigt zu haben. Die Einlassungen des Klägers bei der verkehrspsychologischen Exploration sind geeignet, den gutachterlichen Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zuzulassen. Wie der Kläger selbst seine Ausführungen bewertet, muss außer Betracht bleiben.

Dem Kläger ist zunächst zuzustimmen, wenn er vorträgt, das Gutachten weise einen Widerspruch auf, wenn es seine medizinischen Laborwerte im Normbereich verorte (vgl. Bl. 145 d. BA), im Fließtext (Bl. 154 d. BA), jedoch darauf abhebe, dass die gefundenen Werte mit dem Vortrag eines reduzierten Alkoholkonsums nicht in Einklang gebracht werden können. Allerdings hat die pima-mpu zwar knapp, aber hinreichend klargestellt, dass dies an dem von ihr gefundenen Endergebnis nichts ändere. Dies begründet sie nachvollziehbar damit, dass unauffällige Laborwerte einen missbräuchlichen Alkoholkonsum nicht zwangsläufig ausschlössen, weil dieser nicht unbedingt zu körperlichen oder laborchemischen Auffälligkeiten führen müsse. Insoweit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich trotz Ausräumung der Bedenken an der Fahreignung im Bereich der medizinischen Untersuchung gerade keine Änderung am Gesamt-Untersuchungsergebnis ergibt. Die Beantwortung dieser – hier entscheidungserheblichen – Fragestellung bleibe unverändert. Auf ebendiese stützt sich auch der Beklagte in seinem Versagungsbescheid, auch wenn er fälschlicherweise auf ein Gutachten des TÜV Nord abhebt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Namensverwechslung, weil er jedenfalls die richtige Gutachtennummer des streitgegenständlichen Gutachtens der pima-mpu zugrunde legt. Dass die entsprechenden Klarstellungen vorgenommen wurden und das Gesamtergebnis gleichwohl unverändert geblieben ist, begegnet keinen Bedenken. Denn nur weil die Laborwerte des Klägers im Normbereich lagen und sich im Gutachten zunächst eine fehlerhafte Passage im Fließtext zu einem vermeintlichen Widerspruch zum reduzierten Alkoholgenuss ergab, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass auch das übrige Gutachten, insbesondere der verkehrspsychologische Teil, fehlerhaft ist. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Untergliederung des Gutachtens (unter III.1 „medizinische Untersuchungsbefunde“ und III.2.2. „psychologisches Untersuchungsgespräch“, V „Bewertung der medizinischen Untersuchungsbefunde“ und „Bewertung der psychologischen Untersuchungsbefunde“) selbst, dass die verschiedenen zu begutachtenden Aspekte grundsätzlich getrennt voneinander behandelt wurden. Die spätere Korrektur des fehlerhaften Passus vermag an der Fundiertheit des Untersuchungsergebnisses, welches die fehlende Fahreignung ohnehin nur auf die psychologischen Auffälligkeiten stützte, nichts zu verändern. Denn das Gutachten kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum keine die Fahreignung ausschließende Umstände feststellbar sind.

Soweit das Gutachten den Schluss zieht, der Kläger weise eine selbstentlastende Einstellung gegenüber dem normüberschreitenden Trinkverhalten auf, ist hiergegen nichts zu erinnern. Denn es wird unter Bezugnahme auf konkrete klägerische Ausführungen dargestellt, dass er ausweichend respektive oberflächlich antworte. Die angegeben Trinkmengen, welche er in den Jahren vor und nach seiner Alkoholfahrt angeblich konsumiert habe, seien nicht hinreichend klar geschildert worden. Auch die Folgerung, der Kläger versuche, das eigentliche Ausmaß zweckangepasst im Sinne einer vermeintlichen sozialen Erwünschtheit anzupassen, ist schlüssig dargelegt. Wie der Kläger seine Antworten selbst bewertet, muss bei der gerichtlichen Überprüfung außer Acht bleiben. Der Kläger verfügt weder über einen verkehrspsychologischen Sachverstand noch ist er zur unbefangenen Interpretation seiner eigenen Angaben in der Lage. Insbesondere die Rüge des Klägers, er habe präzise Konsummengen erörtert, verfängt hier nicht. Denn die gutachterliche Feststellung, der Kläger versuche seinen Alkoholkonsum zu verharmlosen und gebe divergierende Auskünfte darüber, wie sein Konsumverhalten ausgefallen sei, leuchtet ohne Weiteres ein. So kann der Kläger etwa keine genauen Trinkmengen nennen („habe um die fünf Bier getrunken plus, minus“, „bei fünf Bier habe ich Stopp gesagt“, „ich trinke zu Hause eigentlich wenig“). Hinsichtlich seiner letzten Alkoholfahrt rekurriert er jedoch auf den Konsum von 13 bis 14 Bier à 0,2 l, weiterhin gibt er an, „auch öfter mal“ acht bis zehn Bier getrunken zuhabe, was „wohl zu oft der Fall gewesen sein wird“. Auch sonst bleibt der Kläger – auch was die Häufigkeit der einzelnen Konsumvorgänge betrifft – vage. Denn er gibt an, nur zwei Mal im Monat die Kneipe besucht zu haben, spricht dann davon, freitags Alkohol getrunken zu haben oder b ei schönem Wetter nach einer Radtour oder auf seiner Terrasse. Von einer hinreichend konkreten Angabe seiner Konsummengen oder gar einer präzisen Erörterung kann mit Blick auf diese Ausführungen keine Rede sein.

Entgegen der Auffassung des Klägers unterstellt das Gutachten dem Kläger keine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung. Zwar findet sich im Gutachten die Feststellung (Bl. 156 d. BA)

„Nach einer vorhandenen Alkoholgewöhnung, wie sie hier vorliegt, ist aber gerade die selbstkritische Auseinandersetzung mit der eignen Lerngeschichte eine notwendige Voraussetzung zur Erfassung der Problematik.“

Von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ist indes keine Rede. Auf den Einwand des Klägers, dass von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung jedoch nur beim Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ oder mehr ausgegangen werden könne, kommt es somit nicht an. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass dem Kläger keine – wie von ihm verstandene – Alkoholgewöhnung im Sinne einer erhöhten Alkoholtoleranz unterstellt werden sollte. Das Gutachten nimmt keinerlei Bezug auf etwaige fehlende Ausfallerscheinungen, vielmehr bezieht es sich an der zitierten Stelle auf die Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Trinkgewohnheiten und der Frequenz seines Alkoholkonsums. Der Begriff ist daher aus Sicht der Kammer nicht in dem vom Kläger verstandenen Sinne verwendet worden, sondern als Synonym für die vom Kläger für die Vergangenheit festgestellte Gewohnheit, regelmäßig Alkohol zu trinken. Hierfür spricht auch, dass im betreffenden Absatz auch im Übrigen von „früheren Gewohnheiten im Umgang mit Alkohol“ die Rede ist. Ebendiese hat der Kläger auch nie in Abrede gestellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich auch die gutachterliche Feststellung als tragfähig, dass der Kläger eine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten vermissen lässt, insbesondere weil er widersprüchliche Angaben zu seinem Trinkverhalten tätige. Deshalb sei ihm in Zusammenschau mit anderen Aspekten die Fahreignung abzusprechen. Zunächst ist der Kläger darauf zu verweisen, dass die Bewertung, ob seine Aussagen widersprüchlich waren und inwieweit sich daraus verkehrspsychologische Auffälligkeiten ergeben, Sache des Gutachters ist. Insoweit können die entsprechenden Schlussfolgerungen weder durch das Gericht, noch durch den Kläger selbst gezogen werden. Dass der Kläger selbst davon ausgeht, sein Verhalten hinreichend reflektiert zu haben, ist für die streitgegenständliche gerichtliche Überprüfung irrelevant. Der Gutachter ist im hiesigen Fall aus Sicht der Kammer schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger widersprüchliche Aussagen zu seinem Trinkverhalten getätigt habe und hat daraus plausible Schlüsse gezogen. Denn der Kläger gibt beispielsweise an, seine Kneipenbesuche ca. fünf bis sechs Wochen vor der Exploration eingeschränkt zu haben. Zunächst führt er aus, er habe bei einem Kneipenbesuch nur „Hallo“ gesagt, später räumt er auf Nachfrage ein, drei Bier getrunken zu haben. Soweit der Kläger sinngemäß anführt, er habe sich entgegen der Auffassung des Gutachters in ganz erheblichem Maße mit seinem Konsumverhalten auseinandergesetzt, bleibt festzuhalten, dass der Gutachter die Ausführungen des Klägers durchaus zu Kenntnis genommen („so bleiben ihm wesentliche persönliche Ursachen unklar“, Bl. 156 d. BA) und in seine Bewertung einfließen lassen hat. Der klägerischen Argumentation, es seien nur die für ihn negativen Punkte in böswilliger Art un d Weise in die Begutachtung eingeflossen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Warum der Gutachter nicht von der verlangten ausreichenden selbstkritischen Distanzierung und einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung ausgeht, wird unter Bezugnahme auf die Einlassungen des Klägers fundiert begründet. Die gutachterliche Feststellung, der Kläger versuche seinen Alkoholkonsum zu verharmlosen und gebe divergierende Auskünfte darüber, wie sein Konsumverhalten ausgefallen sei, leuchtet ohne Weiteres ein.

Auch soweit das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, der Kläger weise keine gefestigte Verhaltensänderung auf und habe eine konsequente Haltung gegenüber künftigem Umgang mit Alkohol noch nicht gebildet, lassen sich gutachterliche Mängel nicht erkennen. Der Gutachter führt aus, die Haltung des Klägers wirke aus dem Erleben momentaner Schwierigkeiten angepasst und eine konsequente Haltung gegenüber dem künftigen Umgang mit Alkohol sei noch nicht gebildet. Hierbei nimmt er unter anderem Bezug darauf, dass bis zu fünf bis sechs Wochen vor der Untersuchung keine Verhaltensänderung hinsichtlich des Umgangs mit Alkohol zutage getreten sei. Zwar führt der Kläger an, er habe nie gesagt, bis zu sechs Wochen vor der Begutachtung einmal im Monat bis zu fünf Bier à 0,2 l getrunken haben. Jedoch stützen die Ausführungen des Klägers während der Exploration diese gutachterliche Annahme. Denn der Kläger hat erklärt, er sei bis vor fünf bis sechs Wochen einmal im Monat in die Kneipe gefahren (Bl. 153 d. BA), wobei er zuvor angegeben hatte (Bl. 151 d. BA), bei seinen Kneipenbesuchen nach fünf Bier „Stopp gesagt“ zu haben.

Schließlich begegnet das Ergebnis, der Kläger habe kein verlässliches Verhaltenskonzept für seinen künftigen Alkoholkonsum entwickelt und seine Vorsätze auf einen Alkoholverzicht seien extern motiviert, keinen rechtlichen Bedenken. Der Gutachter führt aus, der Kläger verkenne, dass das Problem nicht die Trennung von Fahren und Trinken sei, sondern seinen Missbrauch zu erkennen. Dass der Gutachter dies aus den entsprechenden Äußerungen des Klägers schlussfolgert, erschließt sich ohne Not und begegnet keinen Bedenken. Die klägerischen Antworten beinhalten auffällige Relativierungen zu seinem künftigen Verhalten, so etwa, wenn er ausführt, er werde „erst einmal“ die Kneipengänge „gegen Null fahren“. Er gibt überdies an, er brauche keinen Alkohol, äußert dann jedoch, er wolle durchaus ein Bier oder ein Radler auf seiner Terrasse oder bei einem Ausflug mit dem Rad zu sich nehmen. Dies steht durchaus im Widerspruch zu seiner Aussage, er wolle ganz auf den Konsum von Alkohol verzichten.

Der Kläger setzt dem negativen Gutachten der pima-mpu auch kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer anderen Begutachtungsstelle entgegen. Nachdem – wie dargelegt – gegen die Verwertbarkeit der vorgelegten MPU keine Bedenken bestehen, ist weiterhin von der Fahrungeeignetheit des Klägers auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger und in Anlehnung an Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

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