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Motorausschaltung bei Handynutzung – analoge Anwendung § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

Die Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor an der Ampel aus. Doch rettet sie auch vor einem Bußgeld wegen unnötigen Laufenlassens? Ein Autofahrer scheiterte mit diesem Argument vor Gericht in Berlin. Das Urteil macht klar: Nur wer den Motor selbst ausschaltet, ist auf der sicheren Seite.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 139/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 09.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 ORbs 139/24
  • Verfahrensart: Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitssache
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Betroffener, der einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil stellte. Er rügte eine mangelnde Sachaufklärung, fehlerhafte Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Antrag betraf ein Urteil des Amtsgerichts in einer Ordnungswidrigkeitssache, bei der es um das unnötige Laufenlassen des Motors gemäß § 23 Abs. 1a, 1b StVO ging. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht verurteilt und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Ordnungswidrigkeitssache begründet ist, insbesondere bei gerügten Verfahrensfehlern oder fehlerhafter Beweiswürdigung. Relevant war auch die rechtliche Einordnung der automatischen Motorabschaltung durch Start-Stopp-Systeme nach der StVO.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Der Betroffene muss die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die vom Betroffenen gerügten Punkte keine Zulassungsgründe für eine Rechtsbeschwerde darstellen. Insbesondere wurde klargestellt, dass die automatische Motorabschaltung per Start-Stopp-System rechtlich nicht als vollständiges Abschalten des Motors im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO gilt.
  • Folgen: Das Urteil des Amtsgerichts wird rechtskräftig. Der Betroffene konnte die amtsgerichtliche Verurteilung nicht im Wege der Rechtsbeschwerde überprüfen lassen und muss die Verfahrenskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


KG Berlin: Start-Stopp-Automatik befreit nicht vom Vorwurf des unnötigen Motorlaufenlassens – Rechtsbeschwerde scheitert

Polizist stoppt rauchendes Auto bei roter Ampel, aggressive Fahrer in Neonbeleuchtung
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen Erfolg haben kann und wie moderne Fahrzeugtechnik wie die Start-Stopp-Automatik im Lichte der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu bewerten ist. Im konkreten Fall scheiterte ein Autofahrer mit seinem Versuch, ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten anzufechten, das ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt hatte. Der Beschluss des KG Berlin (Az.: 3 ORbs 139/24) vom 9. September 2024 verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung solcher Rechtsmittel und präzisiert die Auslegung von § 23 Abs. 1a und 1b der StVO bezüglich der Motorabschaltung.

Ausgangslage: Verurteilung wegen unnötigen Motorlaufenlassens und Antrag auf Rechtsbeschwerde

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Tiergarten am 3. Juni 2024 wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Kern des Verfahrens war offenbar ein Verstoß gegen das Verbot, den Fahrzeugmotor unnötig laufen zu lassen, wie es in § 23 Abs. 1a der StVO geregelt ist. Diese Vorschrift dient dem Umwelt- und Lärmschutz. Die genauen Umstände des Vorfalls werden im Beschluss des Kammergerichts nicht detailliert geschildert, doch die rechtlichen Ausführungen lassen darauf schließen, dass es um eine Situation ging, in der der Motor des Fahrzeugs lief, obwohl dies möglicherweise nicht erforderlich war.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts legte der Fahrer ein Rechtsmittel ein: Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Kammergericht Berlin. Mit diesem Antrag wollte er erreichen, dass das höhere Gericht das Urteil des Amtsgerichts auf Rechtsfehler überprüft. Solche Rechtsbeschwerden in Ordnungswidrigkeitssachen sind jedoch nicht automatisch zulässig, sondern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die in § 80 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) festgelegt sind.

Streitpunkte: Die Argumente des Fahrers für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Um die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu erreichen, brachte der Fahrer, unterstützt durch seine Verteidigung, mehrere Argumente vor. Er war der Ansicht, das Urteil des Amtsgerichts sei fehlerhaft zustande gekommen.

Ein zentraler Kritikpunkt war die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Amtsgericht. Der Fahrer bemängelte, dass das Gericht ihn nicht ausdrücklich danach gefragt habe, wie der Motor abgeschaltet wurde – ob er dies manuell tat oder ob die Start-Stopp-Automatik seines Fahrzeugs den Motor abstellte. Diese Unterscheidung hielt er für wesentlich.

Des Weiterين rügte der Fahrer die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Er war offenbar der Meinung, das Gericht habe die vorhandenen Beweise falsch interpretiert oder gewichtet, was zu seiner Verurteilung führte.

In einem späteren Schriftsatz führte die Verteidigung zusätzlich an, das Verfahren vor dem Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dieser Grundsatz ist ein fundamentaler Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und soll sicherstellen, dass jeder ein gerechtes und ausgewogenes Gerichtsverfahren erhält.

Der Fahrer hoffte, dass diese Rügen ausreichen würden, um das Kammergericht von der Notwendigkeit einer Überprüfung des Urteils zu überzeugen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen

Das Kammergericht Berlin, konkret der 3. Senat für Ordnungswidrigkeitssachen, prüfte den Antrag des Fahrers und kam zu einem klaren Ergebnis: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen. Diese Entscheidung traf das Gericht gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG. Eine Begründung wäre nach dieser Vorschrift nicht zwingend erforderlich gewesen, das Gericht lieferte jedoch erläuternde Hinweise zu seiner Entscheidung.

Die Konsequenz der Verwerfung ist, dass das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten rechtskräftig wird. Es findet keine weitere inhaltliche Überprüfung durch das Kammergericht statt. Zudem hat der Fahrer gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Da der Zulassungsantrag verworfen wurde, gilt die Rechtsbeschwerde selbst nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen.

Zentrale Begründung: Start-Stopp-Automatik ist kein Abschalten im Sinne der StVO

Ein wesentlicher Punkt in der Begründung des Kammergerichts betrifft die rechtliche Bewertung der Start-Stopp-Automatik. Der Fahrer hatte argumentiert, die Frage, ob der Motor manuell oder automatisch abgeschaltet wurde, sei entscheidend. Das Gericht nutzte diese Gelegenheit, um die aktuelle Rechtslage klarzustellen.

Unter Berufung auf eigene frühere Entscheidungen (z.B. ZfSch 2018, 649) und die Rechtsprechung anderer Obergerichte (z.B. OLG Köln DAR 2019, 398) sowie Kommentarliteratur stellte der Senat fest: Die automatische Motorabschaltung durch eine Start-Stopp-Funktion erfüllt nicht die Anforderungen eines vollständigen Abschaltens des Motors im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Umständen (z.B. Nutzung elektronischer Geräte) eine Ausnahme vom Verbot, wenn der Motor vollständig abgeschaltet ist.

Das Gericht betonte, dass nur das händische, manuelle Ausschalten des Motors dazu führt, dass das Verbot des unnötigen Laufenlassens gemäß § 23 Abs. 1a StVO nicht mehr gilt (juristisch: suspendiert wird). Die Start-Stopp-Automatik hingegen versetzt den Motor lediglich in einen temporären Ruhezustand, aus dem er jederzeit automatisch wieder anspringen kann. Sie stellt daher kein aktives, bewusstes Abschalten durch den Fahrer dar, wie es das Gesetz für bestimmte Ausnahmen fordert. Diese Klarstellung hat erhebliche praktische Bedeutung für Autofahrer mit modernen Fahrzeugen.

Weitere Gründe für die Ablehnung: Formale und inhaltliche Mängel der Rügen

Neben der Klärung zur Start-Stopp-Automatik führte das Kammergericht weitere Gründe an, warum der Zulassungsantrag scheitern musste.

Zur Rüge der mangelnden Sachaufklärung: Das Gericht befand diese Rüge bereits als formal unzulässig. Nach den prozessualen Vorschriften (insbesondere § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, anwendbar über § 79 Abs. 3 OWiG) hätte der Fahrer in seinem Antrag darlegen müssen, was er geantwortet hätte, wenn das Amtsgericht ihn zur Art der Motorabschaltung befragt hätte. Diese Angabe fehlte jedoch. Ohne diese Information konnte das Kammergericht nicht prüfen, ob die unterlassene Frage tatsächlich einen Einfluss auf das Urteil gehabt hätte. Unabhängig davon sah das Gericht aber auch keinen materiellen Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen dieses Punktes unter den Gesichtspunkten des § 80 Abs. 1 OWiG.

Zur Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung (Sachrüge): Das Gericht stellte fest, dass diese Rüge von vornherein keinen Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG erkennen lasse. Die Beweiswürdigung durch das Tatgericht (hier das Amtsgericht) sei in der Regel eine Frage des Einzelfalls und nicht abstraktionsfähig. Das bedeutet, sie eignet sich nicht dazu, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen – die Hauptzwecke der Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Selbst wenn die Beweiswürdigung des Amtsgerichts fehlerhaft gewesen wäre, würde dies allein die Zulassung nicht rechtfertigen. Das Kammergericht merkte jedoch ergänzend an, dass die Schlussfolgerung des Amtsgerichts – der Fahrer habe den Motor nicht manuell ausgeschaltet – jedenfalls nachvollziehbar und möglich sei. Sie müsse nicht die einzig denkbare oder zwingende Schlussfolgerung sein, was der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche.

Zur Rüge des Verstoßes gegen den fairen Verfahrensgrundsatz: Auch dieses Argument überzeugte das Kammergericht nicht. Es betonte, dass die Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde in § 80 OWiG abschließend aufgezählt sind. Diese Vorschrift nennt als Zulassungsgründe beispielsweise die Notwendigkeit, die Rechtsfortbildung zu ermöglichen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Aufhebung des Urteils wegen bestimmter schwerwiegender Verfahrensfehler wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), was hier aber nicht der Fall war.

Das Gericht stellte klar, dass eine ausweitende Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 80 OWiG auf andere Rechts- oder Verfahrensverstöße, wie den hier geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, ausgeschlossen ist. Der Katalog des § 80 OWiG sei eng auszulegen. Hierzu verwies der Senat auf seine gefestigte Rechtsprechung (vgl. z.B. Senat NZV 2023, 128; ZfSch 2021, 288). Ein allgemeiner Verweis auf den Grundsatz des fairen Verfahrens reiche nicht aus, um die hohen Hürden für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zu überwinden.

Fazit und Bedeutung: Hohe Hürden für Rechtsbeschwerden und klare Linie bei Start-Stopp-Systemen

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin unterstreicht die strengen Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitssachen. Nicht jede vermeintliche Unrichtigkeit eines amtsgerichtlichen Urteils rechtfertigt eine Überprüfung durch das höhere Gericht. Insbesondere Rügen zur Beweiswürdigung haben nur selten Erfolg, da diese dem Tatgericht obliegt und nur auf offensichtliche Rechtsfehler überprüft wird. Verfahrensrügen müssen zudem formal korrekt und substantiiert dargelegt werden.

Von besonderer praktischer Relevanz ist die Klarstellung zur Start-Stopp-Automatik: Das automatische Abschalten des Motors durch dieses System wird rechtlich nicht als vollständiges Abschalten im Sinne der StVO gewertet. Fahrer können sich also nicht darauf berufen, die Automatik habe den Motor abgestellt, wenn es darum geht, die Vorschriften zum unnötigen Laufenlassen des Motors (§ 23 Abs. 1a StVO) oder die Bedingungen für Ausnahmen (§ 23 Abs. 1b StVO) zu erfüllen. Nur das bewusste, manuelle Ausschalten des Motors durch den Fahrer zählt hier als relevantes Handeln. Diese Entscheidung schafft Rechtsklarheit für eine verbreitete Fahrzeugtechnologie im Kontext des Verkehrsrechts.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Start-Stopp-Automatik rechtlich nicht als vollständiges Abschalten des Motors im Sinne der StVO gilt und daher nicht vom Vorwurf des unnötigen Motorlaufenlassens befreit. Nur das bewusste, manuelle Ausschalten durch den Fahrer erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, während die Automatik den Motor lediglich in einen temporären Ruhezustand versetzt. Diese Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle Autofahrer mit modernen Fahrzeugen und unterstreicht, dass technische Assistenzsysteme nicht automatisch von der Verantwortung für umweltbewusstes Verhalten im Straßenverkehr entbinden.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „unnötiges Motorlaufenlassen“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) konkret?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet in § 30 Absatz 1 Satz 2, unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen. „Unnötiges Motorlaufenlassen“ ist eine der häufigsten Situationen, in der dieser Verstoß vorliegen kann.

Vereinfacht gesagt bedeutet es: Sie dürfen Ihren Motor nicht laufen lassen, wenn es dafür keinen triftigen oder verkehrsbedingten Grund gibt. Es geht darum, Umweltbelastungen durch Abgase und Lärm zu vermeiden, wenn der Motor nicht wirklich gebraucht wird.

Wann gilt das Motorlaufenlassen typischerweise als unnötig?

Ein klassisches Beispiel ist, wenn Sie im Auto sitzen und warten, ohne dass Sie sofort weiterfahren müssen. Stellen Sie sich vor, Sie warten auf jemanden, der noch einige Minuten braucht, oder Sie machen eine längere Pause am Straßenrand. In solchen Fällen sollten Sie den Motor abstellen.

Auch das „Warmlaufenlassen“ des Motors im Stand, insbesondere bei modernen Fahrzeugen, gilt als unnötig. Moderne Motoren erreichen ihre Betriebstemperatur am besten während der Fahrt unter normaler Last. Das lange Laufenlassen im Stand verursacht nur Lärm und Abgase, ohne technischen Nutzen.

Wann ist das Motorlaufenlassen nicht unnötig?

Es gibt Situationen, in denen der Motor laufen muss und dies nicht als unnötig angesehen wird. Dazu gehören:

  • Warten im Stau oder an einer roten Ampel, wenn die Fahrt unmittelbar danach fortgesetzt wird (auch wenn viele moderne Autos hierfür Start-Stopp-Systeme haben).
  • Situationen, in denen der Motor für den Betrieb wichtiger Funktionen benötigt wird, z. B. für die Lenkunterstützung beim Rangieren oder bei bestimmten Arbeitsfahrzeugen für deren Aufbau.
  • Kurze Unterbrechungen der Fahrt, bei denen ein Abstellen des Motors technisch nicht sinnvoll oder nicht vorgesehen ist.

Die Grenze zwischen „unnötig“ und „nicht unnötig“ ist nicht immer haarscharf definiert und hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist der fehlende triftige Grund für das Laufenlassen des Motors im Stand, der über eine sehr kurze Zeit hinausgeht.

Ein Verstoß gegen diese Regelung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ein Bußgeld zur Folge haben. Für Sie als Verkehrsteilnehmer bedeutet das vor allem: Wenn Sie länger stehen und nicht sofort wieder losfahren müssen, ist es ratsam und im Sinne der Regelung, den Motor auszuschalten.


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Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Verbot des unnötigen Motorlaufenlassens?

Das unnötige Laufenlassen des Motors, zum Beispiel beim Parken oder Halten, ist in Deutschland verboten. Dieses Verbot ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt und soll helfen, Lärm und Abgase zu vermeiden, die nicht unbedingt nötig sind. Ein Verstoß gegen diese Regel wird als Ordnungswidrigkeit behandelt, nicht als Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügigere Gesetzesübertretung.

Die konkrete Sanktion

Wenn Sie gegen das Verbot des unnötigen Motorlaufenlassens verstoßen, müssen Sie in der Regel mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Dieses ist eine direkte, kleinere Geldbuße, die die zuständige Behörde erheben kann. Die Höhe des Verwarnungsgeldes beträgt nach dem aktuellen Bußgeldkatalog 10 Euro.

Keine Punkte im Fahreignungsregister

Ein wichtiger Punkt für Sie ist, dass dieser spezielle Verstoß – das unnötige Laufenlassen des Motors – keine Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg zur Folge hat. Punkte werden erst bei schwereren Vergehen im Straßenverkehr vergeben.

Zusammenhang mit anderen möglichen Verstößen

Das Verbot des unnötigen Motorlaufenlassens betrifft nur diesen einen Aspekt. Wenn Sie gleichzeitig mit dem unnötigen Laufenlassen des Motors auch gegen andere Verkehrsregeln verstoßen, die ebenfalls geahndet werden (zum Beispiel wenn Ihr Fahrzeug technische Mängel hat, die zu übermäßigem Lärm führen, oder wenn Sie durch Ihr Verhalten zusätzlich andere Lärmvorschriften verletzen), dann können diese anderen Verstöße separate Konsequenzen nach sich ziehen. Diese können gegebenenfalls höher ausfallen und unter bestimmten Umständen auch zu Punkten oder anderen Maßnahmen führen. Das reine unnötige Laufenlassen des Motors allein ist jedoch eine vergleichsweise geringfügige Ordnungswidrigkeit mit dem genannten Verwarnungsgeld.


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Wie wirkt sich eine Start-Stopp-Automatik auf die Beurteilung des „unnötigen Motorlaufenlassens“ aus?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält eine klare Regelung, die besagt, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind. Dazu gehört insbesondere auch, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. Dies findet sich in § 30 Absatz 1 Satz 1 StVO.

Eine Start-Stopp-Automatik ist genau dafür konzipiert: Sie soll den Motor bei kurzen Stopps, zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, automatisch abschalten. Dadurch wird der Motor in diesen Situationen nicht unnötig laufen gelassen.

Die Funktion der Start-Stopp-Automatik

Wenn Ihr Fahrzeug eine Start-Stopp-Automatik besitzt und diese ordnungsgemäß funktioniert und den Motor bei Stopps abschaltet, dann erfüllen Sie in aller Regel die gesetzliche Anforderung des § 30 StVO für diese Stopps. Das System sorgt in diesem Fall dafür, dass der Motor nur läuft, wenn es aus technischen oder situativen Gründen als notwendig erachtet wird (zum Beispiel für die Klimaanlage, den Batterieladezustand oder die Betriebstemperatur). Solange das System aktiv ist und seine Arbeit tut, wird das Laufenlassen des Motors als nicht unnötig angesehen, wenn das System den Motor nicht abschaltet.

Was passiert, wenn die Start-Stopp-Automatik deaktiviert ist?

Die Situation ändert sich, wenn Sie die Start-Stopp-Automatik bewusst deaktivieren. Indem Sie das System ausschalten, entscheiden Sie sich aktiv dafür, den Motor auch bei Stopps, wo er ansonsten abgeschaltet würde, laufen zu lassen. In solchen Fällen wird das Laufenlassen des Motors an einer roten Ampel oder in ähnlichen Stoppsituationen wieder als „unnötig“ im Sinne des § 30 StVO betrachtet. Sie sind dann potenziell derjenige, der gegen das Verbot des unnötigen Motorlaufenlassens verstößt.

Fazit für die Praxis

Für Sie als Fahrer bedeutet das: Solange die Start-Stopp-Automatik aktiv ist und funktioniert, leistet das System seinen Beitrag zur Vermeidung unnötigen Motorlaufens. Wenn das System aus technischen Gründen den Motor laufen lässt, wird dies meist nicht als unnötig gewertet. Deaktivieren Sie die Start-Stopp-Automatik jedoch bewusst, kann das unnötige Laufenlassen des Motors an sich wieder einen Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung darstellen. Die Existenz des Systems entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Pflicht, unnötiges Motorlaufenlassen zu vermeiden, insbesondere wenn Sie die entsprechende Technologie im Fahrzeug ausschalten.


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Kann ich gegen ein Bußgeld wegen unnötigen Motorlaufenlassens vorgehen?

Ja, gegen einen Bußgeldbescheid wegen unnötigen Motorlaufenlassens kann man vorgehen. Das deutsche Recht sieht dafür ein festgelegtes Verfahren vor. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, in dem Ihnen vorgeworfen wird, den Motor Ihres Fahrzeugs unnötig laufen gelassen zu haben, haben Sie die Möglichkeit, diesen rechtlich prüfen zu lassen.

Der erste Schritt ist in der Regel die Einlegung eines Einspruchs. Ein Einspruch ist eine formelle Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind und dieser überprüft werden soll.

Wie lege ich Einspruch ein?

Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Es ist wichtig, dass der Einspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Zustellung ist der Zeitpunkt, an dem der Bescheid in Ihren Briefkasten gelangt oder Sie ihn auf andere Weise offiziell erhalten.

Nachdem Sie den Einspruch eingelegt haben, prüft die Behörde den Fall erneut. Dabei kann sie beispielsweise Ihre Angaben berücksichtigen oder weitere Ermittlungen anstellen. Hält die Behörde an ihrem Bußgeldbescheid fest, legt sie den Fall an das zuständige Gericht weiter. Dort kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Das Gericht prüft dann, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist.

Die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruchs hängen stark vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, ob die Behörde die Sachlage korrekt erfasst hat, ob es entlastende Umstände gab, oder ob möglicherweise formelle Fehler im Bußgeldbescheid vorliegen. Gründe für einen Einspruch können beispielsweise sein, dass der Motor nur für eine sehr kurze Zeit und aus einem bestimmten, notwendigen Grund lief (z.B. um die Heizung kurz zu starten, bevor sofort losgefahren wird, oder bei einer notwendigen technischen Prüfung). Der Vorwurf „unnötig“ ist oft Auslegungssache und kann im Einzelfall bestritten werden, wenn es einen triftigen Grund gab.

Es ist wichtig, die Frist von zwei Wochen für den Einspruch unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bußgeldbescheid in der Regel rechtskräftig und kann dann nicht mehr angefochten werden. Die Zahlung des Bußgeldes gilt nicht automatisch als Einspruch, Sie müssen diesen separat erklären.


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Welche Rolle spielt die Handynutzung im Zusammenhang mit dem unnötigen Laufenlassen des Motors?

Wenn Sie in einem Fahrzeug sitzen, der Motor läuft und Sie gleichzeitig Ihr Handy nutzen, können hier mehrere Regeln des Straßenverkehrsrechts eine Rolle spielen.

Grundsätzlich gibt es eine Regel, die besagt, dass Sie den Motor Ihres Fahrzeugs nicht unnötig laufen lassen sollen. Das dient zum Beispiel dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung von Lärm. Dies ist ein eigener Verstoß, der unabhängig davon gilt, was Sie im Fahrzeug tun.

Gleichzeitig gibt es strenge Regeln zur Handynutzung am Steuer. Diese besagen vereinfacht, dass Sie das Handy nicht in die Hand nehmen und bedienen dürfen, wenn der Motor läuft. Dies gilt nicht nur während der Fahrt, sondern auch, wenn das Fahrzeug steht, solange der Motor nicht ausgeschaltet ist (zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau).

Die Handynutzung macht das unnötige Laufenlassen des Motors nicht automatisch zu einem „schwereren“ Verstoß im Sinne der Regel gegen das Motorlaufenlassen selbst.

Aber: Wenn Sie den Motor unnötig laufen lassen und gleichzeitig Ihr Handy entgegen den Regeln nutzen (weil der Motor ja läuft), können Sie zwei getrennte Verstöße begehen:

  1. Einen Verstoß wegen des unnötigen Laufenlassens des Motors.
  2. Einen zusätzlichen, separaten Verstoß wegen der verbotenen Handynutzung bei laufendem Motor.

Stellen Sie sich vor, Sie halten an, der Motor läuft unnötigerweise weiter und Sie nehmen Ihr Handy in die Hand, um eine Nachricht zu schreiben. In diesem Moment verstoßen Sie möglicherweise gegen beide Regeln gleichzeitig. Die Handynutzung ist also oft nicht die Ursache für das unnötige Laufenlassen des Motors, sondern ein separates Verhalten, das zur gleichen Zeit stattfindet und einen eigenen Verstoß darstellen kann, wenn der Motor läuft.

Für Sie bedeutet das, dass in solchen Situationen mehrere Tatbestände erfüllt sein können, die unabhängig voneinander Konsequenzen nach sich ziehen können. Es sind separate Regeln, die in einer solchen Situation beide relevant werden können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Rechtsverletzung, die keine Straftat darstellt, aber dennoch mit einer Geldbuße (Bußgeld) geahndet werden kann. Sie ist insbesondere im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt und betrifft beispielsweise Verstöße gegen Verkehrsregeln, wie das unnötige Motorlaufenlassen. Ordnungswidrigkeiten führen nicht zu einer Strafverfolgung im Strafverfahren, sondern zu einem vereinfachten Bußgeldverfahren. Beispiel: Wer an einer roten Ampel den Motor ohne triftigen Grund unnötig laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


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Zulassung der Rechtsbeschwerde

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine gerichtliche Entscheidung, ob ein Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss – hier in Bußgeldsachen – bei einem höheren Gericht überhaupt geprüft werden darf. Gemäß § 80 OWiG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen oder bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Wird die Zulassung verweigert, wird das Urteil rechtskräftig und es erfolgt keine weitere inhaltliche Überprüfung. Beispiel: Ein Autofahrer beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er meint, das Amtsgericht habe einen wichtigen Umstand nicht berücksichtigt, das Gericht lehnt die Zulassung ab, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind.


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Sachaufklärungspflicht

Die Sachaufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt umfassend und objektiv zu erforschen, um eine gerechte Entscheidung treffen zu können. Dies beinhaltet, dass das Gericht alle wesentlichen Umstände ermittelt und dem Beteiligten Gelegenheit gibt, sich dazu zu äußern. Im Bußgeldverfahren ist diese Pflicht besonders wichtig, weil häufig nur begrenzte Beweise vorliegen. Beispiel: Wenn unklar ist, ob der Motor manuell oder automatisch ausgeschaltet wurde, muss das Gericht aktiv nachfragen oder Beweise beschaffen, um den Sachverhalt zu klären.


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Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung bezeichnet die Bewertung und Gewichtung der im Verfahren gesammelten Beweise durch das Tatgericht, um zu einer Überzeugung über den Sachverhalt zu gelangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des einzelnen Gerichts und nur eingeschränkt überprüfbar, da sie von der Einzelfallperspektive abhängt und keine abstrakte Rechtsfrage darstellt. Fehler in der Beweiswürdigung können daher meist nicht allein zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde führen. Beispiel: Ein Gericht bewertet Zeugenaussagen als glaubhaft und schließt daraus, dass der Fahrer den Motor nicht manuell ausgeschaltet hat.


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Grundsatz des fairen Verfahrens

Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist ein elementares rechtsstaatliches Prinzip, das sicherstellen soll, dass ein Verfahren gerecht, unparteiisch und unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten abläuft. Er umfasst insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör, die Gleichbehandlung der Parteien sowie eine angemessene Verfahrensdauer. Verletzungen dieses Grundsatzes können gravierende Verfahrensfehler darstellen, die für eine gerichtliche Überprüfung relevant sind. Beispiel: Wenn ein Gericht wichtige Fragen nicht stellt oder Beweise nicht berücksichtigt und dies die Verteidigung benachteiligt, kann der faire Verfahrensgrundsatz verletzt sein.


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Start-Stopp-Automatik

Die Start-Stopp-Automatik ist eine technische Fahrzeugfunktion, die den Motor bei kurzen Standzeiten wie etwa an Ampeln oder im Stau automatisch abschaltet und bei Bedarf sofort wieder startet. Rechtlich wird diese automatische Abschaltung im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch nicht ein vollständiges Abschalten des Motors im Sinne von § 23 Abs. 1b StVO angesehen. Nur das manuelle, bewusste Ausschalten des Motors durch den Fahrer führt dazu, dass das Verbot des unnötigen Motorlaufens (§ 23 Abs. 1a StVO) nicht gilt. Die Start-Stopp-Automatik versetzt den Motor lediglich in einen temporären Ruhezustand, aus dem er jederzeit automatisch wieder anspringt. Beispiel: Steht ein Fahrzeug an einer roten Ampel und der Motor wird durch die Start-Stopp-Automatik abgeschaltet, gilt dies nicht als vollständiges Abschalten; das Motorlaufenlassen könnte deshalb trotzdem unter das Verbot fallen, wenn kein triftiger Grund vorliegt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Verbietet das unnötige Laufenlassen des Fahrzeugmotors zum Schutz von Umwelt und Anwohnern vor Lärm und Luftverschmutzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Ordnungswidrigkeit, da der Fahrer den Motor laufen ließ, obwohl dies möglicherweise nicht erforderlich war.
  • § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO: Gewährt Ausnahmen vom Verbot des unnötigen Motorlaufens, wenn der Motor vollständig abgeschaltet wurde, beispielsweise bei Nutzung elektronischer Geräte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidet darüber, ob die Start-Stopp-Automatik als vollständiges Abschalten gilt – das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass nur manuelles Ausschalten ausreicht.
  • § 80 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Regelt die Zulassung und Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitssachen, einschließlich der eng begrenzten Zulassungsgründe. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Begründet die Ablehnung des Zulassungsantrags der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht, da die vorgebrachten Rügen keine Zulassungsgründe darstellten.
  • § 344 Abs. 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG: Erfordert, dass bei Verfahrensrügen im Rechtsmittelverfahren die Angabe erfolgen muss, welchen Vortrag der Beschuldigte gemacht hätte, wenn die Verfahrensfrage ordnungsgemäß behandelt worden wäre. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diente als Grundlage für die formale Unzulässigkeit der Rüge der unvollständigen Sachaufklärung, da der Fahrer nicht darlegte, was er bei Befragung zur Motorabschaltung geantwortet hätte.
  • Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG): Gewährleistet das rechtliche Gehör als wesentlichen Aspekt eines fairen Verfahrens und eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz Beschwerde des Fahrers wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens stellte das Kammergericht fest, dass kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vorlag, was für die Ablehnung der Rechtsbeschwerde maßgeblich war.
  • § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO): Bestimmt die Kostenverteilung bei erfolglosem Rechtsmittelverfahren; Verursacher trägt Kosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Legt fest, dass der Fahrer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, nachdem sein Antrag abgelehnt wurde.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 3 ORbs 139/24 – 122 SsRs 32/24 – Beschluss vom 09.09.2024


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