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Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheit im Verkehr

LG Osnabrück, Az.: 18 Qs – 931 Js 39713/13 (2/14)

Beschluss vom 17.01.2014

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27.12.2013 (Geschäftsnummer: 14 Cs 416/13) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheit im Verkehr
Symbolfoto: eanstudio/bigstock

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 06.09.2013 gegen 21:53 Uhr mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen …, in Papenburg unter anderem die Straße … links im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befahren zu haben. Bei der um 23:10 Uhr durchgeführten Blutentnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,53 g o/oo festgestellt. Das Amtsgericht Osnabrück entzog dem Angeklagten mit Beschluss vom 16.09.2013 nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis (247 Gs 2095/13). Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 beantragte der Verteidiger des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen und den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben sowie den Führerschein an den Angeklagten herauszugeben. Gegen den vom Amtsgericht Papenburg am 04.11.2013 erlassenen Strafbefehl (14 Cs 416/13) wegen Trunkenheit im Verkehr legte der Verteidiger des Angeklagten am 07.11.2013 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 beantragte er gegenüber dem Amtsgericht Papenburg, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben und den Führerschein zurückzugeben.

Mit Beschluss vom 27.12.2013 lehnte das Amtsgericht Papenburg (14 Cs 416/13) eine Aufhebung ab. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 02.01.2014.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Für die Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war das Amtsgericht Papenburg nach Erhebung der öffentlichen Klage bzw. nach Beantragung des Strafbefehls zuständig (vgl. Meyer-Goßner, 56. Aufl. 2013, § 111a Rn. 14).

Vorliegend ist der Grund für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht gemäß § 111a Abs. 2 StPO entfallen, sondern besteht unverändert fort. Die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind weiterhin gegeben.

Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Dringende Gründe für die Annahme eines endgültigen Entzuges nach § 69 StGB liegen vor, wenn dieser in hohem Maße wahrscheinlich ist, was dem dringenden Tatverdacht des § 112 StPO entspricht (Bruns in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn. 3b).

Zur Überzeugung der Kammer ist aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach § 316 StGB zugleich mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommen wird.

Von Zeugen wurde am Tatabend der Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Angeklagte ist, beobachtet, wie dieser Schlangenlinien fahrend den Russenweg zwischen Rhauderfehn und Papenburg in Richtung Papenburg befuhr. Zunächst hatten die Zeugen den Führer des Pkw angesprochen, als dieser seinen Pkw ohne ersichtlichen Grund mitten auf der Fahrbahn angehalten hatte. Dabei nahmen die Zeugen dessen lallende Aussprache wahr. Der Fahrzeugführer wurde u.a. als ein 40-50jähriger Mann mit helleren Haaren beschrieben. Als dieser weiterfuhr, fuhren die Zeugen hinter dem Pkw her und beobachteten, wie der Wagen zunächst in die Straße Erste…. links einbog, anschließend auf bis zu 120 km/h beschleunigt wurde, dann die Kanalseite wechselte und wendete.

Die Zeugen gaben bei ihrer späteren ausführlichen Befragung zwar an, den Fahrer des Pkw bei einer Gegenüberstellung nicht wiederkennen zu können. Der Angeklagte bestreitet eine Tatbeteiligung. Jedoch liegen im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau ausreichende anderweitige Erkenntnisse vor, die nach der Überzeugung der Kammer die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis begründen. Zunächst entspricht das Alter des Angeklagten – dieser war zum Tatzeitpunkt 47 Jahre alt – der noch am Tatort abgegebenen Einschätzung der Zeugen. Aufgrund der Personenbeschreibung der Zeugen hielten auch die eingesetzten Polizeibeamten, die den Angeklagten unmittelbar nach dem Vorfall an dessen Wohnanschrift aufsuchten, eine Täterschaft des Angeklagten für möglich. Der Angeklagte wohnt in der Straße … in …. Bis in diesen Bereich hatten die Zeugen den Pkw verfolgt. Auf der Auffahrt zum Wohnhaus wurde von den eingesetzten Beamten der betreffende Pkw VW Golf des Angeklagten vorgefunden. Dessen Motor war noch warm. Der Angeklagte selbst wurde auf der Terrasse seines Hauses angetroffen. Er war augenscheinlich angetrunken, insbesondere bemerkten die Beamten eine teilweise lallende Aussprache und Atemalkoholgeruch. Nach Belehrung gab der Angeklagte an, den ganzen Abend mit seiner Frau auf der Terrasse gesessen und Bier getrunken zu haben. Diesen Angaben widersprechen allerdings im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsurteils die weiteren bereits genannten Erkenntnisse. Im Übrigen stehen auch die Angaben der Ehefrau des Angeklagten dessen Behauptungen entgegen, da diese – über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt – zwar keine Aussage machen wollte, jedoch zusätzlich ausführte, dass sie auch gar keine Angaben machen könne, da sie sich den Abend über oben im Haus aufgehalten habe.

Aus alledem folgt, dass auch ohne eine eindeutige Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen im Rahmen einer vom Verteidiger geforderten Wahllichtbildvorlage davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Angeklagten bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird.

Der vorliegende Fall weist im Vergleich zu den typischen Fällen einer Trunkenheitsfahrt auch keine durchschlagenden Besonderheiten auf, die gegen die Annahme einer Indizwirkung im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB und damit gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen.

Sofern der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 23.12.2013 darüber hinaus ‚vorsorglich‘ Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt hat, ist dieses Begehren aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach Erhebung der öffentlichen Klage gleichfalls als Antrag an das Amtsgericht Papenburg als das nunmehr zuständige Gericht zu verstehen, im Sinne des Begehrens zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2009, Blutalkohol 46, 341; Hauck in: Löwe-Rosenberg, § 111a StPO, 26. Aufl. 2014, Rn. 94). Der im Tenor genannte Beschluss des Amtsgerichts Papenburg umfasste daher auch das Beschwerdebegehren gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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