Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- MPU-Gutachten und § 70 FeV Kurs: BayVGH lehnt Kurs statt neuer MPU nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter ab
- Ausgangslage: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter und die Folgen für den Führerschein
- Das angeordnete MPU-Gutachten: Negative Prognose trotz Kursempfehlung nach § 70 FeV
- Streitpunkt: Behörde lehnt Kurs ab – War die Empfehlung im MPU-Gutachten gültig?
- Freiwilliger Führerscheinverzicht und Antrag auf Neuerteilung
- Nachträgliche Klarstellung durch die Begutachtungsstelle: Keine explizite Kursempfehlung mehr
- Entscheidung des BayVGH: Beschwerde des Fahrers erfolglos – Neue MPU erforderlich
- Begründung des Gerichts: Warum der § 70 FeV Kurs nicht anerkannt wurde
- Fazit: Hohe Hürden für § 70 FeV Kurs bei bestehender Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der MPU
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet es, wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet?
- Welche Rolle spielt der Blutalkoholwert (BAK) bei der Anordnung einer MPU nach einer Trunkenheitsfahrt?
- Was sind die Konsequenzen eines negativen MPU-Gutachtens?
- Was ist der Unterschied zwischen einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV und einer MPU?
- Unter welchen Umständen kann die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kursteilnahme eine erneute MPU verlangen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 11 CE 25.212 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 24.03.2025
- Aktenzeichen: 11 CE 25.212
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Fahrerlaubnisinhaber (Antragsteller), der die Zustimmung der Behörde zum Besuch eines Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung beantragt.
- Beklagte: Die Fahrerlaubnisbehörde (Antragsgegnerin), von der die Zustimmung zum Kurs begehrt wird.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Antragsteller fuhr alkoholisiert mit einem E-Scooter (1,66 ‰) und wurde wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt (Geldstrafe, zweimonatiges Fahrverbot, keine Entziehung der Fahrerlaubnis). Eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kam zu dem Ergebnis, dass er nicht fahrgeeignet sei. Das Gutachten empfahl jedoch, dass die Fahreignung durch die Teilnahme an einem speziellen Kurs (§ 70 FeV) wiederhergestellt werden könne. Der Antragsteller beantragte die Zustimmung der Behörde zu diesem Kurs.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Zustimmung der Behörde zur Teilnahme an dem empfohlenen Kurs hat, um seine Fahreignung nachzuweisen, obwohl das MPU-Gutachten grundsätzlich negativ ausfiel.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Der Antragsteller erhält durch diese Gerichtsentscheidung keine Zustimmung zum Kursbesuch. Er muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
MPU-Gutachten und § 70 FeV Kurs: BayVGH lehnt Kurs statt neuer MPU nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter ab
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluss vom 24. März 2025 (Az.: 11 CE 25.212) entschieden, dass ein Autofahrer, der alkoholisiert mit einem E-Scooter gefahren ist, nach einem negativen medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) nicht einfach einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) absolvieren kann, wenn die Empfehlung hierfür zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als er noch im Besitz seiner Fahrerlaubnis war. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in einem solchen Fall die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines erneuten positiven MPU-Gutachtens abhängig machen.
Ausgangslage: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter und die Folgen für den Führerschein
Der Fall betraf einen Mann, der seit 2016 eine Fahrerlaubnis der Klasse B besaß. Am 27. November 2022 wurde er von der Polizei kontrolliert, als er alkoholisiert mit einem E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs war. Eine Blutalkoholanalyse ergab einen Wert von 1,66 Promille (BAK).
Wegen dieser Tat wurde der Mann mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 1. Juni 2023 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe und ein zweimonatiges Fahrverbot. Wichtig ist hierbei: Das Strafgericht hat dem Mann die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Weder das Urteil noch der vorausgegangene Strafbefehl vom 30. Januar 2023 enthielten einen Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Begründung, warum diese Maßnahme nicht erfolgte. Der Mann blieb also zunächst formal im Besitz seines Führerscheins, auch wenn er für zwei Monate nicht fahren durfte.
Das angeordnete MPU-Gutachten: Negative Prognose trotz Kursempfehlung nach § 70 FeV
Aufgrund der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt mit einer hohen Blutalkoholkonzentration ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (im Urteil als „Antragsgegnerin“ bezeichnet) am 6. Mai 2024 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an. Mit einer MPU soll die Fahreignung einer Person überprüft werden, wenn Zweifel daran bestehen – wie hier aufgrund von Alkohol am Steuer.
Der Mann ließ das Gutachten bei einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellen (Begutachtung am 3. Juli 2024, Gutachtenversand am 25. Juli 2024). Das Ergebnis des Gutachtens war für den Fahrer zunächst negativ: Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass zu erwarten sei, dass er auch zukünftig das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht zuverlässig trennen könne.
Allerdings enthielt das Gutachten eine wichtige Anmerkung: Die negative Verhaltensprognose könne durch die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Solche Kurse sind speziell für Personen konzipiert, bei denen erstmals Eignungsmängel aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum festgestellt wurden und bei denen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gutachten wies darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen für die Kursteilnahme prüfen und entscheiden müsse, ob der Kurs anstelle eines erneuten MPU-Gutachtens als Nachweis der wiederhergestellten Fahreignung ausreichen würde.
Streitpunkt: Behörde lehnt Kurs ab – War die Empfehlung im MPU-Gutachten gültig?
Die Fahrerlaubnisbehörde teilte dem Mann mit Schreiben vom 9. August 2024 jedoch mit, dass die im Gutachten ausgesprochene Empfehlung zur Kursteilnahme nach § 70 FeV nicht gültig sei. Die Begründung der Behörde: Der Mann sei zum Zeitpunkt der Begutachtung (3. Juli 2024) noch Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen. Eine Kursempfehlung nach § 70 FeV könne aber regelhaft nur im Rahmen einer Begutachtung für Bewerber um eine Fahrerlaubnis (also Personen ohne gültige Fahrerlaubnis) ausgesprochen werden, nicht für Personen, die noch eine Fahrerlaubnis besitzen. Daher hätte das Gutachten diese Empfehlung gar nicht enthalten dürfen.
Freiwilliger Führerscheinverzicht und Antrag auf Neuerteilung
Konfrontiert mit der Haltung der Behörde und der drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des negativen MPU-Gutachtens, erklärte der Mann am 1. September 2024 sein Einverständnis mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und gab seinen Führerschein freiwillig bei der Behörde ab.
Nur wenige Tage später, am 6. September 2024, beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Er hoffte offenbar, nun als „Bewerber“ die Voraussetzungen für den § 70 FeV Kurs zu erfüllen und so die Notwendigkeit einer weiteren, potenziell teuren und aufwendigen MPU zu umgehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde blieb jedoch bei ihrer Linie. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 forderte sie den Mann zur Beibringung eines (weiteren) medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Auch eine Nachfrage seines Anwalts änderte nichts: Mit Schreiben vom 29. November 2024 bekräftigte die Behörde ihre Forderung nach einer neuen MPU und wiederholte ihre Argumentation, dass eine Kursempfehlung nach § 70 FeV nur im Rahmen der Begutachtung von Bewerbern (also Personen ohne Fahrerlaubnis) ausgesprochen werden könne. Der freiwillige Verzicht nach Erstellung des Gutachtens ändere daran nichts.
Nachträgliche Klarstellung durch die Begutachtungsstelle: Keine explizite Kursempfehlung mehr
Erschwerend kam für den Fahrer hinzu, dass die Begutachtungsstelle, die das ursprüngliche MPU-Gutachten erstellt hatte, der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 mitteilte, sie bedauere, dass ihre Formulierungen im Gutachten zu Missverständnissen geführt hätten. Die Stelle änderte daraufhin die strittige Anmerkung in ihrem Gutachten ab. Die neue Formulierung lautete:
„Die ungünstige Prognose erfolgt trotz der aktuell festzustellenden Anpassungsbereitschaft und begründet sich im Wesentlichen mit den nicht unerheblichen Zweifeln an einer längerfristigen Stabilität des aktuell unauffälligen Verhaltens. Um eine günstige Entwicklung der Eignungsvoraussetzungen vor einer eventuellen späteren Begutachtung zu unterstützen, empfehlen wir Herrn P…, fachliche Hilfe bei der Aufarbeitung und Überwindung der beschriebenen individuellen Problematik in Anspruch zu nehmen.“
Damit war die ursprüngliche, explizite Empfehlung zur Teilnahme an einem § 70 FeV Kurs formell zurückgenommen und durch eine allgemeinere Empfehlung zur Inanspruchnahme fachlicher Hilfe ersetzt worden.
Entscheidung des BayVGH: Beschwerde des Fahrers erfolglos – Neue MPU erforderlich
Der Fahrer war mit der Forderung nach einer erneuten MPU nicht einverstanden und zog vor Gericht. Nachdem er bereits in der Vorinstanz (vermutlich beim Verwaltungsgericht Würzburg) unterlegen war, legte er Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Er wollte erreichen, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Teilnahme am § 70 FeV Kurs zustimmt und dies als Nachweis seiner wiederhergestellten Fahreignung akzeptiert.
Der BayVGH wies die Beschwerde des Fahrers jedoch mit Beschluss vom 24. März 2025 zurück. Das bedeutet: Der Fahrer muss der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nachkommen und ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen, wenn er seinen Führerschein zurückerhalten möchte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss ebenfalls der Fahrer tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.
Begründung des Gerichts: Warum der § 70 FeV Kurs nicht anerkannt wurde
Obwohl die detaillierten Gründe des BayVGH im vorliegenden Auszug nicht vollständig wiedergegeben sind, lässt sich die Entscheidung aus dem dargestellten Sachverhalt und der Argumentation der Behörde nachvollziehen.
Der Kernpunkt ist die rechtliche Einordnung der Kurse nach § 70 FeV. Diese Kurse sind als Alternative zu einer erneuten MPU gedacht, aber nur unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen. Eine wesentliche Voraussetzung, auf die sich die Behörde berief und der das Gericht offenbar folgte, ist, dass die Empfehlung für einen solchen Kurs im Rahmen einer MPU erfolgen muss, die für einen Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchgeführt wird – also für jemanden, der zum Zeitpunkt der Begutachtung keine gültige Fahrerlaubnis (mehr) besitzt.
Im vorliegenden Fall besaß der Fahrer zum Zeitpunkt der MPU-Untersuchung und der Gutachtenerstellung noch seine Fahrerlaubnis, auch wenn ein Fahrverbot bestand und die Entziehung drohte. Erst nachdem die Behörde die Kursempfehlung wegen dieses Umstands für ungültig erklärt hatte, verzichtete er freiwillig auf seine Fahrerlaubnis und stellte einen Antrag auf Neuerteilung. Dieser nachträgliche Schritt konnte jedoch die formalen Mängel der ursprünglichen Kursempfehlung nicht heilen.
Zudem hatte die Begutachtungsstelle selbst ihre ursprüngliche, explizite Empfehlung für den § 70 FeV Kurs zurückgenommen und durch eine allgemeinere Empfehlung ersetzt. Spätestens damit fehlte dem Fahrer die notwendige Grundlage, um die Teilnahme am Kurs anstelle einer neuen MPU durchzusetzen.
Die Fahrerlaubnisbehörde war daher nach Auffassung des Gerichts berechtigt, für den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis den Nachweis der wiederhergestellten Fahreignung durch ein aktuelles, positives MPU-Gutachten zu fordern. Die Zweifel an der Fahreignung, die durch die Trunkenheitsfahrt mit 1,66 Promille begründet und durch das erste negative MPU-Gutachten bestätigt wurden, bestanden fort und mussten durch eine neue Begutachtung ausgeräumt werden.
Fazit: Hohe Hürden für § 70 FeV Kurs bei bestehender Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der MPU
Die Entscheidung des BayVGH verdeutlicht die strengen formalen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV als Alternative zu einer erneuten MPU.
- Eine entscheidende Rolle spielt der Status des Betroffenen zum Zeitpunkt der MPU: Die Empfehlung für einen § 70 FeV Kurs ist in der Regel nur dann wirksam, wenn sie im Rahmen einer Begutachtung für einen Antragsteller ohne Fahrerlaubnis (Bewerber) ausgesprochen wird.
- Wird die MPU durchgeführt, während der Betroffene noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist (selbst wenn ein Fahrverbot besteht oder die Entziehung droht), kann eine Kursempfehlung von der Behörde als ungültig zurückgewiesen werden.
- Ein nachträglicher freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis ändert an der Ungültigkeit einer zuvor unter falschen Voraussetzungen ausgesprochenen Kursempfehlung nichts.
- Wenn die Begutachtungsstelle ihre eigene Kursempfehlung nachträglich zurücknimmt oder abändert, entfällt die Grundlage für die Forderung nach einer Kursteilnahme anstelle einer MPU endgültig.
Für Betroffene bedeutet dies: Liegen nach einer Auffälligkeit (z.B. Alkohol am Steuer) Eignungszweifel vor, die eine MPU erfordern, und fällt diese negativ aus, ist der Weg zurück zum Führerschein oft nur über ein erneutes, dann positives MPU-Gutachten möglich. Die Hoffnung, diesen Weg über einen § 70 FeV Kurs abkürzen zu können, erfüllt sich nur unter sehr spezifischen Bedingungen, die im konkreten Fall nicht gegeben waren. Die Forderung der Fahrerlaubnisbehörde nach einer erneuten MPU zur Prüfung der Fahreignung war somit rechtmäßig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Der Beschluss klärt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit Kursempfehlung nach § 70 FeV nur verwertbar ist, wenn es zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der Betroffene keine Fahrerlaubnis mehr besaß. Eine nachträgliche Entziehung oder freiwilliger Verzicht ändert daran nichts, selbst wenn dies kurz nach der Begutachtung erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein neues Gutachten verlangen, auch wenn das vorhandene inhaltlich korrekt erscheint – rein formale Gründe reichen aus. Für Betroffene bedeutet dies, dass der Zeitpunkt der Begutachtung entscheidend ist und Verfahrensfragen nicht isoliert per einstweiliger Anordnung angefochten werden können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet es, wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet?
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde (oft auch Führerscheinstelle genannt) eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnet, bedeutet das: Die Behörde hat erhebliche Zweifel an Ihrer Eignung, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Sie ist gesetzlich verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Warum gibt es Zweifel an der Fahreignung?
Fahreignung bedeutet, dass Sie körperlich, geistig und charakterlich in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu steuern. Zweifel an dieser Eignung entstehen nicht grundlos, sondern basieren auf bestimmten Vorkommnissen. Ein sehr häufiger Grund ist Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr, zum Beispiel:
- Eine Fahrt mit einer hohen Blutalkoholkonzentration (in der Regel ab 1,6 Promille, unter Umständen auch darunter).
- Wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss, auch wenn die Promillewerte einzeln betrachtet niedriger waren.
Aber auch andere Gründe können zu einer MPU-Anordnung führen, wie Drogenkonsum, erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße (Punkte in Flensburg) oder bestimmte Straftaten, die Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassen. Die genauen Gründe sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt.
Was ist das Ziel einer MPU?
Die MPU ist keine zusätzliche Strafe für ein Verkehrsdelikt wie eine Trunkenheitsfahrt. Ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot sind die strafrechtlichen bzw. ordnungsrechtlichen Konsequenzen.
Die MPU dient ausschließlich der Gefahrenabwehr. Sie soll klären, ob die Zweifel an Ihrer Fahreignung ausgeräumt werden können. Es wird geprüft:
- Liegen die Gründe für die Zweifel (z.B. Alkoholmissbrauch) nicht mehr vor?
- Haben Sie Ihr Verhalten geändert, sodass zukünftig keine Gefahr mehr von Ihnen im Straßenverkehr ausgeht?
Die MPU erstellt eine Prognose über Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr. Das Ergebnis dieser Untersuchung – das MPU-Gutachten – hilft der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung, ob Ihnen die Fahrerlaubnis wieder erteilt, belassen oder neu ausgestellt werden kann, gegebenenfalls auch mit Auflagen wie Nutzungsbeschränkungen (z.B. Fahren nur in Fahrzeugen mit Alkohol-Wegfahrsperre).
Was passiert bei einer MPU?
Die Untersuchung wird von amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt und besteht in der Regel aus drei Teilen:
- Einem medizinischen Teil (körperliche Untersuchung).
- Einem psychologischen Teil (Gespräch mit einem Verkehrspsychologen).
- Einem Leistungstest am Computer (Überprüfung von Reaktionsfähigkeit, Konzentration etc.).
Das erstellte Gutachten bewertet, ob Sie wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind.
Welche Rolle spielt der Blutalkoholwert (BAK) bei der Anordnung einer MPU nach einer Trunkenheitsfahrt?
Der Blutalkoholwert (BAK) ist ein zentraler Faktor bei der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, ob nach einer Trunkenheitsfahrt eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird. Er gibt an, wie viel Alkohol sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Blut befand.
Der Grenzwert von 1,6 Promille
In Deutschland gilt ein BAK von 1,6 Promille oder mehr als wichtiger Grenzwert. Wenn Sie mit einem solchen Wert oder höher im Straßenverkehr auffallen, geht die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel davon aus, dass Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen.
- Konsequenz: Bei einem BAK von 1,6 Promille oder mehr wird regelmäßig die Anordnung einer MPU erfolgen. Die Behörde muss dann klären, ob Sie trotz dieses hohen Wertes zukünftig wieder sicher ein Fahrzeug führen können. Grundlage hierfür ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
MPU auch bei niedrigerem Blutalkoholwert möglich
Eine MPU kann jedoch auch bei einem BAK unter 1,6 Promille angeordnet werden. Dies ist insbesondere in folgenden Situationen der Fall:
- Wiederholte Trunkenheitsfahrten: Wenn Sie zum wiederholten Mal unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt werden, kann die Behörde auch bei Werten unter 1,6 Promille eine MPU verlangen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV). Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch der jeweilige BAK bei den einzelnen Fahrten war. Die Wiederholung begründet die Zweifel an der Fahreignung.
- Zusätzliche Auffälligkeiten: Auch eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem geringeren BAK kann zur MPU-Anordnung führen, wenn besondere Umstände hinzukommen. Das können zum Beispiel sein:
- Erhebliche Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien fahren, lallen) trotz eines relativ niedrigen BAK-Wertes.
- Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit, auch unabhängig vom konkreten BAK-Wert der Fahrt (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV).
Warum wird eine MPU angeordnet?
Die Anordnung einer MPU ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln. Die Behörde muss sicherstellen, dass von Ihnen keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Die MPU soll eine Prognose darüber ermöglichen, ob Sie zukünftig verantwortungsbewusst am Straßenverkehr teilnehmen können und insbesondere das Fahren vom Alkoholkonsum trennen können. Grundlage für die Klärung solcher Zweifel ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere § 13 FeV bei Alkoholauffälligkeiten.
Was sind die Konsequenzen eines negativen MPU-Gutachtens?
Die direkte und häufigste Konsequenz eines negativen MPU-Gutachtens ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Fahrerlaubnis nicht neu erteilt oder Ihnen die bestehende Fahrerlaubnis entzieht. Das bedeutet praktisch: Sie dürfen bis auf Weiteres kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf das Ergebnis des Gutachtens. Ein negatives Gutachten signalisiert der Behörde, dass die ursprünglichen Zweifel an Ihrer Fahreignung (zum Beispiel aufgrund einer früheren Trunkenheitsfahrt, Drogenkonsum oder zu vielen Punkten) aus Sicht der Gutachter nicht ausgeräumt werden konnten. Die Behörde geht dann davon aus, dass Sie weiterhin nicht geeignet sind, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Was passiert nach einem negativen Gutachten?
Auch wenn das Ergebnis negativ ist, gibt es verschiedene Aspekte zu beachten:
- Analyse der Gründe: Es ist entscheidend, die genauen Gründe für das negative Ergebnis zu verstehen. Das MPU-Gutachten enthält eine detaillierte Begründung. Diese Begründung zeigt auf, in welchen Bereichen die Gutachter noch Defizite sehen (z.B. bei der Aufarbeitung der Ursachen für das Fehlverhalten, bei der Stabilität einer Verhaltensänderung oder bei fehlenden Nachweisen).
- Vorbereitung auf eine erneute MPU: Wenn Sie weiterhin die Fahrerlaubnis erlangen möchten, führt der Weg in den meisten Fällen über eine erneute MPU. Die Analyse der Gründe aus dem ersten Gutachten ist hierfür die wichtigste Grundlage. Sie wissen dann, an welchen Punkten Sie gezielt arbeiten müssen. Dies kann eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten, die Teilnahme an Kursen, therapeutische Unterstützung oder die Fortführung bzw. der Beginn von Abstinenznachweisen beinhalten.
- Prüfung des Gutachtens und der Entscheidung: MPU-Gutachten müssen bestimmten formalen und inhaltlichen Standards entsprechen. Theoretisch kann ein Gutachten auf solche Mängel hin überprüft werden. Auch die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die auf dem Gutachten basiert, kann unter bestimmten Umständen rechtlich überprüft werden. Ob solche Schritte im konkreten Fall sinnvoll oder aussichtsreich sind, hängt jedoch stark von den spezifischen Umständen und der Qualität des Gutachtens ab.
Wichtig ist die Auseinandersetzung mit den im Gutachten genannten Gründen. Nur so können Sie verstehen, warum die Fahreignung negativ beurteilt wurde und welche Schritte notwendig sind, um bei einer eventuellen zukünftigen Begutachtung ein positives Ergebnis zu erzielen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV und einer MPU?
Ein Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung (nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV) und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) sind zwei grundlegend unterschiedliche Maßnahmen, die von der Führerscheinstelle angeordnet werden können, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Sie unterscheiden sich deutlich in Ziel, Inhalt und den Voraussetzungen, unter denen sie angeordnet werden.
Der Kurs nach § 70 FeV: Spezifische Schulung bei erstmaliger Auffälligkeit
Dieser Kurs ist speziell für bestimmte, eng definierte Fälle von erstmaligen Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr gedacht.
- Ziel des Kurses: Der Kurs soll Ihnen helfen, Ihr Verhalten im Zusammenhang mit einer konkreten Trunkenheitsfahrt zu reflektieren und aufzuarbeiten. Im Vordergrund stehen die Vermittlung von Wissen über Alkohol und seine Wirkung im Straßenverkehr sowie die Entwicklung von Strategien, um zukünftige Alkoholfahrten zu vermeiden. Es ist eine Schulungsmaßnahme.
- Inhalt: Der Kurs fokussiert sich auf die Aufarbeitung des spezifischen Vorfalls und die damit verbundene Alkoholproblematik. Er ist in der Regel kürzer und weniger intensiv als eine MPU und findet oft in Gruppen statt.
- Wann kommt er in Frage? Ein Kurs nach § 70 FeV kann eine sonst fällige MPU nur unter sehr speziellen Bedingungen ersetzen. Dies ist gesetzlich in § 13 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b FeV geregelt. Typischerweise kommt dies nur in Betracht, wenn es sich um Ihre erste Trunkenheitsfahrt handelte, die Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und 1,59 Promille lag und keine weiteren Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder besondere Ausfallerscheinungen vorlagen. Wichtig: Sie können nicht einfach selbst wählen, einen solchen Kurs statt einer MPU zu machen. Die Entscheidung trifft allein die Fahrerlaubnisbehörde auf Basis der gesetzlichen Vorgaben.
Die MPU: Umfassende Begutachtung der Fahreignung
Die MPU ist eine umfassende Untersuchung Ihrer generellen Eignung, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Sie wird angeordnet, wenn ernsthafte oder wiederholte Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen.
- Ziel der MPU: Die MPU soll klären, ob Sie trotz der festgestellten Probleme (wie z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, zu viele Punkte, Aggressivität) wieder geeignet sind, am Straßenverkehr teilzunehmen. Es geht darum festzustellen, ob Sie die tieferliegenden Ursachen für Ihr Fehlverhalten verstanden und aufgearbeitet haben und ob eine stabile, positive Verhaltensänderung eingetreten ist und zukünftig zu erwarten ist.
- Inhalt: Die MPU ist deutlich umfangreicher und besteht aus mehreren Teilen:
- Medizinische Untersuchung: Prüfung auf körperliche Einschränkungen, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten (oft im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum).
- Leistungstests: Überprüfung wichtiger Fähigkeiten wie Reaktionsvermögen, Konzentration und Belastbarkeit am Computer.
- Psychologisches Untersuchungsgespräch: Ein ausführliches Gespräch mit einem Verkehrspsychologen. Hier geht es um die Hintergründe Ihrer Auffälligkeiten, Ihre persönliche Entwicklung seitdem, Ihre Einsicht und die vorgenommenen Verhaltensänderungen. Ihre gesamte Einstellung und Persönlichkeit in Bezug auf die Verkehrssicherheit werden beleuchtet.
- Wann wird sie angeordnet? Eine MPU wird typischerweise bei schwerwiegenderen Fällen angeordnet, zum Beispiel bei:
- Trunkenheitsfahrten mit 1,6 Promille oder mehr.
- Auch bei geringeren Werten (ab 1,1 Promille), wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen vorlagen.
- Wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss.
- Fahrten unter Drogeneinfluss.
- Erreichen von 8 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.
- Bestimmten Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen.
Der entscheidende Unterschied auf den Punkt gebracht
Der wesentliche Unterschied liegt in der Tiefe und im Zweck: Der Kurs nach § 70 FeV ist eine spezifische Schulungsmaßnahme für einen klar umrissenen, weniger schwerwiegenden Fall einer erstmaligen Alkoholauffälligkeit. Die MPU ist dagegen eine umfassende, individuelle Begutachtung Ihrer gesamten Fahreignung, die bei schwerwiegenderen oder grundlegenden Zweifeln erforderlich wird. Welche Maßnahme die Fahrerlaubnisbehörde anordnet, hängt von den gesetzlichen Vorgaben und den konkreten Umständen Ihres Falles ab.
Unter welchen Umständen kann die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kursteilnahme eine erneute MPU verlangen?
Ja, die Fahrerlaubnisbehörde (oft auch Führerscheinstelle genannt) kann auch dann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, wenn Sie bereits an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) teilgenommen haben.
Die Teilnahme an einem solchen Kurs ist zwar grundsätzlich eine positive Maßnahme, sie beseitigt aber nicht automatisch alle Zweifel an Ihrer Fahreignung, die bei der Behörde bestehen könnten.
Warum reicht der Kurs manchmal nicht aus?
Der entscheidende Punkt ist, ob die Behörde trotz des Kursbesuchs weiterhin erhebliche Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat. Ein Kurs nach § 70 FeV ist dazu gedacht, bestimmte Eignungsmängel aufzuarbeiten. Er ist aber nicht in allen Fällen ausreichend, um schwerwiegende Bedenken auszuräumen. Eine erneute MPU kann insbesondere in folgenden Situationen gefordert werden:
- Schwerwiegender Vorfall: Wenn der Anlass für die Zweifel besonders gravierend war, beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration. In solchen Fällen geht die Behörde oft davon aus, dass tieferliegende Probleme bestehen könnten, die nur durch eine umfassende MPU abgeklärt werden können.
- Kurs vor Bewertung des Vorfalls: Wenn Sie den Kurs besucht haben, bevor die Fahrerlaubnisbehörde den zugrundeliegenden Vorfall (z.B. die Trunkenheitsfahrt) und dessen Schwere vollständig bewerten konnte. Der Kurs konnte dann möglicherweise die spezifischen Bedenken der Behörde noch gar nicht adressieren.
- Negatives MPU-Gutachten in der Vergangenheit: Wenn bereits früher ein MPU-Gutachten negativ ausgefallen ist. Ein negatives Gutachten weist auf erhebliche Eignungsmängel hin. Ein Kurs nach § 70 FeV wird dann oft nicht als ausreichend angesehen, um diese umfassend behobenen Mängel nachzuweisen. Die MPU dient einer gründlicheren Überprüfung.
- Art der Zweifel: Wenn die Zweifel der Behörde über das hinausgehen, was typischerweise in einem § 70 Kurs behandelt wird. Die MPU ermöglicht eine breitere Untersuchung verschiedener Aspekte der Fahreignung (medizinisch, psychologisch, charakterlich).
Was prüft die Behörde?
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die gesetzliche Aufgabe, dafür zu sorgen, dass nur Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die dazu auch geeignet sind (§ 11 FeV). Bestehen Zweifel an dieser Eignung, muss die Behörde diese aufklären. Sie prüft den gesamten Sachverhalt und entscheidet, welche Maßnahme zur Klärung der Zweifel geeignet ist.
Die MPU ist dabei das Standardinstrument für eine umfassende Begutachtung der Fahreignung, wenn schwerwiegendere Zweifel bestehen. Gerichtsentscheidungen, wie die des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), bestätigen, dass die Behörde das Recht hat, eine MPU anzuordnen, wenn trotz eines absolvierten Kurses weiterhin begründete Eignungszweifel bestehen.
Was bedeutet das für Sie?
Die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV ist ein Schritt, der von der Behörde positiv zur Kenntnis genommen wird. Sie ist jedoch keine Garantie dafür, dass keine MPU mehr gefordert wird. Die Behörde wird immer den konkreten Einzelfall betrachten und bewerten, ob die Zweifel an Ihrer Fahreignung durch den Kursbesuch ausgeräumt wurden oder ob eine weitergehende Untersuchung mittels MPU erforderlich ist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Dies ist eine Straftat nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Sie liegt vor, wenn jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol- oder Drogenkonsums nicht mehr fahrtüchtig ist (bei Alkohol ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration gilt man in der Regel als absolut fahruntüchtig, auch ohne Ausfallerscheinungen). „Fahrlässig“ bedeutet, dass die Person die eigene Fahruntüchtigkeit zwar nicht absichtlich herbeiführt oder billigend in Kauf nimmt, aber die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und hätte erkennen können und müssen, dass sie nicht mehr sicher fahren kann. Im vorliegenden Fall wurde der Mann wegen dieser Tat verurteilt, was die Grundlage für die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an seiner Fahreignung bildete.
Fahrerlaubnisentziehung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine endgültige Aberkennung der Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen, durch die Fahrerlaubnisbehörde. Sie erfolgt, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (z. B. wegen Alkoholproblemen). Anders als beim Fahrverbot, das nur ein temporäres Verbot darstellt (der Führerschein wird nach Ablauf zurückgegeben), erlischt bei der Entziehung die Fahrerlaubnis vollständig. Um wieder fahren zu dürfen, muss eine Neuerteilung beantragt werden. Im Text war entscheidend, dass das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen hatte, der Mann also formal noch Inhaber war, als die MPU durchgeführt wurde.
Negatives MPU-Gutachten
Ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) bedeutet, dass die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass die untersuchte Person die Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht erfüllt. Es wird eine ungünstige Prognose gestellt, dass also weiterhin das Risiko besteht, dass die Person z. B. unter Alkoholeinfluss fahren wird oder andere Eignungsmängel fortbestehen. Ein negatives Gutachten führt in der Regel dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht oder, wie im vorliegenden Fall bei einem Antrag auf Neuerteilung, diese verweigert, solange kein positives Gutachten vorgelegt wird.
Fahreignung
Fahreignung bezeichnet die Gesamtheit der körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr führen zu können. Dazu gehören Sehfähigkeit, Reaktionsvermögen, aber auch Zuverlässigkeit und die Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen (z. B. nicht unter Alkoholeinfluss zu fahren). Bestehen Zweifel an der Fahreignung, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt mit hohem Promillewert wie im Text (1,66 ‰), kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine MPU anordnen, um diese Zweifel zu überprüfen.
§ 70 FeV Kurs (Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung)
Dies ist ein spezieller Nachschulungskurs, der in § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt ist. Er soll Fahrern helfen, Eignungsmängel (typischerweise im Zusammenhang mit Alkohol) aufzuarbeiten und ihr Verhalten zu ändern, um die Fahreignung wiederherzustellen. Eine positive Kursteilnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen ein negatives MPU-Gutachten ersetzen. Entscheidend im vorliegenden Fall war jedoch die rechtliche Einordnung: Nach Auffassung der Behörde und des Gerichts kann eine solche Kursempfehlung im MPU-Gutachten nur für Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Fahrerlaubnis mehr besitzen (also Bewerber um eine Neuerteilung), nicht für solche, die noch Inhaber sind.
Beispiel: Einem Fahrer wird wegen einer einmaligen Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Bei der MPU zur Neuerteilung wird festgestellt, dass keine tiefgreifende Alkoholproblematik vorliegt, aber noch Aufarbeitungsbedarf besteht. Das Gutachten empfiehlt statt einer weiteren MPU die Teilnahme an einem § 70 FeV Kurs.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist das Verwaltungsverfahren, bei dem eine Person, deren Fahrerlaubnis entzogen wurde oder die freiwillig darauf verzichtet hat, bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, wieder eine Fahrerlaubnis zu erhalten. Es handelt sich rechtlich nicht um die Rückgabe der alten, sondern um die Erteilung einer komplett neuen Fahrerlaubnis. Die Behörde prüft dabei umfassend, ob die Person inzwischen (wieder) die erforderliche Fahreignung besitzt. Dafür ist häufig, wie im Text von der Behörde gefordert, die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens notwendig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 70 FeV: Diese Vorschrift regelt die Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung bei alkoholauffälligen Kraftfahrern. Solche Kurse sollen helfen, Verhaltensweisen zu ändern, die zu Alkohol am Steuer geführt haben, und die Fahreignung wiederherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller möchte an einem solchen Kurs teilnehmen, um seine durch die Trunkenheitsfahrt entstandenen Zweifel an der Fahreignung auszuräumen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Die Behörde lehnt die Zustimmung zum Kurs jedoch ab und fordert stattdessen ein weiteres MPU-Gutachten.
- § 11 Abs. 8 FeV: Diese Norm erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde, bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung des Betroffenen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anzuordnen. Solche Zweifel sind regelmäßig nach einer Trunkenheitsfahrt gegeben, insbesondere bei höheren Alkoholwerten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Behörde hat aufgrund der Alkoholfahrt des Antragstellers eine MPU angeordnet, um seine Fahreignung überprüfen zu lassen. Dies ist ein standardmäßiges Vorgehen nach solchen Verkehrsverstößen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
- § 3 StVG: Dieser Paragraph statuiert die grundlegende Voraussetzung, dass nur Personen am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Die Eignung umfasst sowohl körperliche und geistige Fähigkeiten als auch die charakterliche Zuverlässigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers wirft Fragen nach seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Die Behörde muss daher prüfen, ob er trotz des Vorfalls wieder als geeignet angesehen werden kann.
- § 316 StGB: Dieser Strafrechtsparagraph ahndet die Trunkenheit im Verkehr. Er sanktioniert das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, wenn man aufgrund des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verurteilung des Antragstellers nach § 316 StGB wegen der E-Scooter-Fahrt unter Alkoholeinfluss ist der ursprüngliche Anlass für die Zweifel an seiner Fahreignung und die nachfolgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Fahrer von E-Scootern bei Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter und die Folgen für den Führerschein
Viele nutzen E-Scooter für kurze Wege, vielleicht auch mal nach einem Feierabendbier. Doch Vorsicht: Eine Alkoholfahrt mit dem E-Scooter wird oft unterschätzt. Die Konsequenzen können genauso gravierend sein wie bei einer Autofahrt und den Führerschein ernsthaft gefährden.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Gleiche Promillegrenzen wie beim Auto
Fahren Sie niemals alkoholisiert E-Scooter. Rechtlich gelten E-Scooter als Kraftfahrzeuge, daher gelten für sie dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer: Ab 0,5 Promille drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot (Ordnungswidrigkeit). Ab 1,1 Promille liegt in der Regel eine Straftat (absolute Fahruntüchtigkeit) vor, auch ohne Ausfallerscheinungen.
⚠️ ACHTUNG: Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nach einer E-Scooter-Fahrt führt fast immer dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an Ihrer Fahreignung hat und eine MPU anordnet – selbst wenn Ihr Autoführerschein im Strafurteil nicht entzogen wurde!
Tipp 2: Strafurteil ist nicht das Ende
Selbst wenn das Strafgericht „nur“ eine Geldstrafe und ein kurzes Fahrverbot verhängt und den Führerschein nicht entzieht, ist die Sache damit oft nicht erledigt. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft den Vorfall eigenständig und wird bei einer Alkoholfahrt mit 1,1 Promille oder mehr (oder bei geringeren Werten mit Ausfallerscheinungen) in aller Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, um Ihre Fahreignung zu überprüfen.
Beispiel: Im geschilderten Fall wurde der Fahrer strafrechtlich nur zu einer Geldstrafe und zwei Monaten Fahrverbot verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete trotzdem eine MPU an.
Tipp 3: MPU-Gutachten ist entscheidend – Kursempfehlung ist kein Freibrief
Fällt das MPU-Gutachten negativ aus (also „nicht fahrgeeignet“), ist dies ein schwerwiegendes Problem für Ihren Führerschein. Eine im Gutachten möglicherweise enthaltene Empfehlung für einen Kurs nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung) bedeutet nicht automatisch, dass die Behörde diesem Kurs zustimmen muss oder dass der Kursbesuch allein zur Wiedererlangung der Fahreignung ausreicht.
⚠️ ACHTUNG: Die Fahrerlaubnisbehörde hat Ermessen und kann trotz einer solchen Kursempfehlung auf einer erneuten, positiven MPU bestehen, bevor sie die Fahreignung wieder als nachgewiesen ansieht. Der im Fachtext beschriebene Gerichtsbeschluss (BayVGH, Az. 11 CE 25.212) bestätigt genau dies: Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, die negative MPU durch einen Kursbesuch zu „heilen“. Die Behörde durfte die Zustimmung zum Kurs verweigern.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der zentrale Irrtum ist oft die Annahme, eine E-Scooter-Fahrt unter Alkohol sei ein Kavaliersdelikt mit geringeren Folgen als im Auto. Das Gegenteil ist der Fall: Da die Tat Zweifel an der generellen Fahreignung weckt, sind die Konsequenzen für den (oft viel wichtigeren) Autoführerschein identisch und können bis zum endgültigen Entzug führen, wenn die MPU negativ ausfällt und auch weitere Versuche scheitern. Die Hürden zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind hoch.
✅ Checkliste: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
- Alkohol am Lenker? Niemals! Promillegrenzen wie beim Auto beachten (0,5‰ Ordnungswidrigkeit, 1,1‰ Straftat).
- MPU-Risiko bewusst? Ab 1,1 Promille (oder bei Ausfallerscheinungen auch darunter) droht fast immer die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde.
- Behörde entscheidet: Die Fahrerlaubnisbehörde agiert unabhängig vom Strafgericht. Auch ohne Führerscheinentzug im Urteil kann sie eine MPU fordern.
- Negative MPU? Eine negative Begutachtung ist ein schwerwiegendes Hindernis. Eine Kursempfehlung darin ist keine Garantie für die Wiederherstellung der Fahreignung.
- Rechtsrat einholen: Bei einer Trunkenheitsfahrt oder MPU-Anordnung frühzeitig spezialisierten Rechtsrat suchen.
Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CE 25.212 – Beschluss vom 24.03.2025
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