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Hauptverhandlungstermin in Bußgeldverfahren – Wiedereinsetzung bei Versäumung

LG Hamburg, Az.: 603 Qs 125/15, Beschluss vom 08.05.2015

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21. April 2015 (Az.: 512 OWi 467/14) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Abteilung für Bußgeld- und Verwarnungsangelegenheiten, erließ am 13.10.2014 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen über eine Geldbuße von 15 €. Vorgeworfen wurde dem Betroffenen das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h am 24.08.2014 um 19.02 Uhr in Hamburg auf der O Lstraße gegenüber der Hausnummer fahrend, als Führer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Mit Schreiben vom 16.10.2014 legte der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und bat um Einstellung des Verfahrens gem. § 47 OWiG. Die Behörde erhielt den Bußgeldbescheid nach Prüfung im Zwischenverfahren jedoch aufrecht und gab das Verfahren gem. § 69 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab. Diese legte das Verfahren dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese zur Entscheidung vor.

Das Gericht bestimmte zunächst einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.02.2015 um 14.45 Uhr. Auf Bitten des Betroffenen vom 05.02.2015 hin wurde dieser Termin jedoch wegen einer Flugreise verlegt auf den 12.03.2015 um 14.40 Uhr. Am 12.03.2015 um 08.13 Uhr ging ein Fax beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese ein, mit dem er erneut um Verlegung des Termins bat, da er an einem grippalen Infekt erkrankt sei. Der Termin wurde wiederum aufgehoben und neu bestimmt auf den 23.03.2015 um 11.00 Uhr. Um 07.30 Uhr am 23.03.2015 rief der zwischenzeitlich mandatierte Verteidiger seinen Mandanten an und teilte ihm mit, dass er nicht zum Termin um 11.00 Uhr erscheinen müsse, weil davon auszugehen sei, dass sein noch zu stellender Verlegungsantrag antragsgemäß beschieden werden würde. Um 10.14 Uhr ging ein Fax auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes mit dem Verlegungsantrag ein. Als Begründung führte der Verteidiger aus, dass er aufgrund anderweitiger Termine an der Wahrnehmung des Termins in Hamburg verhindert sei. Das Gericht wies den Antrag zurück, stellte fest, dass Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung bis 11.25 Uhr zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist und verwarf den Einspruch. Hiergegen begehrte der Betroffenen über seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Amtsgericht erließ am 21.04.2014 den angegriffenen Beschluss, mit dem es den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verwarf. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde der Beschluss Rechtsanwalt R am 24.04.2015 zugestellt. Mit Fax vom 30.04.2015 legte der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Sie ist gem. §§ 46 Abs. 3 StPO, 70 Abs. 2 OWiG statthaft und wurde gem. §§ 304Abs. 1, 306 Abs. 1,311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht schriftlich beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese binnen einer Woche nach Bekanntmachung eingelegt.

Zu Recht hat das Amtsgericht jedoch den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag war zulässig, aber unbegründet.

Hat die Hauptverhandlung gem. § 232 StPO ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gem. § 235 Abs. 1 1. HS. StPO gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist, d.h. dann, wenn ihn kein Verschulden an der Versäumung der Hauptverhandlung trifft, nachsuchen.

Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 07.04.2015 wahrt aufgrund der Osterfeiertage noch die Wochenfrist, die mit Zustellung gegen Empfangsbekenntnis vom 27.03.2015 begann.

Ihn trifft jedoch ein Verschulden der Versäumung des Hauptverhandlungstermins am 23.03.2015. Ein Verschulden des Verteidigers, das zur Fristversäumung führt, rechtfertigt für den Betroffenen zwar die Wiedereinsetzung, vgl. BGHSt 14, 306, 309 = NJW 1960, 1774; BGH StV 1988, 44; BGH NStZ 1997, 560; RGSt 40, 118; 70, 186, 191; OLG Karlsruhe Justiz 1992, 485. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat, vgl. BGHSt 14, 306, 308 = NJW 1960, 1774; 25, 89, 92 = NJW 1973, 521; BGH wistra 2001, 64. So verhält es sich aber vorliegend. Schon wenn der Betroffene selbst seinen Verteidiger beauftragt, einen Verlegungsantrag zu stellen, ist zu verlangen, dass er sich nach dem Ergebnis erkundigt, vgl. Maul, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 44 Rn. 31 unter Verweis auf OLG Karlsruhe NStE Nr. 18 zu § 329. Hier wusste der Betroffene sogar, dass ein Verlegungsantrag zum Zeitpunkt des Telefonats mit seinem Verteidiger noch nicht einmal gestellt war, sondern nur gestellt werden sollte. Die zeitliche Enge zum Hauptverhandlungstermin um 11.00 Uhr desselben Tages, die Tatsache, dass der Termin bereits zweimal verlegt worden war und er eine erhebliche Zeit für seine Anreise aus Berlin benötigt, hätten den Betroffenen umso mehr dazu veranlassen müssen, sich zumindest telefonisch zu erkundigen, ob der Verlegungsantrag nunmehr gestellt, bei Gericht eingegangen ist und wie dieses darüber entscheidet. Auf eine Verlegung des Termins haben die Prozessbeteiligten nämlich grundsätzlich keinen Anspruch. Die Terminsbestimmung liegt vielmehr im Ermessen des Vorsitzenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 2. Var. StPO.

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