AG Zeitz, Az.: 13 OWi 732 Js 207681/15, Urteil vom 25.11.2015
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 160,- verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 18 Abs.5, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 11.1.5.
Gründe

I. Das Fahreignungsregister weist folgende Voreintragungen aus:
TatNr.: 1
Datum der Entscheidung: 16.07.2014
Datum der Rechtskraft 05.08.2014
Datum der Tat: 15.05.2014
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 021 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 060 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 081 km/h.
Betrag des Bußgelds: 70,00 Euro
Tat Nr.: 2
Datum der Entscheidung: 01.12.2014
Datum der Rechtskraft 19.12.2014
Datum der Tat: 30.09.2014
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 034 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 134 km/h.
Betrag des BuBgelds: 180,00 Euro
II. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 16.03.2015 um 07:55 Uhr auf der BAB 9 in Richtung Berlin als Führer des PKW mit Anhänger mit dem Kennzeichen …… die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten zu haben.
Dieser Vorwurf trifft zu.
Am 16.03.2015 um 07:55 Uhr fuhr der Betroffene auf der BAB 9 in Richtung Berlin als Führer des PKW mit Anhänger mit dem Kennzeichen …… Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Statt 80 km/h, die er hätte höchstens fahren dürfen, fuhr er mindestens 104 km/h schnell.
Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache zu äußern, weshalb er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war.
Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht im Übrigen auf dem Protokoll zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (Bl.2) und der Vernehmung der Zeugen PK S. und PKin M.
Beide Zeugen haben die Messung glaubhaft geschildert, insbesondere auch freimütig eingeräumt, woran sie sich nicht erinnerten. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass die Messung bei km 163 am Kilometerschild begonnen wurde und nach 500 m beendet wurde. Der Zeuge S. hat den Abstand bei der Messung mit 100 m angegeben. Die Zeugin M., die die Unterlagen vor dem Termin nicht eingesehen hatte, konnte sich nicht genau erinnern, gab zunächst 100 m bis 150 m an, 100 m sei Routine. Nach Vorhalt des Nachfahrprotokolls bestätigte sie die Einhaltung des Routineabstands. Beide Zeugen bestätigten, den Abstand – soweit möglich – während der Messstrecke gleichmäßig gehalten zu haben, wobei die Leitpfosten mit einem Abstand von jeweils 50 m Orientierung geboten hätten. Beide Zeugen bestätigten auch, den konstanten Tachowert von 130 km/h jeweils selbst gesehen zu haben.
Wegen der Messung durch Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren (KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 467/14, 3 Ws (B) 467/14 – 162 Ss 131/14 -, juris), weshalb ein Toleranzabzug von 20 % vorzunehmen war und vorgenommen wurde.
Mit der Anwendung von Sicherheitsabzügen sollen die jeweiligen Besonderheiten, Messungenauigkeiten und sonstige Fehlerquellen ausgeglichen werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 06. August 1997 – 1 Ss (B) 179/97 -, juris). Mit dem vorgenommenen Toleranzabzug von 20 % ist im vorliegenden Fall allen möglichen Unsicherheitsfaktoren Rechnung getragen.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene erkennen müssen, dass er mit mindestens 104 km/h zu schnell fuhr, und die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können.
Damit hat der Betroffene fahrlässig gegen § 18 Abs. 5 StVO verstoßen.
III. Die Geldbuße entspricht dem verdoppelten Regelsatz. Mit einer nach der früheren Ahndung begangenen Tat kann der Täter zum Ausdruck bringen, dass er sich durch die bereits erfolgte Pflichtenwarnung nicht beeindrucken ließ, weshalb eine gesteigerte Notwendigkeit zur Einwirkung besteht. Dabei können die Vorahndungen zu einer Verdoppelung der in der BKatV vorgesehenen Geldbuße führen (BeckOK OWiG/Sackreuther OWiG § 17 Rn.72). Bei der Tat handelt es sich um den dritten nicht nur geringen Geschwindigkeitsverstoß innerhalb eines sehr überschaubaren Zeitraums. Es bedarf daher zur Einwirkung auf den Betroffenen dieser deutlichen Erhöhung der Geldbuße.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.