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Drogenfahrt – vorsätzlicher Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG

AG Landstuhl, Az: 2 OWi 4286 Js 809/17, Urteil vom 13.03.2017

1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines PKW trotz unerlaubten Konsums von Betäubungsmitteln (10 ng/ml THC) zu einer Geldbuße von 1000 EUR verurteilt.

Drogenfahrt
Symbolfoto: Bignai12 / Bigstock

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 100, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht bezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 24a, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 3 BKatV, 242 Bkat, 18 OWiG.

Gründe

I.

Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Im Rahmen des hiesigen Verstoßes wurde parallel ein verwaltungsrechtliches Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet. Er arbeitet in einem Callcenter in H. als Angestellter bei einem Monatsverdienst von 800 EUR netto. Er ist ledig, kinderlos und schuldenfrei.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht feststellen können, dass der Betroffene am 16.07.2016 um 00:50 Uhr in der Sander Straße in Schönenberg Kübelberg seinen PKW, Kennzeichen …, auf öffentlichen Straßen führte, obwohl er unter der Wirkung des berauschenden Mittels THC stand. Diese Substanz wurde in einer um 02:28 Uhr entnommenen Blutprobe in einer Höhe von 10ng/ml nachgewiesen, wobei die THC-Carbonsäure mit 45ng/ml gemessen wurde. Bei der vorangegangenen körperlichen bzw. koordinativen Untersuchung durch die kontrollierenden Polizeibeamten konnte eine verlangsamte Pupillenreaktion, ein Flimmern der Augenlider sowie Unkonzentriertheit festgestellt werden.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Betroffene hat sich nur zur Person, nicht aber zur Sache eingelassen.

Das Gericht hat zur Kontrollsituation den Zeugen PK … einvernommen, der die oben festgestellten Zeiten, den Kontrollort und die Kontrollsituation beschrieb. Er differenzierte zugunsten des Betroffenen insoweit, dass der aus dem Auto wahrnehmbare „süßliche Geruch“ nicht zwingend vom Betroffenen stammen musste, sondern auch von einem im Auto befindlichen Rucksack herrühren konnte, in welchem Betäubungsmittel aufgefunden wurden.

Darüber hinaus hat das Gericht das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten der Universität Mainz vom 10.10.2016, Bl. 11 und 12 d.A., gemäß § 256 StPO verlesen. Dort sind die festgestellten Werte enthalten. Zudem wird im Gutachten auf eine engfristige Cannabisaufnahme sowie einen aktuellen Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt hingewiesen.

Nachdem der Betroffene vor der Hauptverhandlung die vorsätzliche Begehensweise, die bereits im Bußgeldbescheid vorgeworfen wurde, bestritten hat, hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch eine ergänzende mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. … in Auftrag gegeben. Diese erläuterte, dass – nachdem allgemeines und konkretes Konsumverhalten des Betroffenen nicht bekannt sind – die gemessenen Werte auf die wahrscheinlichste und auch im Gutachten festgehaltene Interpretation hinauslaufen, nämlich einen zeitlich engfristigen Konsum von Cannabisprodukten, d.h. ca. ein bis zwei Stunden vor der Blutabnahme. Weder seien der genaue Zeitpunkt noch die Menge dogmatisch bestimmbar. Die gemessenen Werte enthielten zudem keinen Hinweis auf regelmäßigen Konsum. Bei solchem Konsum würden die Werte der THC-Carbonsäure über die Zeit akkumuliert werden und wären mit dem hier gemessenen Wert nicht vereinbar. Vielmehr spreche die höchste Wahrscheinlichkeit für eine bewusste, aktive Aufnahme von Cannabisprodukten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Autofahrt. Andere Konstellationen könnten aus medizinischer Sicht zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht als wahrscheinlich bewertet werden. Bei regelmäßigem Konsum und hohen Dosen wäre zudem ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. Das Gericht hat sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung angeschlossen, nachdem das bereits verlesene schriftliche Gutachten bereits die wesentlichen Informationen enthalten hatte.

IV.

Der Betroffene hat sich damit wegen vorsätzlichen Führens eines PKW trotz unerlaubten Konsums von Betäubungsmitteln (10 ng/ml THC), § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG zu verantworten. Das Gericht kommt nach der Begutachtung zu dem Schluss, dass der Betroffene hier zeitnah zur Autofahrt Cannabisprodukte konsumiert hat und sich wider besseren Wissens ans Steuer seines Fahrzeugs gesetzt und das Fahrzeug gefahren hat. Der Betroffene konnte hier angesichts des zeitlich engen Zusammenhangs zwischen Konsum und Fahrt auch nicht davon ausgehen, dass ein Abbau des THC im Körper bereits stattgefunden haben kann.

V.

Gegen den Betroffenen war deshalb zunächst die durch den BKat vorgesehene Regelfolge mit 500 EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot anzuordnen. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung hat das Gericht hier keine Umstände feststellen können, die zu einer Erhöhung oder Verringerung der Regelsätze führen müssten. Angesichts der Verurteilung wegen Vorsatzes war die Geldbuße dann zu verdoppeln, § 3 Abs. 4a BKatV.

Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, § 17 Abs. 3 OWiG, haben ergeben, dass der Betroffene unter Anwendung des § 18 OWiG wirtschaftlich in der Lage ist, die Geldbuße zu tragen. Regelgeldbußen hätten Betroffene, auch nach einer Regel-Verdoppelung ohnehin wirtschaftlich zu verkraften.

Das Gericht hat hier angesichts der Bewilligung von Raten keinen Bedarf für die Anwendung des § 28a StVG gesehen.

Das Gericht hat darüber hinaus auf der Rechtsfolgenseite keine Umstände erkennen können, die zu einem Wegfall des Fahrverbots oder zu einem Absehen vom Fahrverbot hätten führen können. Das Fahrverbot belastet den Betroffenen nicht über Gebühr. Denn er wohnt und arbeitet in derselben Stadt, sodass er das Fahrzeug nicht für die tägliche Arbeit benötigt. Mangels jeglicher gezeigter Einsicht des Betroffenen war dem Gericht auch ein Vorgehen nach § 4 Abs. 4 BKatV verwehrt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG i.V.m. 465 StPO.

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