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Fahrtenbuchauflage – Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung

VG Düsseldorf – Az.: 14 K 3648/17 – Urteil vom 21.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Ausweislich der Ordnungswidrigkeitsanzeige vom 5. September 2016 wurde mit diesem Fahrzeug am 17. Juli 2016 um 22:39 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn 3 bei F. in der Fahrtrichtung L. (Km 103,75) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.

Die Messung erfolgte mit dem Messgerät TraffiStar 350 Nr. 596-110/60039. Ausweislich des Eichscheins vom 13. November 2015 ist das Gerät überprüft worden, die Eichfrist endete am 31. Dezember 2016. Das Meßprotokoll für die stationäre Geschwindigkeitsüberwachung ist von Herrn B1. C. unterzeichnet worden, der bezüglich des Messgerätes ausweislich des vorgelegten Zertifikat vom 5. Januar 2016 entsprechend geschult worden ist. Ausweislich eines Vermerks der Kreisverwaltung Mettmann vom 3. August 2016 liefert der Laserscanner für jedes Objekt, das sich in seinem Erfassungsbereich befindet, genaue Entfernungs- und Winkelinformationen.

Unter dem 5. September 2016 übersandte die Bußgeldstelle des Kreises N. dem Kläger eine Anhörung im Bußgeldverfahren. Für den Kläger bestellte sich der Prozessbevollmächtigte, nahm Akteneinsicht und teilte mit Schreiben vom 15. September 2016 mit, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

Daraufhin richtete die Bußgeldstelle des Kreises N. am 30. September 2016 ein Ersuchen an die Beklagte mit der Bitte, eine persönliche Inaugenscheinnahme des Klägers durchzuführen. Ausweislich des Schreibens des Ermittlungsdienstes der Beklagten an die Bußgeldstelle des Kreises N. vom 17. Oktober 2016 habe der Kläger bei örtlichen Ermittlungen am 13. Oktober 2016 nicht persönlich angetroffen werden können. Eine Nachbarschaftsbefragung sei ebenfalls negativ verlaufen. Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte der Ermittlungsdienst der Beklagten der Bußgeldstelle des Kreises N. ergänzend mit, dass sich der Fahrzeughalter telefonisch gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an.

Ausweislich eines Schreibens vom 10. Januar 2017, das sich nicht im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet, nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Anhörung dahingehend Stellung, dass der Kläger zu keiner Zeit behauptet habe, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Messung. Zum einen sei auf den Messbild ein anderes Fahrzeug mit abgebildet. Zum anderen bestünden Einwände gegen die korrekte Aufstellung der Messanlage. Zudem sei der Kläger von zwei Beamten des Ordnungsamts der Beklagten aufgesucht worden. Gegenüber diesen Beamten habe der Kläger zunächst geäußert, der Fahrer gewesen zu sein und nach einem Hinweis dann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Mit Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2017, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 4. Februar 2017, verpflichtete die Beklagte den Kläger, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,75 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,99 Euro geltend (insgesamt 113,74 Euro). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug des Klägers sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einem Bußgeld in Höhe von 70,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.

Der Kläger hat am 3. März 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der im angegriffenen Bescheid angenommene Verkehrsverstoß nicht in tatsächlicher Hinsicht feststehe, da die Messung aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und daher nicht verwertbar sei: Die Messung sei fehlerhaft, weil neben dem Fahrzeug des Klägers ein Lkw fahre. Es sei nicht auszuschließen, dass die von dem Messgerät ausgesandten Laserstrahlen nicht auch vom Lkw zurück reflektiert worden seien. Das Messgerät sei auch nicht korrekt aufgestellt worden. Es sei die Maximalhöhe von 1,40 m überschritten worden. Außerdem handele es sich bei dem Gerät TraffiStar 350 nicht um ein standardisiertes Messverfahren.

Darüber hinaus handele es sich bei dem Fahrer des zum Tatzeitpunkt gemessenen Fahrzeuges um den Kläger, was zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden sei. Es fehle an einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörden. Der Kreis N. hätte eine Anfrage beim Straßenverkehrsamt in E. durchführen müssen, so dass beim Abgleich der Bildaufnahmen mit der Fahrerlaubnis die Identität des Fahrers zweifelsfrei festgestellt worden wäre.

Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Februar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger der Obliegenheit, den ihm bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer mit Namen und Anschrift zu benennen, nicht nachgekommen sei. Er habe lediglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Daher habe die Behörde auch keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen.

Das Gerät TraffiStar 350 sei von der Physikalisch – technischen Bundesanstalt zugelassen, so dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele, bei dem grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung auszugehen sei. Der Kläger habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit des konkreten Messergebnisses aufkommen zu lassen. Zum einen sei der Gebrauchsanweisung des Messgerätes zu entnehmen, dass das Gerät mehrzielfähig sei und auch mehrere, sowohl parallel als auch aufeinanderfolgende Fahrzeuge erkennen und ihnen jeweils separat einen entsprechenden Messwert zuordnen könne. Zum anderen liege ein Gutachten der E1. B. GmbH in einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht N. vor, dem sich grundsätzliche Angaben zur Funktion und Aufbau des streitgegenständlichen Messgerätes entnehmen ließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.

Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Ausweislich der Ordnungswidrigkeitsanzeige vom 5. September 2016 wurde mit diesem Fahrzeug am 17. Juli 2016 um 22:39 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn 3 bei F. in der Fahrtrichtung L. (Km 103,75) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden wäre.

Dieser Verstoß steht auch in tatsächlicher Hinsicht fest. Denn die seitens des Klägers geäußerten Bedenken stellen die Richtigkeit der Messung nicht in Zweifel. Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können nach Abzug der Meßtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne weiteres zugrundegelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt,

vgl: OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 – juris, m.w.N.

Gemessen hieran stellen die seitens des Klägers geäußerten Bedenken die Richtigkeit der Messung im vorliegenden Einzelfall nicht in Zweifel.

Bei dem Gerät TraffiStar S 350 handelt es sich nach übereinstimmender Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein standardisiertes Messverfahren, weil es über eine PTB- Bauartzulassung verfügt und die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind,

vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2017 – IV-3 RBs 56/17, 3 RBs 56/17, – juris.

Zudem war das Gerät im Messzeitpunkt geeicht. Auch das Messprotokoll gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Der eingesetzte Messbeamte war an dem hier eingesetzten Messgerät geschult. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Messgerät zu dem Zeitpunkt der Messung in dem hier konkreten Einzelfall unrichtig aufgestellt war oder nicht ordnungsgemäß gemessen hat,

vgl. AG Mettmann, Urteil vom 28. März 2017 – 33 OWI 237/16 – juris, zu dem Gerät TraffiStar S 350, das im April 2016 an dem selben Autobahnkilometer wie im vorliegenden Fall (Km 103,75) der BAB 3 in Fahrtrichtung L. aufgestellt war.

Auch führt der Vortrag des Klägers, dass auf dem Foto auch ein Lkw und diverse Reflexionen zu sehen sind, nicht dazu, die Richtigkeit der Messung anzuzweifeln. Denn nach dem seitens der Beklagten vorgelegten Gutachten der E1. vom 2. Dezember 2016 zum baugleichen Gerät Traffi Star S 350 werden die Positionen aller ankommenden Fahrzeuge im Messbereich erfasst und nachfolgend die Geschwindigkeit bestimmt. Dabei ist die Anlage in der Lage, mehrere parallelfahrende, als auch aufeinanderfolgende Fahrzeuge zu erfassen. Die Mehrzielfähigkeit der Anlage ermöglicht außerdem die Klassifizierung von Fahrzeugen und damit die Überwachung unterschiedlicher Geschwindigkeitsbegrenzungen je nach Fahrzeugklasse (S. 3 des Gutachtens). Darüber hinaus wird die Zuordnungssicherheit der errechneten Geschwindigkeit zu dem zugehörigen Fahrzeug auch durch eine Markierung gewährleistet. Bei der Markierung handelt es sich um einen, unter Berücksichtigung der verwendeten Objektivbrennweiten, perspektivisch korrekt in das Foto eingeblendeten Rahmen (S. 7 des Gutachtens).

Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.

Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 -, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 -, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 11 B 84.96 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 -, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011- 8 B 520/11 -, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 -, Rn. 9, juris.

Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 -, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 -, Rn. 6 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, Rn. 25 ff., juris.

Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – m.w.N..

An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 ME 413/04 -, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006- 8 A 3429/04 -, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 -, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 -, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 – 14 L 356/13 -, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013- 14 K 4334/13 -, Rn. 25, juris.

Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat,

OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 B 1668/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 520/15 – ; vorgehend VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2014 – 14 L 565/15.

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.

Da der Kläger im Bußgeldverfahren auf Angaben verzichtet hat und gegenüber dem Ermittlungsdienst ausweislich des Schreibens vom 17. November 2016 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist er damit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 14 K 4334/13 -, Rn. 30, juris.

Selbst wenn der Kläger gegenüber dem Ermittlungsdienst angegeben haben sollte, er selbst sei der Fahrer gewesen, hat er letztendlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass diese Angabe des Klägers letztendlich nicht verwertbar war.

Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 8 B 836/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 -;

Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf Euro 2.513,26 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 -, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 8 B 369/14 -.

Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.

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