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Fahrerlaubnisentziehung nach eingeräumten Konsum von Ecstasy

Fahreignung nach Drogenkonsum: Einblick in ein Verwaltungsgerichtsverfahren

Die Hauptakteurin dieses Falles, eine Frau, wurde mit unterschiedlichen Rauschmitteln, darunter 1,06 g Amphetamin, 1,5 LSD-Trips und Ecstasy-Tabletten, aufgegriffen. Sie geriet ins Visier der Polizei, nachdem sie in den auf einem sichergestellten Mobiltelefon ausgelesenen Kontakten eines mutmaßlichen Drogenhändlers aufgetaucht war. Dies führte letztlich zu einer Wohnungsdurchsuchung und der Entdeckung einer Dose mit Marihuana-Anhaftungen. Der Hauptfokus des rechtlichen Disputs lag darauf, ob die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis verhältnismäßig war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 20.670 >>>

Prozesskostenhilfe und Fahrerlaubnisentziehung

Am 21. Mai 2019 beantragte die Frau beim Verwaltungsgericht München Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Entziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid. Sie behauptete, dass die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis unverhältnismäßig war. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch am 10. Februar 2020 abgelehnt. Dabei wurde hervorgehoben, dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass sie die durch den Drogenkonsum verlorene Fahreignung wiedergewonnen hatte.

Bewertung der Erfolgsaussichten und der Fahreignung

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten wurde betont, dass eine Erfolgschance nur dann als hinreichend angesehen wird, wenn sie nicht nur eine entfernte Möglichkeit darstellt oder wenn es konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte gibt, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihren Ungunsten ausgehen würde. Es wurde argumentiert, dass es keine Rolle spielt, ob der Drogenkonsum als Experimentieren eines Jugendlichen eingestuft wird. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass sie ihre Fahreignung zurückerlangt hat, trotz der vorgebrachten Abstinenzbelege.

Glaubwürdigkeit und die Forderung nach einem Gutachten

Die Glaubwürdigkeit der Frau wurde in Frage gestellt, basierend auf ihren Aussagen in der Hauptverhandlung und den polizeilichen Ermittlungsergebnissen. Ihre Behauptung, sie habe nur einmalig Ecstasy konsumiert, wurde als zweifelhaft betrachtet, insbesondere da sie zugab, bereits in jungen Jahren mit verschiedenen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen zu sein. Da sie keinen gutachtlichen Nachweis ihrer Fahreignung erbracht hatte, war die Behörde berechtigt, auf ihre Nichteignung zu schließen.

Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Eignungsmängeln

Abschließend wurde erörtert, dass vorhandene Eignungsmängel, die bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt wurden, durchaus zu deren Entziehung führen können. Der sicherheitsrechtliche Zweck und der Wortlaut der einschlägigen Gesetze sprechen dafür, dass auch in Bezug auf Umstände, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestanden, ein Einschreiten geboten ist. Dieses Urteil wirft einen hellen Lichtstrahl auf die komplexen und heiklen Fragen, die im deutschen Straßenverkehrsrecht auftauchen.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 C 20.670 – Beschluss vom 16.07.2020

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage.

Im April 2017 wurde dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm bekannt, dass die Antragstellerin am 30. Juni 2016 eine Ecstasy-Tablette erworben hatte und am 1. November 2016 – nach dem Eindruck der Polizeibeamten offensichtlich unter Betäubungsmitteleinfluss stehend – 1,4 g bzw. 1,06 g Amphetamin, eineinhalb LSD-Trips, eine Ecstasy-Tablette und eine zerstoßene Ecstasy-Tablette mit sich geführt hatte. Bei einer Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei des Weiteren eine Dose mit Marihuana-Anhaftungen. Die polizeilichen Ermittlungen gegen die Antragstellerin wurden nach Aktenlage dadurch ausgelöst, dass auf dem nach einem Drogentod sichergestellten Mobiltelefon eines mutmaßlichen Rauschgifthändlers Kontakte mit Abnehmern ausgelesen wurden, darunter auch WhatsApp-Kontakte mit der Antragstellerin.

Bei der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 21. August 2017 gab die Antragstellerin an, mit 17 Jahren zum ersten Mal Kontakt mit Betäubungsmitteln gehabt, diese ausprobiert und dann gelassen zu haben. Ecstasy habe sie einmal ausprobiert. Seit einem Jahr nehme sie keine Drogen mehr.

Mit Formularschreiben vom 19. Oktober 2017 erklärte sie, sie habe am 30. Juni 2016 zum letzten Mal Drogen (Ecstasy) konsumiert. Auf die Frage nach Menge und Konsummuster gab sie „Probe“ an. Urinscreenings vom 12. Juli und 19. September 2017 waren jeweils negativ.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, bis 25. November 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten auf der Grundlage von sechs Drogenabstinenznachweisen nach den geltenden CTU-Kriterien vorzulegen, und verpflichtete sie, die beauftragte Stelle von der Schweigepflicht zu entbinden und die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde zu übersenden.

Nachdem die Antragstellerin ein negativ ausgefallenes Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog ihr das Landratsamt nach Anhörung mit Bescheid vom 10. Januar 2019 die am 21. Juni 2016 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

Den nicht begründeten Widerspruch der Antragstellerin wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 8. Mai 2019 zurück.

Am 11. Juni 2019 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München beantragen, ihr für eine beabsichtigte Klage gegen den Entziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung des Klageentwurfs wurde ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Die Antragstellerin habe mittels Urinscreenings ihre Abstinenz nachgewiesen und erklärt, es habe sich lediglich um einen längst beendeten Probierkonsum von Ecstasy gehandelt. Sie könne auch mittels Haarprobe weiterhin ihre Abstinenz unter Beweis stellen. Eine MPU habe nicht gefordert werden dürfen; ein ärztliches Gutachten hätte ausgereicht.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Ausgangsbescheids ab und führte ergänzend aus, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die durch den Konsum einer harten Droge verlorene Fahreignung im Sinne von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt habe. Hierfür genüge die Beibringung von Abstinenznachweisen nicht. Vielmehr sei darüber hinaus eine gefestigte und glaubwürdige Motivation bezüglich der Abkehr von Drogen und ein stabiler Einstellungswandel, der erneuten Drogenkonsum für die Zukunft nicht besorgen lasse, nachzuweisen. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin nicht geführt, weshalb das Landratsamt nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV auf eine (weiterhin bestehende) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht die Antragstellerin geltend, der Gerichtsbeschluss setze sich nicht mit der besonderen Sachlage auseinander. Es werde nicht berücksichtigt, dass lediglich ein sog. Probierkonsum einer Jugendlichen vor Erwerb der Fahrerlaubnis vorgelegen habe. Nachdem im Rahmen der Fahrprüfung auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft werde, sei nach bestandener Prüfung davon auszugehen, dass die Fahreignung bestehe. Dies sei mit dem Fall vergleichbar, in dem nach Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Drittstaat eine ausländische Fahrerlaubnis erteile. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne nichts anderes gelten, wenn jemand als Jugendlicher einmalig Drogen konsumiert habe und zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrerlaubnis erwerbe. Zudem wiesen die beigebrachten Screenings nach, dass die Antragstellerin schon seit langem ein drogenfreies Leben führe. Insoweit sei auch nachgewiesen, dass sie sich mit gefestigter und glaubwürdiger Motivation von Drogen distanziert habe. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei ein Erfolg der beabsichtigten Klage jedenfalls denkbar.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis weiterverfolgt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Antragstellerin kommt es daher nicht an.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14).

Hieran gemessen sind die Erfolgsaussichten – was hier allein in Betracht kommt – nicht offen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52 – juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 20.3.2020 a.a.O.). Ob es sich hierbei um den Probierkonsum eines Jugendlichen handelt, spielt insofern keine Rolle.

Die Antragstellerin hat durch die beigebrachten Abstinenzbelege auch nicht nachgewiesen, dass sie ihre Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Wegen der seit dem Tag (30.6.2016), den sie als Beginn ihrer Betäubungsmittelabstinenz angegeben hatte, verstrichenen Zeit hat das Landratsamt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG ermittelt, ob sie ihre Fahreignung wiedererlangt hat. Zu diesem Zweck kam – entgegen der Meinung der Antragstellerin – eine Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht in Betracht. Denn aufgrund ihrer Einlassung, einmal Ecstasy konsumiert zu haben, stand der Drogenkonsum bereits fest. Demgemäß war zu klären, ob sie weiterhin Betäubungsmittel einnimmt, was gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend (vgl. Pause-Münch in Freymann/ Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 25.6.2019 § 14 FeV Rn. 98) durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu geschehen hat.

Der eingeräumte Drogenkonsum lag auch nicht so weit zurück, dass er im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung im Oktober 2017 nicht mehr zu Zweifeln an der Kraftfahreignung berechtigt hätte. Insoweit gilt keine feste zeitliche Grenze. Die Frage ist nicht aufgrund einer generalisierenden, sondern einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – BayVBl 2006, 121 = juris Rn. 23). Insofern ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Glaubhaftigkeit der im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren aufgestellten Behauptung, die Antragstellerin habe nur einmalig Drogen, nämlich Ecstasy, konsumiert, im Hinblick auf ihre Angaben in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und vor allem auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse sehr zweifelhaft erscheint. So stand die Antragstellerin am 1. November 2016 nach Einschätzung der Polizeibeamten „offensichtlich“ unter Betäubungsmitteleinfluss (u.a. gerötete Augen, verzögerte Reaktion) und war im Besitz von Amphetamin, LSD und Ecstasy in konsumüblichen Einheiten. In ihrer Wohnung fand sich eine Dose mit Marihuanaanhaftungen. Die Einlassung in der Hauptverhandlung, sie habe „erstmals“ mit 17 Jahren Kontakt mit Betäubungsmitteln (im Plural) gehabt, diese ausprobiert, den Konsum dann aber gelassen und Ecstasy einmal ausprobiert, lässt die Deutung zu, dass sie neben Ecstasy noch andere Betäubungsmittel ausprobiert hat. Die Bezeichnung eines Betäubungsmittelkontakts als erstmalig ergibt keinen Sinn, wenn dieser ohnehin nur einmal stattgefunden haben soll. Zu den von ihr am 1. November 2016 mitgeführten unterschiedlichen Betäubungsmitteln hat die Antragstellerin überhaupt keine Erklärung abgegeben, so dass nicht nachvollziehbar ist, zu welchem Zweck sie Amphetamin, LSD und Ecstasy in Einzelportionen in ihrem Geldbeutel aufbewahrt hat. Das gleiche gilt für den bei ihr zuhause aufgefundenen Gegenstand mit Marihuanaanhaftungen.

Im Rahmen der Beurteilung der Fahreignung ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (Drogen mit Ausnahme von Cannabis) der erforderliche Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig erst dann geführt, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 21 m.w.N.). Da die Antragstellerin den geforderten gutachtlichen Nachweis nicht erbracht hat, war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf ihre Nichteignung zu schließen.

Gegen den Einwand, dass bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorhandene (verborgene oder aus sonstigen Gründen unberücksichtigt gebliebene) Eignungsmängel nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnten, spricht neben dem sicherheitsrechtlichen Zweck auch der Wortlaut der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Formulierung „erweist sich“ stellt nur auf das Bekanntwerden des Eignungsmangels bei der Fahrerlaubnisbehörde ab und gebietet mithin ein Einschreiten auch hinsichtlich solcher Umstände, die bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben (Siegmund in Freymann/Wellner, a.a.O. § 46 FeV Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, B.v. 31.10.2002 – 10 S 1996/02 – DAR 2003, 235 = juris Rn. 12; OVG Hamburg, B.v. 30.1.2002 – 3 Bs 4/02 – ZfSch 2002, 256 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.10.1982 – 7 B 97.82 – NJW 1983, 1279 = juris Rn. 5; B.v. 27.12.1967 – VII B 122.65 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 28 = juris Orientierungssatz; B.v. 27.1.1958 – I B 137.56 – JR 1958, 357 = juris Orientierungssatz). Nach herrschender Meinung gehen diese Vorschriften auch bei ursprünglich fehlender Eignung oder Befähigung der Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG vor. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes spielen bei der zwingenden Maßnahme keine Rolle (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 StVG Rn. 42 m.w.N.). Abgesehen davon hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis am 21. Juni 2016 mehrere Tage vor dem eingeräumten Ecstasykonsum erteilt wurde. Dahinstehen kann daher auch, ob die Behörde durch Erteilung einer Fahrerlaubnis ihre sicherheitsrechtlichen Befugnisse verwirken könnte. Insoweit fehlen allerdings bereits Anhaltspunkte auf ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen werde (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2020 – 11 ZB 19.2337 – juris Rn. 19).

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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