Skip to content
Menü

PoliscanSpeed ein standardisiertes Messverfahren?

OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 976/17 – Beschluss vom 24.07.2017

Das AG hat den seine Fahrereigenschaft einräumenden Betr. am 06.04.2017 wegen einer am 15.08.2016 mit einem Pkw auf einer Autobahn fahrlässig begangenen Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um vorwerfbare 42 km/h (§§ 3 III Nr. 2c; 49 I Nr. 3 StVO) zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Auch mit Blick auf die zur Antragsschrift der GenStA abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers bemerkt der Senat ergänzend: Nach zutreffender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, wird durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hier-durch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs lie-genden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeits-überwachungsgerät PoliScanSpeed die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscan-ner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und v. 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschl. v. 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2017 – 1 Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!