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Drogenbesitz – MPU-Anordnung durch Fahrerlaubnisbehörde zulässig?

Der bloße Besitz von Drogen eines Führerscheininhabers berechtigt eine Fahrerlaubnisbehörde noch nicht zur Annahme, dass  dieser Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat bzw. wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht bei jedwedem geringfügigen Anhaltspunkt, der auf einen Drogenkonsum eines Führerscheininhabers hindeuten könnte, eine MPU anordnen. Insbesondere reicht die bloße Vermutung des Drogenkonsums nicht als Rechtfertigung für eine Gutachtensanforderung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt („wenn Tatsachen die Annahme begründen“), ist die Anforderung eines Gutachtens nur bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere Drogen. Eine Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt jedoch nicht voraus, dass ein Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers tatsächlich bereits nachgewiesen ist (VG Bremen, Az.: 5 V 1326/12, Beschluss vom 21.03.2013).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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