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EU-Fahrerlaubnis – Nichtanerkennung bei Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland

VG Regensburg – Az.: RN 8 K 13.1917 – Urteil vom 23.04.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger erstrebt die Feststellung, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt ist, im Bundesgebiet entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts D… vom 2.6.2009 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,53 ‰) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen; die Sperrfrist hierzu wurde mit Urteil des Landgerichts D… vom 11.11.2009 auf noch acht Monate (bis 10.7.2010) festgesetzt.

Der Kläger ist Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis (Klasse B). In dem vom Magistrat der Stadt Pilsen ausgestellten Führerschein ist unter Nr. 4 a das Ausstellungsdatum 7.9.2010 eingetragen. Unter Nr. 8 ist als Wohnsitz Pilsen eingetragen. Auf der Rückseite unter Nr. 10 wird zur Klasse B das Datum 1.10.2009 angegeben. Aus einer Bestätigung des Magistrats der Stadt Pilsen vom 1.11.2012 ergibt sich (übersetzt): „Die genannte Person ist Inhaber des Führerscheins mit der Erfassungsnummer EF 1…, den der Magistrat der Stadt Pilsen am 7.9.2010 mit einer Gültigkeit bis zum 7.9.2020 ausstellte. Die genannte Person ist Inhaber einer Fahrerlaubnis für die folgenden (Unter-) Gruppen: B erteilt am 1.10.2009.“

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, mit seinem tschechischen Führerschein, Nr. EF 1…, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Pilsen am 7.9.2010, im Bundesgebiet entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 1.4.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 10.4.2014 hat dieser einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für vorliegendes Verfahren abgelehnt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.4.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist nicht berechtigt, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen.

Zwar dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, gemäß § 28 Abs. 1 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt dies aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts D… vom 2.6.2009 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts D… vom 11.11.2009 eine Sperrfrist bis 10.7.2010 festgesetzt. Damit kommt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zur Anwendung.

Der Kläger kann nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass sein tschechischer Führerschein, Nr. EF 1…, erst nach Ablauf der Sperrfrist (10.7.2010), nämlich am 7.9.2010 ausgestellt worden ist:

Insoweit liegt zunächst schon lediglich ein Ersatzdokument vor, für das nichts Anderes gilt als für die ursprüngliche Berechtigung. Ausweislich der Bestätigung des Magistrats der Stadt Pilsen vom 1.11.2012 wurde dem Kläger in der Tschechischen Republik – erstmals – am 1.10.2009 eine Fahrerlaubnis (Klasse B) erteilt. Dementsprechend findet sich unter Nr. 10 des tschechischen Führerscheins auch das Datum 1.10.2009 (vgl. unter Nr. 3 Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG). Bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis war dem Kläger im Inland aber die Fahrerlaubnis (zumindest vorläufig) entzogen. Entgegen der Behauptung des Klägers wird mit dem Datum 1.10.2009 nicht der Tag der Fahrprüfung, sondern der Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis ausgedrückt. Dies ergibt sich auch aus der Bestätigung des Magistrats der Stadt Pilsen vom 1.11.2012.

Unabhängig davon verkennt der Kläger, dass die Berechtigung, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, nicht schon mit dem Ende der vom Strafgericht angeordneten Sperrfrist wieder auflebt, sondern wegen § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV erst mit Eintritt der Tilgung der Sperre im Verkehrszentralregister (vgl. BVerwG vom 13.2.2014 Az. 3 C 1.13 für einen Fall nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Der Eintrag im Verkehrszentralregister ist hier aber noch nicht getilgt.

Ohne dass es noch darauf ankäme, spricht auch alles dafür, dass der Kläger zur Zeit der erstmaligen Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in der Tschechischen Republik, sondern im Bundesgebiet hatte. Zwar ergibt sich aus der vorliegenden tschechischen Meldebescheinigung (Bl. 25 Behördenakten) ab 2009 auch ein Wohnsitz in P… 4 – L…, R… 1065/2, woraus sich die entsprechende Eintragung unter Nr. 8 des tschechischen Führerscheins ergibt. Offensichtlich hat der Kläger aber nach der Trunkenheitsfahrt vom 17.12.2008 bzw. der in diesem Zusammenhang erfolgten (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik einen Scheinwohnsitz begründet, um sich dort eine EU-Fahrerlaubnis zu verschaffen. Im Strafverfahren betreffend die Trunkenheitsfahrt vom 17.12.2008 hat der Kläger jedenfalls ausschließlich einen Wohnsitz im Bundesgebiet (unveränderte Anschrift im Bundesgebiet) angegeben, offensichtlich um zu verbergen, dass er noch im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis war. Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Ausstellungspraxis der tschechischen Behörden bis 2010 war im ersten Dokument möglicherweise auch noch der deutsche Wohnsitz eingetragen. Daraus würde sich auch erklären, warum der Kläger sich um ein Ersatzdokument (ausgestellt am 7.9.2010) bemüht hat.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog 2013).

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