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Bußgeldbescheid Zustellung – Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist

Bußgeldbescheid-Zustellung entscheidend: Verfahren eingestellt wegen Zustellmängeln.

In einem aktuellen Fall hat ein Gericht entschieden, dass für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist und deren Verlängerung in Bußgeldverfahren der Nachweis des Zugangs des Bußgeldbescheids beim Betroffenen entscheidend ist. Die Heilung von Zustellungsmängeln ist nur möglich, wenn die zustellberechtigte Person das Schriftstück tatsächlich erhält und eine gesetzliche Zustellvollmacht vorliegt.

Im vorliegenden Fall kam eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht, da der Verteidiger mangels nachgewiesener Vollmacht nicht zustellberechtigt war. Das Gericht stellte das Verfahren ein, da der Aufwand für die Aufklärung der Zustellfrage in diesem Fall unverhältnismäßig gewesen wäre, insbesondere da der Betroffene verkehrsrechtlich unvorbelastet ist und kein Regelfahrverbot verhängt wurde. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Einstellung des Verfahrens zu.

Die Kostenentscheidung beruhte auf der gesetzlichen Regelung. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen entschied das Gericht, diese ausnahmsweise nicht der Staatskasse aufzuerlegen, da dem Betroffenen in diesem Stadium noch keine bußgeldrechtliche Vorwerfbarkeit zugeschrieben werden konnte, er jedoch weiterhin dringend verdächtig ist, die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.


AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 13113/22 – Beschluss vom 26.01.2023

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Landstuhl durch den Richter am 26.01.2023 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Der Betroffene hat seine not-wendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

Bußgeldbescheid Zustellung - Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist
(Symbolfoto: Chiarascura/Shutterstock.com)

Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde kommt es im vorliegenden Fall für die Unter-brechung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG sowie für deren Verlängerung nach § 26 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 StVG auf einen Nachweis des Zugangs des Bußgeldbescheids beim Betroffenen an. Aus der von der Verwaltungsbehörde (der Sache nach) in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 31.03.2022, Az.: 1 OWi 32 SsBs 233/21 ? veröffentlicht u.a. in BeckRS 2022, 11004) ergibt sich nichts anderes, da sich die vorliegende Fallkonstellation von der dortigen Fallkonstellation unterscheidet. Selbst wenn man eine Heilung von Zustellungsmängeln auch dann als möglich erachten wollte, wenn der Zustellungswille der Verwaltungsbehörde auf eine Zustellung beim Betroffenen gerichtet war, ein anderer Zu-stellberechtigter das Schriftstück aber tatsächlich erhält, kommt eine Heilung vorliegend nicht in Betracht, da der Verteidiger – mangels nachgewiesener Vollmacht (§ 53 Abs. 3 S. 1 OWiG) – nicht zustellberechtigt ist. Eine entsprechende Zustellberechtigung derjenigen Person, die tat-sächlich Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erhält, ist jedoch für die Bewirkung einer Heilung nach § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 4 LVwZG RP, § 8 VwZG zwingend erforderlich (so auch OLG Koblenz, a.a.O. (Rn. 7 f.)). Da vorliegend keine gesetzliche Zustellvoll-macht vorliegt und sich die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellvollmacht dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, kommt eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht.

Der Aufwand, der für die Aufklärung der Frage des Zugangs des Bußgeldbescheids beim Betroffenen erforderlich werden würde, steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, zumal der Betroffene verkehrsrechtlich unvorbelastet ist und kein Regelfahrverbot verwirkt wurde. Die gem. § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG für eine Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist erteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese nicht der Staatskasse aufzuerlegen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO). Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass dem Betroffenen in diesem Verfahrensstadium noch keine bußgeldrechtliche Vorwerfbarkeit zugeschrieben werden kann; da er nach Aktenlage jedoch weiterhin dringend verdächtig ist, die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit (ungeachtet der Frage ihrer Verfolgbarkeit) begangen zu haben, ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, seine notwendigen Auslagen ausnahmsweise nicht der Staatskasse aufzuerlegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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