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Bußgeldbescheid – Konkretisierung Tatgeschehen – Verjährungsunterbrechung

Raser kommt dank ungenauer Ortsangabe im Bußgeldbescheid davon! Obwohl er auf der A8 bei Gersthofen geblitzt wurde, stellte das Amtsgericht Augsburg das Verfahren ein, da die Behörden den Tatort nicht genau genug benannten. Somit war der Geschwindigkeitsverstoß bereits verjährt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Augsburg
  • Datum: 26.09.2024
  • Aktenzeichen: 45 OWi 605 Js 107352/24
  • Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Betroffene: Ihm wurde eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, die jedoch verjährt war.
  • Staatskasse: Trägt die Kosten des Verfahrens.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde eine Ordnungswidrigkeit vom 14.10.2023 vorgeworfen, die bei Eingang der Akten am 22.02.2024 bereits verjährt war. Der Tatort wurde im Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen unzureichend konkretisiert, ohne Angabe eines markanten Punktes oder genauer Kilometerangabe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit mit den vorliegenden Dokumenten hinreichend konkretisiert war, um die Verjährung zu unterbrechen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Verfahren wurde eingestellt, da ein Verfahrenshindernis bestand. Die Kosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet.
  • Begründung: Die Verjährung war eingetreten, da weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid hinreichend konkret waren, um die Ordnungswidrigkeit eindeutig zuzuordnen und die Verjährung zu unterbrechen.
  • Folgen: Der Betroffene hat keine Auslagen erstattet erhalten, und die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit der genauen Spezifizierung im Bußgeldverfahren für die Verjährungsunterbrechung.

Bußgeldbescheid im Fokus: Verjährung und rechtliche Schritte im Detail

Bußgeldbescheide sind eine häufige Konsequenz bei Verstößen gegen die Verkehrsordnung und betreffen zahlreiche Verkehrsteilnehmer. Sie dokumentieren Ordnungswidrigkeiten und können teils empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Das Tatgeschehen, das zu einem Bußgeldbescheid führt, kann vielfältig sein, ob Geschwindigkeitsüberschreitungen, Ampelverstöße oder das Fahren unter Alkohol beeinflussen die rechtlichen Folgen. Kritik an einem Bußgeldbescheid ist oft mit der Frage der Verjährungsfrist verbunden, die regelt, wie lange nach einem Verstoß rechtliche Schritte unternommen werden können.

Die Verjährungsunterbrechung spielt eine entscheidende Rolle dabei, wie lange ein Verwaltungsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden kann. Verkehrsteilnehmer haben zudem das Recht, Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, etwa durch einen Widerspruch oder Einspruch, was eine mündliche Verhandlung zur Folge haben kann. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Themen vertieft und die verschiedenen rechtlichen Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Verjährung wegen mangelhafter Ortsangabe bei Geschwindigkeitsverstoß auf der A8

A8 bei Gersthofen mit Autos in beide Richtungen, keine besonderen Vorkommnisse, unscharfer Hintergrund.
Verjährung von Bußgeldbescheiden bei ungenauer Tatortangabe | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht Augsburg hat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt. Der auf der A8 bei Gersthofen am 14. Oktober 2023 festgestellte Verstoß war bereits bei Eingang der Akten am 22. Februar 2024 beim Gericht verjährt.

Unzureichende Konkretisierung des Tatorts verhindert Verjährungsunterbrechung

Die Bußgeldbehörde hatte im Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2023 und im späteren Bußgeldbescheid vom 4. Dezember 2023 den Tatort lediglich mit „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340“ angegeben. Eine präzisere Ortsangabe durch Kilometrierung oder markante Orientierungspunkte wie Ausfahrten oder Rastplätze fehlte. Nach Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion Augsburg erstreckt sich der betreffende Abschnitt 340 über eine Länge von 2,5 Kilometern.

Rechtliche Anforderungen an die Tatortbestimmung

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer eindeutigen Unterscheidbarkeit des vorgeworfenen Verstoßes von anderen möglichen Verstößen. Besonders bei Verkehrsverstößen, die sich in kurzen Zeitabständen wiederholen können, muss die Bußgeldbehörde den Tatort präzise konkretisieren. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1970. Im vorliegenden Fall konnte der Betroffene nicht feststellen, an welcher Stelle der 2,5 Kilometer langen Strecke die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll.

Folgen der mangelhaften Tatortangabe

Aufgrund der unzureichenden Bestimmtheit des Tatorts waren weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Dem Betroffenen wurden nur vergrößerte Ausschnitte des Fahrerlichtbildes übersandt, aus denen sich ebenfalls keine genauere Ortsbestimmung ergab. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO ein. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, während der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass bei Geschwindigkeitsverstößen der genaue Tatort präzise benannt werden muss – eine bloße Streckenangabe reicht nicht aus. Eine ungenaue Ortsangabe wie „Autobahnabschnitt von 2,5 km Länge“ führt dazu, dass weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrechen können. Damit verjähren solche ungenau dokumentierten Verstöße bereits nach 3 Monaten, was zur Einstellung des Verfahrens führt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, achten Sie genau auf die Angabe des Tatorts. Der Bescheid muss den genauen Ort des Verstoßes durch Kilometerangabe oder markante Punkte wie Ausfahrten oder Rastplätze eindeutig benennen. Fehlt diese präzise Ortsangabe, können Sie Einspruch einlegen, da der Bußgeldbescheid möglicherweise unwirksam ist und die Tat nach drei Monaten verjährt. Sie sollten in diesem Fall zeitnah rechtliche Beratung einholen, um Ihre Chancen zu prüfen.


Unsicherheiten beim Bußgeldbescheid?

Das Urteil zeigt, wie wichtig die präzise Angabe des Tatorts bei Geschwindigkeitsverstößen ist. Fehlt Ihnen die genaue Kilometerangabe oder ein eindeutiger Bezugspunkt im Bußgeldbescheid? Dann ist dieser möglicherweise unwirksam, und die Verjährungsfrist könnte bereits abgelaufen sein. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Mindestangaben muss ein Bußgeldbescheid zum Tatort enthalten?

Ein Bußgeldbescheid muss den Tatort so präzise beschreiben, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß eindeutig und unverwechselbar von anderen möglichen Verstößen abgegrenzt werden kann.

Grundlegende Anforderungen an die Tatortangabe

Der Tatort muss durch folgende Elemente konkretisiert werden:

  • Die genaue Straßenbezeichnung
  • Eindeutige Orientierungspunkte wie Kreuzungen, Hausnummern oder Kilometrierungen
  • Bei Autobahnen die Fahrtrichtung und gegebenenfalls Anschlussstellen

Besonderheiten bei verschiedenen Verstößen

Bei Geschwindigkeitsverstößen im fließenden Verkehr genügt die Angabe der Straße als Tatort. Fehlende Angaben zum Standort von Verkehrszeichen oder Ampeln führen nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides.

Bei Halt- und Parkverstößen ist hingegen größte Sorgfalt bei der Tatortangabe erforderlich, da hier eine erhöhte Verwechslungsgefahr mit anderen Sachverhalten besteht.

Heilung von Fehlern

Kleine Ungenauigkeiten in der Tatortbeschreibung machen den Bußgeldbescheid nicht automatisch unwirksam. Eine ungenaue Tatortangabe kann durch weitere Angaben im Bußgeldbescheid geheilt werden, wenn:

  • Das Datum und die Uhrzeit präzise angegeben sind
  • Zusätzliche identifizierende Merkmale vorliegen
  • Der Betroffene den tatsächlichen Tatort zweifelsfrei erkennen kann

Eine Verwechslung der Fahrtrichtung auf einer Autobahn oder die irrtümliche Angabe des Standortes des Messortes bei einer Geschwindigkeitsüberwachung führen ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides.

Konsequenzen bei mangelhafter Tatortangabe

Wenn die Tatortangabe so ungenau ist, dass der Verstoß nicht mehr eindeutig identifizierbar ist, wird der Bußgeldbescheid unwirksam. Dies kann dazu führen, dass:

  • Die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen wird
  • Ein Verfahrenshindernis entsteht
  • Das Verfahren eingestellt werden muss

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Wann tritt die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ein?

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt eine grundsätzliche Verjährungsfrist von drei Monaten. Diese Frist beginnt am Tag des Verkehrsverstoßes.

Standardverjährung und Unterbrechung

Wenn Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben, muss die Behörde innerhalb von drei Monaten tätig werden. Die Verjährung kann jedoch durch bestimmte Handlungen der Behörde unterbrochen werden. Dies geschieht beispielsweise durch:

  • Die Versendung eines Anhörungsbogens
  • Den Erlass eines Bußgeldbescheids
  • Die erste Vernehmung zur Sache

Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von drei Monaten neu zu laufen. Die maximale Verjährungsfrist beträgt dabei sechs Monate.

Besondere Verjährungsfristen

Bei bestimmten Verstößen gelten längere Verjährungsfristen:

Ein Jahr Verjährungsfrist gilt bei:

  • Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze
  • Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Vorsätzlichen Vergehen

Wichtige Fristen bei Bußgeldbescheiden

Für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids ist das Ausstellungsdatum entscheidend. Zwischen Ausstellung und Zustellung dürfen nicht mehr als zwei Wochen liegen. Wird diese Frist überschritten, tritt die Unterbrechung der Verjährung erst mit der tatsächlichen Zustellung ein.

Vollstreckungsverjährung

Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids gelten neue Verjährungsfristen für die Vollstreckung:

  • Drei Jahre bei Bußgeldern bis 1.000 Euro
  • Fünf Jahre bei Bußgeldern über 1.000 Euro

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und eine mögliche Verjährung vermuten, sollten Sie das Bußgeld nicht vorschnell bezahlen. Eine einmal geleistete Zahlung kann auch bei eingetretener Verjährung nicht zurückgefordert werden.


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Wodurch wird die Verjährung eines Bußgeldbescheids unterbrochen?

Die Verjährung eines Bußgeldbescheids wird durch verschiedene behördliche Maßnahmen unterbrochen, die in § 33 Abs. 1 OWiG abschließend aufgeführt sind. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.

Wichtige Unterbrechungsmaßnahmen

Die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene die Vernehmung oder Bekanntgabe tatsächlich nicht erhält.

Der Versand eines Anhörungsbogens stellt eine der häufigsten Unterbrechungshandlungen dar. Sobald Sie einen Anhörungsbogen erhalten, beginnt die dreimonatige Verjährungsfrist erneut.

Der Erlass des Bußgeldbescheids selbst unterbricht die Verjährung, allerdings nur, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich.

Zeitliche Grenzen

Nach einer Unterbrechung beginnt eine neue dreimonatige Frist. Die maximale Verjährungsfrist beträgt jedoch das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist. Bei gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten bedeutet dies eine absolute Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Besondere Verjährungsfristen

Bei schwerwiegenderen Verstößen gelten längere Fristen. So verjähren Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen am Steuer erst nach einem Jahr. Die absolute Verjährungsfrist bei Bußgeldbescheiden, die etwa durch eine Gerichtsverhandlung verzögert werden, beträgt zwei Jahre.


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Was sind die Rechtsfolgen eines verjährten Bußgeldbescheids?

Ein verjährter Bußgeldbescheid kann nicht mehr durchgesetzt werden. Die Behörde verliert nach Ablauf der Verjährungsfrist ihr Recht, das Bußgeld einzufordern, Punkte in Flensburg einzutragen oder ein Fahrverbot zu verhängen.

Handlungspflicht trotz Verjährung

Sie müssen dennoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Ohne fristgerechten Einspruch wird der Bußgeldbescheid trotz Verjährung rechtskräftig und Sie müssen die geforderte Summe bezahlen.

Kostentragung bei Verjährung

Wird ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt, muss die Staatskasse sämtliche notwendigen Kosten übernehmen. Dies gilt auch für Anwaltskosten, die im Rahmen des Verfahrens entstanden sind.

Wichtige Besonderheiten

Haben Sie ein Bußgeld bereits bezahlt und stellen erst danach fest, dass der Bescheid verjährt war, können Sie das gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern. Der Zahlungsanspruch der Behörde bleibt bestehen, nur das Recht zur Durchsetzung erlischt mit der Verjährung.

Bei rechtskräftig festgesetzten Geldbußen gilt eine separate Vollstreckungsverjährung. Diese beträgt:

  • Drei Jahre bei Bußgeldern bis 1.000 Euro
  • Fünf Jahre bei Bußgeldern über 1.000 Euro

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Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen bei einem mangelhaften Bußgeldbescheid?

Bei einem mangelhaften Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Diese Frist beginnt mit der formellen Zustellung des Bescheides und muss unbedingt eingehalten werden, da der Bescheid sonst rechtskräftig wird.

Formelle Anforderungen des Einspruchs

Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Eine kurze Begründung für den Widerspruch ist ausreichend.

Prüfung des Bußgeldbescheids

Folgende Angaben müssen im Bußgeldbescheid zwingend enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Kfz-Kennzeichen der beteiligten Personen
  • Bezeichnung, Zeitpunkt und Ort der Tat
  • Beweismittel (z.B. Blitzerfoto)
  • Höhe der Geldbuße und mögliche Nebenfolgen
  • Korrekt formulierte Rechtsbehelfsbelehrung

Ablauf nach Einspruchseinlegung

Nach Eingang des Einspruchs prüft die Bußgeldbehörde den Fall erneut. Es gibt dann drei mögliche Szenarien:

Die Behörde kann den Bescheid aufheben, wenn sie Fehler feststellt. Alternativ kann sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben, was zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht führt. In diesem Fall wird der Fall vollständig neu aufgerollt.

Wenn die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies muss jedoch nachweisbar begründet werden, beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt.

Ein mangelhafter Bußgeldbescheid wird auch dann rechtskräftig, wenn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist kein Einspruch eingelegt wird – selbst wenn später noch Formfehler entdeckt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ein offizieller Bescheid einer Behörde, der bei Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsverstößen ausgestellt wird. Er enthält die genaue Beschreibung des Verstoßes, die Höhe des Bußgeldes und eventuelle weitere Sanktionen wie Punkte oder Fahrverbote. Die rechtliche Grundlage findet sich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Beispiel: Ein Autofahrer erhält einen Bußgeldbescheid über 100 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts.


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Verjährungsunterbrechung

Bezeichnet rechtliche Maßnahmen, die den Ablauf der Verjährungsfrist stoppen und neu beginnen lassen. Bei Ordnungswidrigkeiten erfolgt dies durch bestimmte behördliche Handlungen wie die Zustellung eines Anhörungsschreibens oder Bußgeldbescheids (§ 33 OWiG). Die Unterbrechung ist nur wirksam, wenn die Handlung rechtlich einwandfrei ist. Im konkreten Fall scheiterte die Verjährungsunterbrechung an der ungenauen Tatortangabe, wodurch der Verstoß verjährte.


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Ordnungswidrigkeitsverfahren

Ein rechtliches Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen Ordnungsvorschriften, die keine Straftaten darstellen. Es wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) durchgeführt und kann mit einer Geldbuße oder anderen Sanktionen enden. Das Verfahren beginnt meist mit einem Bußgeldbescheid und kann bei Einspruch in einer gerichtlichen Verhandlung münden. Ein typisches Beispiel ist das Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung.


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Verfahrenskosten

Die im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens entstehenden Auslagen und Gebühren. Diese umfassen Gerichtskosten, Auslagen für Zeugen, Sachverständige und weitere Verfahrensbeteiligte (§ 464 StPO, § 46 OWiG). Bei Einstellung des Verfahrens trägt meist die Staatskasse die Kosten, während die Beteiligten ihre eigenen Anwaltskosten (notwendige Auslagen) selbst tragen müssen. Im vorliegenden Fall musste der Betroffene trotz gewonnenem Verfahren seine Anwaltskosten selbst zahlen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO:
    Die Vorschriften regeln die Einstellung eines Verfahrens bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Ein solches Hindernis liegt vor, wenn die Fortführung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, beispielsweise aufgrund von Verjährung.
    Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, da die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit bereits vor der gerichtlichen Prüfung verjährt war. Die Einstellung des Verfahrens verhindert eine weitere Verfolgung des Vorwurfs.
  • § 31 Abs. 3 OWiG:
    Diese Norm legt fest, welche Maßnahmen die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen können, etwa die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen oder der Erlass eines Bußgeldbescheids. Voraussetzung ist jedoch eine ausreichende Konkretisierung der Tat.
    Hier waren weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da die Tatbeschreibung nicht hinreichend konkret war, insbesondere in Bezug auf den Tatort.
  • § 467 StPO:
    Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung. Grundsätzlich trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, wenn die Einstellung nicht auf Antrag des Angeklagten erfolgt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen können jedoch unter bestimmten Umständen ihm selbst auferlegt werden.
    Im vorliegenden Fall wurden die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auferlegt, da die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten.
  • § 77b OWiG:
    Die Regelung bestimmt, dass eine Tat hinreichend bestimmt sein muss, damit die Verjährung unterbrochen werden kann. Insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist eine präzise Angabe des Tatorts erforderlich, um die Vorwerfbarkeit sicherzustellen.
    Im Fall war der Tatort unzureichend konkretisiert, was dazu führte, dass weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid die Verjährung wirksam unterbrechen konnten.
  • Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.10.1970, NJW 1970, 2222):
    Der BGH fordert, dass bei Verkehrsverstößen die Tat so präzise beschrieben wird, dass eine Verwechslung mit anderen ähnlichen Taten ausgeschlossen ist. Nur so kann ein Bewusstsein des Täters über den Verstoß erreicht werden.
    Im vorliegenden Fall fehlte es an dieser Präzision, da der Tatort auf einer 2,5 km langen Strecke nicht eindeutig angegeben wurde, wodurch die Vorwerfbarkeit nicht gesichert war.

Das vorliegende Urteil


AG Augsburg – Az.: 45 OWi 605 Js 107352/24 – Beschluss vom 26.09.2024


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