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Cannabisfahrt – Fahrerlaubnisentziehung – unter 2 ng/ml THC im Blutserum

VGH Hessen, Az.: 2 B 1203/17, Beschluss vom 12.06.2017

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.

Cannabisfahrt – Fahrerlaubnisentziehung - unter 2 ng/ml THC im Blutserum
Symbolfoto: El Roi/Bigstock

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird.

Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr anzusehen, wenn er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und darüber hinaus nicht dazu in der Lage ist, zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig zu trennen.

Diese Voraussetzungen liegen hier unabhängig von dem beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 2 L 936/12.KS anhängig gewesenen Rechtsstreit vor. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Darin ist das Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben, welche der Antragsteller im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu seinen Konsumgewohnheiten bezüglich Cannabis gemacht hat, rechtsfehlerfrei von einem gelegentlichen Konsum im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen. Da die Untersuchung des beim Antragsteller im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 17. Dezember 2016 entnommenen Blutes durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg ergeben hat, dass der Antragsteller ein Fahrzeug geführt hat, obwohl der rauschwirksame Bestandteil von Cannabis, Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 2,7 ng/ml in seinem Blut nachweisbar war, steht überdies außer Zweifel, dass er unter dem Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug geführt hat und damit offenkundig nicht hinreichend in der Lage ist, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Auch wenn beim Antragsteller äußerlich eine Drogenbeeinflussung nicht feststellbar gewesen sein sollte, ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ab einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml regelmäßig eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht auszuschließen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 B 1012/17 -; Beschluss vom 21. April 2017 – 2 B 804/17 -; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 B 2675/16 -; Beschluss vom 22. September 2010 – 2 B 1598/10 -, ständige Rechtsprechung). Eine Reihe anderer Oberverwaltungsgerichte nimmt sogar bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine Drogenbeeinflussung an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2017 – 10 S 328/17 -, juris). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht die Zugrundelegung eines Wertes ab 1,0 ng/ml für das Vorliegen einer Drogenbeeinflussung als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439).

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vom Antragsteller bezeichnete Sachverständige und Vorsitzende der Grenzwertekommission Daldrup anlässlich seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15, juris, Rn. 70) ausdrücklich festgestellt hat, dass selbst bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen werden kann. Die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) gibt daher keinen Anlass, erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml und mehr von einem fehlenden Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV auszugehen, wie es der Vortrag des Antragstellers nahelegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17 -, juris, Rn. 6).

Besonderheiten im Sinne der Vorbemerkung der Anlage 4 zur Fev, die in der Person des Antragstellers vorliegen und eine abweichende Bewertung zulassen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch im Übrigen ersichtlich. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im Ergebnis dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet aus den in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Gründen keinen Bedenken.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Rechtsmittel des Antragstellers keinen Erfolg haben kann und er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Nach Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert in Höhe von 5.000,- € zugrunde zu legen, während die übrigen Klassen nicht selbstständig zu berücksichtigen sind. Der Wert ist nach Ziffer 1.5 für das Eilverfahren zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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