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Behauptung der ungewollten Einnahme von Betäubungsmitteln

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund ungeklärter Drogenkonsum-Behauptung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, aufgrund des Nachweises von Betäubungsmitteln in seinem Blut, insbesondere Amphetamin und Methamphetamin. Der Antragsteller konnte keine plausible Erklärung für den Drogenkonsum liefern, und es gab keine Anhaltspunkte für eine Verwechselung oder Verunreinigung der Blutprobe.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 B 193/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung des Fahrerlaubnisentzugs wegen Drogenkonsums im Straßenverkehr.
  2. Der Antragsteller konnte keine glaubhafte Erklärung für den Nachweis der Betäubungsmittel in seinem Blut liefern.
  3. Keine Hinweise auf Verwechselung oder Verunreinigung der Blutprobe.
  4. Nachweis von Amphetamin und Methamphetamin im Blut des Antragstellers.
  5. Die Einnahme von Betäubungsmitteln macht laut Gesetz ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  6. Der Antragsteller leugnete den Drogenkonsum, was seine Glaubwürdigkeit untergräbt.
  7. Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung zum Schutz der Verkehrssicherheit.
  8. Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Die Herausforderung der unbewussten Drogeneinnahme im Rechtskontext

Die Behauptung einer unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln ist ein häufig diskutiertes Thema in rechtlichen Auseinandersetzungen. Laut verschiedenen Gerichtsurteilen, wie dem Beschluss des VG Bayreuth vom 30.12.2020 (B 1 S 20.1308), muss überzeugend dargelegt werden, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper keine bewusste Einnahme vorausging. Ähnlich argumentiert das VG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 02.05.2014 (6 L 481/14), wonach die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme nur glaubhaft ist, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass keine bewusste Einnahme stattfand.

In Bezug auf die Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum stellt das VG München in seinem Beschluss vom 22.03.2021 (M 19 S 21.776) klar, dass bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) grundsätzlich eine Fahreignung fehlt. Der VGH Baden-Württemberg weist in seinem Beschluss vom 22.11.2004 (10 S 1777/03) darauf hin, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im illegalen Handel mangels staatlicher Kontrolle stark ist und die Einnahme möglichst heimlich erfolgen sollte.

Die rechtlichen Herausforderungen bei der Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sind vielfältig und erfordern eine sorgfältige Prüfung der Umstände. Ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Aspekte besser zu verstehen und die individuelle Situation einzuordnen.

Der Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis: Ein komplexes Verwaltungsgerichtsverfahren

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Az.: 3 B 193/14, wurde die Beschwerde eines Antragstellers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis abgewiesen. Der Fall entstand aus der behaupteten ungewollten Einnahme von Betäubungsmitteln, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führte. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte zuvor den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet, da der Antragsteller Amphetamin und Methamphetamin im Blut hatte. Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt, welches den Fall aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Komplexität einer eingehenden Prüfung unterzog.

Die Beweisführung und ihre Herausforderungen

Eine zentrale Rolle im Verfahren spielte die Analyse der Blutprobe des Antragstellers durch das Rechtsmedizinische Institut der TU Dresden. Die Untersuchungsergebnisse zeigten eine signifikante Konzentration von Amphetamin und dessen Abbauprodukt Methamphetamin. Der Antragsteller bestritt den bewussten Drogenkonsum und führte an, dass er lediglich Medikamente wie Fentanyl, Ibuprofen und Metamizol eingenommen habe. Er vermutete eine Verunreinigung oder Verwechselung der Blutprobe. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück, da keine Beweise für eine Verunreinigung oder Verwechselung vorlagen und die von ihm eingenommenen Medikamente nicht zu Amphetamin oder Methamphetamin metabolisiert werden können.

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Rolle des Drogenkonsums

Die rechtliche Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis bildete die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Verbindung mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und der relevanten Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, wird bei der Einnahme von Betäubungsmitteln, ausgenommen Cannabis, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint. Diese Regelung spiegelt die Verkehrssicherheitsinteressen wider und stellt sicher, dass Personen, die Betäubungsmittel konsumieren, nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Abwägung zwischen individuellen Rechten und öffentlicher Sicherheit

Das Gericht traf seine Entscheidung unter Abwägung der öffentlichen Verkehrssicherheitsinteressen und des privaten Interesses des Antragstellers. Es erachtete die sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs als notwendig, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Diese Entscheidung berücksichtigt die erheblichen Gefahren, die von ungeeigneten Fahrern für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer ausgehen können. Die Dringlichkeit der Vollziehung begründet sich hierbei in der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung.

Fazit: In diesem Fall hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit über die individuellen Interessen des Antragstellers gestellt. Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Der Urteilstext des Urteils kann unten nachgelesen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung im deutschen Verkehrsrecht?

Der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung im deutschen Verkehrsrecht bedeutet, dass die Fahrerlaubnis unmittelbar mit der Zustellung des entsprechenden Bescheids entzogen wird. Dies geschieht durch eine spezielle Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, die im gleichen Schreiben enthalten ist, in dem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Folge dieser Anordnung ist, dass der Betroffene sofort keine Fahrerlaubnis mehr hat.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegen. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO neben der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Rechtsmittel eingelegt werden. Hier kommen der Widerspruch und die Anfechtungsklage in Betracht. Wenn Aussichten in der Hauptsache bestehen, kann es sinnvoll sein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten. In diesem Fall muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Das Gericht prüft dann summarisch, ob in der Hauptsache mit einem Erfolg zu rechnen ist. Für diesen Fall wird dann in der Regel auch die sofortige Vollziehung aufgehoben.

Es ist zu beachten, dass die Rechtsmittelfristen eingehalten werden müssen, die in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids betragen. Bei einer Fristversäumnis wird der Entzug der Fahrerlaubnis rechtskräftig.

Inwiefern trägt der Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut zur Ungeeignetheit im Führen von Kraftfahrzeugen bei?

Der Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut kann erhebliche Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben. Sobald Wirkstoffe illegaler Drogen im Blut bestätigt sind, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, unabhängig davon, wie hoch die Wirkstoffkonzentration war und ob Ausfallerscheinungen beobachtet werden konnten. Dies kann zu Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister und Fahrverboten führen.

Die Rechtslage sieht vor, dass bereits der einmalige Konsum harter Drogen wie Amphetamin grundsätzlich die Fahreignung in Frage stellt. Selbst wenn ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln unauffällig fährt, gibt ihm die Rechtsprechung keinen Freibrief. Es gibt keine absolute Fahruntüchtigkeit bei illegalen Betäubungsmitteln, da es an gesicherten Erfahrungswerten fehlt, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen.

Darüber hinaus kann die Führerscheinbehörde bei Kenntnis von einer Drogenfahrt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs prüfen und Maßnahmen wie ein medizinisches Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Eine MPU kann auch ohne vorherige Fahrerlaubnisentziehung angeordnet werden.

Zusätzlich kann der Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut zu intensiven juristischen Debatten führen, da er die Verkehrssicherheit mit individuellen Rechten und Pflichten der Fahrzeugführer verknüpft. In solchen Fällen geht es um die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit und die damit verbundene Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Es ist daher klar, dass der Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut erhebliche Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann und in vielen Fällen zu rechtlichen Konsequenzen führt.

Wie wird im deutschen Recht die Glaubhaftigkeit einer Behauptung, Betäubungsmittel unwissentlich eingenommen zu haben, beurteilt?

Im deutschen Recht wird die Glaubhaftigkeit einer Behauptung, Betäubungsmittel unwissentlich eingenommen zu haben, kritisch beurteilt. Die Gerichte fordern in der Regel einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt, der den unbewussten Konsum von Betäubungsmitteln als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

In einem Beschluss des VG Bayreuth wurde die Behauptung eines Antragstellers, Metamphetamin unbewusst eingenommen zu haben, als bloße Schutzbehauptung eingestuft. Es fehlte an einem glaubhaften Sachverhalt, der den unbewussten Konsum plausibel machen würde.

Die Gerichte prüfen solche Behauptungen genau und berücksichtigen dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören auch frühere Eintragungen im Bundeszentralregister und Stellungnahmen von Bewährungshelfern.

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass der Konsum harter Drogen die Fahreignung in Frage stellt, und zwar unabhängig davon, ob der Konsum willentlich oder unwillentlich erfolgte.

In einem anderen Fall wurde festgestellt, dass ein unwillentlicher Kokainkonsum nicht glaubhaft dargelegt wurde, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gerichte in Deutschland eine hohe Beweislast ansetzen, um die Glaubhaftigkeit einer Behauptung des unwissentlichen Konsums von Betäubungsmitteln zu akzeptieren. Es bedarf konkreter und überzeugender Beweise, um solche Behauptungen zu stützen.


Das vorliegende Urteil

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 B 193/14 – Beschluss vom 12.12.2014

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juli 2014 – 6 L 443/14 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht Dresden zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2014 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit diesem Bescheid wurden dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis für alle Klassen entzogen sowie ihm sein Führerschein eingezogen und ihm unter Androhung eines Zwangsgelds aufgegeben, den Führerschein binnen einer in dem Bescheid festgesetzten Frist bei der zuständigen Behörde der Antragsgegnerin abzugeben.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, der in Streit stehende Bescheid sei bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründet. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV entziehen können, da sich dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen habe. Die Ungeeignetheit folge aus § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (künftig Anl. 4 FeV). Hiernach sei bei der Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Zu den Betäubungsmitteln i. d. S. gehörten nach Anlage II bzw. III zu § 1 Abs. 1 BtMG u. a. auch Methamphetamin und Amphetamine. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet erwiesen, da er am 31. Januar 2014 nicht nur Betäubungsmittel im obigen Sinne eingenommen, sondern darüber hinaus auch noch unter deren Einfluss mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Konsum von Betäubungsmitteln sei durch den Nachweis von Amphetamin und dessen Abbauprodukt Methamphetamin in seinem Blut hinreichend belegt. Er habe für eine unbeabsichtigte Einnahme keine plausible Erklärung bieten können. Die von ihm benannten Medikamente Fentanyl, Ibuprofen und Metamizol, die er eingenommen haben wolle, würden nach Auskunft des Rechtsmedizinischen Instituts der TU Dresden im Körper nicht zu Metamphetamin bzw. Amphetamine metabolisiert und schieden daher als Ursache für die nachgewiesenen Substanzen aus. Daher sei eine Untersuchung des Blutserums auf Fentanyl nicht veranlasst gewesen, weil der Nachweis dieses Stoffes den Antragsteller nicht zu entlasten vermöge. Eine Verwechselungsgefahr des Blutserums scheide wegen der geringen Wahrscheinlichkeit als Erklärungsversuch aus. Darüber hinaus spreche bereits der für Amphetamin positive Drogenvortest gegen eine Verwechselung. Auch für die vom Antragsteller angenommene Verunreinigung lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Damit fehle eine nachvollziehbare Schilderung von Umständen, die eine unbemerkte Drogeneinnahme plausibel erscheinen ließen. Da der Antragsteller einen Drogenkonsum trotz der dies anzeigenden Befunde vollständig leugne, erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei ihm in Anbetracht der nach erwiesenem Konsum verstrichenen Zeit weiterhin davon ausgegangen werden könne, dass er ungeeignet sei. Da er den festgestellten Drogenkonsum grundsätzlich leugne, bestehe auch keine Sicherheit, dass der Konsum abgeschlossen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei geboten, da sie in aller Regel auch dazu diene, um ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.

Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 entgegen, dass eine wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit einer Verwechselung des Blutserums nicht auszuschließen sei. Er habe bislang keine Drogen konsumiert; Anhaltspunkte, dass er dies in Zukunft tun könnte, lägen nicht vor. Er habe keine Erklärung, wie es zu der Feststellung von Drogen gekommen sei. Da auf ein entsprechendes Angebot, ein zweites Gutachten einzuholen, nicht eingegangen worden sei, sei ihm jede Möglichkeit genommen, dies unter Beweis zu stellen. Auf Grund seiner starken Rheumaerkrankung und der damit verbundenen Einnahme starker Medikamente könnte ein zusätzlicher Konsum von Drogen zu lebensbedrohlichen Zuständen führen. Allein dies dürfte ausreichen, es als sicher anzusehen, dass er keine Betäubungsmittel einnehme.

Mit diesen Hinweisen können die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht in Frage gestellt werden. Die vom Verwaltungsgericht Dresden auf der Grundlage einer Analyse der am 31. Januar 2014 eingelieferten Blutprobe des Antragstellers durch das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Fakultät der TU Dresden vom… Februar 2014, einer Auskunft der dortigen Abteilungsleiterin Dr. S… vom… April 2014 gegenüber einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin (AS 23 der Behördenakte) sowie des aus der Behördenakte ersichtlichen Tathergangs getroffene Feststellung, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. v. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. dessen Anlagen II und III gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 Anl. 4 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, ist im Rahmen der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Blutprobe des Antragstellers zutreffend für verwertbar erachtet. Hinweise auf eine Verwechselung oder Verunreinigung des analysierten Blutserums sind nicht ersichtlich. Wie sich insbesondere aus den diesbezüglichen Feststellungen im vorbezeichneten Widerspruchsbescheid ergibt, wurden die Vorgaben, die bei der Blutentnahme und -untersuchung einzuhalten sind, erfüllt. Auch an der Zuverlässigkeit und Sachkunde sowohl des Arztes, der die Blutentnahme durchgeführt hatte, als auch des Instituts für Rechtsmedizin bestehen hiernach keine Zweifel; für einen Einnahme- bzw. Untersuchungsfehler dort liegen keinerlei Indizien vor. Daher kann mit der bloßen Behauptung des Gegenteils der dokumentierte ordnungsgemäße Ablauf der Untersuchung nicht in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 – 3 B 274/12 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; zuletzt Beschl. v. 6. Dezember 2013 – 3 B 442/13 -, juris Rn. 5 zur unwissentlichen Einnahme von Kokain), zumal schon der beim Antragsteller durchgeführte sogenannte Drug-Wipe-2-S-Test ein positives Ergebnis auf Amphetamin ergeben hatte.

2. Darüber hinaus trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe die in seinem Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration unwissentlich eingenommen, unglaubhaft sein dürfte. Mit seinem Hinweis darauf, dass kein analytischer Nachweis des von ihm eingenommenen Medikaments Fentanyl habe durchgeführt werden können, hat er die ärztliche Auskunft nicht in Frage stellen können, dass alle von ihm benannten Medikamente im menschlichen Körper kein Methamphetamin bilden (metabolisieren) könnten. Auch seine Behauptung, die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten und den in seinem Blutserum nachgewiesenen Substanzen könne schwere Gesundheitskomplikationen nach sich ziehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem stehen schon die Feststellungen entgegen, die die Polizeibeamten der Polizeidirektion Dresden bei der Verkehrskontrolle am 31. Januar 2014 gemacht hatten. Abgesehen von einer auffälligen Pupillenreaktion ließ der Antragsteller nämlich keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen erkennen, obwohl er behauptet hatte, Medikamente eingenommen zu haben. Angesichts der vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen im vorbezeichneten Widerspruchsbescheid, dass angesichts der hohen bei ihm festgestellten Konzentration von Methamphetamin bereits eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorliege, ist vielmehr anzunehmen, dass er, die Ausführungen zu seinem Medikamentenkonsum als richtig unterstellt, möglicherweise auftretende Neben- bzw. Wechselwirkungen mit der Einnahme von Drogen in Kauf genommen oder bei den Modalitäten der Einnahme berücksichtigt hatte.

3. Soweit der Antragsteller ohne Vertiefung darauf hinweist, eine Wiederholungsgefahr gehe von ihm nicht aus, hat er sich nicht mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu der Frage der Wiedererlangung der Eignung, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr zu führen, auseinandergesetzt.

Wird die Fahrerlaubnis wegen nachweislichen Konsums harter Drogen entzogen, ist bei der Prüfung, ob der Betroffene die Fahreignung im Entscheidungszeitpunkt wiedererlangt hat, zu unterscheiden, ob der Betroffene von Betäubungsmitteln abhängig war oder nicht. Lässt sich eine Abhängigkeit wie hier nicht nachweisen, genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr, weil Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur für den Fall einer Abhängigkeit eine solche einjährige Abstinenz verlangt (SächsOVG, Beschl. 14. Februar 2012 – 3 B 357/11 -, juris Rn. 5). Die Beurteilung hat in Fällen nicht nachgewiesener Abhängigkeit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehört neben der nachgewiesenen Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer hin auch der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels. Eine solche nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. Februar 2012 a. a. O; Beschl. v. 14. Dezember 2012 a. a. O. Rn. 8; Beschl. v. 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 -, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen) erforderliche angemessene Stabilisierung seines Verhaltens ist hier weder vorgetragen noch erkennbar. Zum Nachweis seiner Drogenabstinenz hätte der Antragsteller auch ein Privatgutachten vorlegen können.

4. Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägung zwischen den öffentlichen Verkehrssicherheitsinteressen sowie dem privaten Interesse des Antragstellers nicht zu beanstanden.

In Anbetracht der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer reicht der Umstand, dass sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, in aller Regel aus, um die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären und den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Gerade im Bereich des Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen können.In aller Regel trägt somit allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 a. a. O). Hier hat der Antragsteller schon nicht vorgetragen, dass er zwingend auf das Führen eines PKW angewiesen wäre. Den noch in seiner Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 19. Juni 2014 enthaltenen Hinweis, der Entzug der Fahrerlaubnis wiege besonders schwer, weil er auf Grund seiner rheumatischen Erkrankung besonders auf das Auto angewiesen sei, hat er im Rahmen des Beschwerdevorbringens nicht erneuert.

Nach alledem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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