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Umfang der Akteneinsicht bei Bussgeldverfahren

AG Mannheim – Az.: 27 OWi 319/21 – Beschluss vom 17.01.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen Owi hat das Amtsgericht Mannheim durch den Richter am Amtsgericht pp. am 17. Januar 2022 beschlossen:

Dem Verteidiger sind die Beweismittel gemäß Antrag vom 21.10.2021 zu übersenden.

Gründe

Der Betroffene hat ein Recht auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 – 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21).

Datenschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Überlassung der gesamten Messreihe wird dadurch Rechnung getragen, dass die Herausgabe an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege erfolgt.

Die weiteren Beweismittel sind zwar nicht zwingend Bestandteil der Akten, wären aber durch das Gericht, welches zur Entscheidung in der Hauptsache berufen ist, spätestens auf Antrag hin beizuziehen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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