AG Bad Homburg, Az.: 7a OWi 68/14
Beschluss vom 23.12.2014
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.10.2014 gegen das Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 15.10.2014 hin wird festgestellt, dass das Fahrverbot nicht mit Eingang der Fahrerlaubnis beim Regierungspräsidium Kassel, sondern entsprechend dem bei Übersendung der Fahrerlaubnis von der Betroffenen im Schreiben vom 01.10.2014 zum Ausdruck gebrachten Willen, am 07.12.2014 begonnen hat.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt das Regierungspräsidium Kassel.
Gründe
Das Regierungspräsidium Kassel hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 05.05.14 eine Geldbuße in Höhe von 500,- € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wegen einer am 10.04.14 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Nachdem die Betroffene zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte, hat sie diesen am 11.09.14 gegenüber dem Amtsgericht Bad Homburg zurückgenommen. Mit Rücknahme des Einspruchs wurde das im Bußgeldbescheid vom 05.05.14 angeordnete Fahrverbot am 11.09.14 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 01.10.14 übersandte die Betroffene über ihren Verteidiger der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis und gab zugleich an, dass nicht mit Beginn der amtlichen Verwahrung, sondern erst ab 07.12.14 das Fahrverbot beginnen sollte. Das RP Kassel bestätigte mit Schreiben vom 8.10.2014 den Eingang des übersandten Führerscheins und teilte mit, dass die Verwahrung mit Eingang des Führerscheins am 02.10.14 begonnen habe und mit Ablauf des 01.11.14 ende. Es wurde weiter ausgeführt „Aus rechtlichen Gründen kann die amtliche Verwahrung des Führerscheins nicht am 07.12.2014 beginnen“.
Mit weiterem Schreiben vom 10.12.14 teilt das Regierungspräsidium Kassel mit, dass gem. § 25 Abs. 5 StVG die Fahrverbotsfrist mit dem Tag der amtlichen Verwahrung des Führerscheins beginne, also in dem Moment, sobald der Führerschein bei der Behörde eingeht (Bl. 45 d.A.).
Die Betroffene beantragt nunmehr die Feststellung, dass die Fahrverbotsfrist nicht ab 01.10.14, sondern ihrem Willen gemäß am 07.12.14 begonnen hat.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Aus § 25 Abs. 5 StVG ergibt sich, dass die Fahrverbotsfrist von dem Tag an gerechnet wird, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Die Festlegung dieses Tages liegt gemäß § 25 Abs. 2 StVG in der Dispositionsbefugnis eines Betroffenen mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot an einem frei zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft angetreten werden kann. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Dispositionsbefugnis eines Betroffenen. Vorliegend endete die der Betroffenen in § 25 Abs. 2 StVG eingeräumte Dispositionsbefugnis erst am 11.01.15 (Einspruchsrücknahme am 11.09.2014 zuzüglich vier Monate). Damit ist für die Vollstreckungsbehörde gem. § 25 Abs. 2 StVG der von der Betroffenen bei Einreichung der Fahrerlaubnis zum Ausdruck gebrachte Wille bindend, wonach die amtliche Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 5 StVG und damit das Fahrverbot erst am 07.12.14 begonnen hat und nicht bereits am 01.10.14.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 OWiG).