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Vorsatz bei häufigen Geschwindigkeitsüberschreitungen

AG München – Az.: 953 OWi 435 Js 216208/18 – Urteil vom 01.03.2019

I. Der Betroffene … ist schuldig

1. folgender tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h

in Tatmehrheit mit

2. folgender tateinheitlich begangener vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h

in Tatmehrheit mit

3. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h

in Tatmehrheit mit

4. folgender tateinheitlich begangener vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h

in Tatmehrheit mit

5. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h

in Tatmehrheit mit

6. folgender tateinheitlich begangener vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h.

II. Es werden Geldbußen von EUR 64,00 für Nr. 1, EUR 224,00 für Nr. 2, EUR 224,00 für Nr. 3, EUR 384,00 für Nr. 4, EUR 224,00 für Nr. 5 und EUR 384,00 für Nr. 6 verhängt.

III. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

IV. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 52, 53 StGB, 46 OWiG.

Gründe

I.

Der Betroffene ist gelernter Mechatroniker und besucht derzeit die Meisterschule. Er bekommt hierfür ab März 2019 für ungefähr 8 Monate Bafög in Höhe von schätzungsweise EUR 700,00 monatlich. Er ist ledig, verfügt über kein Vermögen, hat keine Kinder und wohnt derzeit bei seinen Eltern. Er zahlt seinen Eltern derzeit EUR 200,00 monatlich für die Miete, er verfügt über Ersparnisse in Höhe von ca. EUR 2.000,00. Da die Meisterschule kostenpflichtig ist, geht er davon aus, dass er die Ersparnisse für die Ausbildung aufwenden muss.

Das Fahreignungsregister weist für den Betroffenen folgende Eintragungen auf:

o BG.-Beh. RP K., rechtskräftig seit 11.08.2018, Tatzeit: 13.05.2018; 00.20 Uhr, Tatort: S.-P., BAB 8, km 194,851 M.-K., Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, zulässige Geschwindigkeit 120 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 141 km/h, Geldbuße: EUR 70,00.

o BG.-Beh. Stadt M., rechtskräftig seit 29.08.2018, Tatzeit: 23.05.2018; 01.02 Uhr, Tatort: M. T. L.straße, Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h, zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 104 km/h, Geldbuße: EUR 280,00, 2 Monate Fahrverbot.

o BG.Beh. Zentr. BG-Stelle des Landes BB, G., rechtskräftig seit 29.09.2018, Tatzeit: 20.05.2018; 23.49 Uhr, Tatort: BAB 10, Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h, zulässige Geschwindigkeit 60 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 125 km/h, Geldbuße: EUR 440,00, 2 Monate Fahrverbot.

II.

Der Betroffene fuhr am 23.05.2018 im Stadtgebiet M. mit dem Pkw, Peugeot, amtliches Kennzeichen …. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:

1. Um 00.19 Uhr fuhr der Betroffene im P., Fahrtrichtung Osten, und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen können und müssen.

2. Um 00.22 Uhr fuhr der Betroffene im R.-S.-Tunnel in südlicher Richtung und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h. Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen können und müssen.

3. Um 00.33 Uhr fuhr der Betroffene im L.-K.-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt, was er wusste, innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h.

4. Der Betroffene fuhr um 00.34 Uhr in M. auf der L. Allee auf Höhe Hausnummer in nördlicher Richtung und überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h.

5. Der Betroffene fuhr um 00.57 Uhr in M. im H. Tunnel in östlicher Fahrtrichtung und überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h.

6. Der Betroffene fuhr um 01.07 Uhr in M. im L.-K.-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h.

7. Der Betroffene fuhr um 01.09 Uhr die L. Allee auf Höhe Hausnummer und überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h.

8. Der Betroffene fuhr um 01.12 Uhr im P. tunnel in Fahrtrichtung Osten und überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h.

9. Der Betroffene fuhr um 01.17 Uhr im R.-S.-Tunnel in südlicher Richtung überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h.

10. Der Betroffene fuhr um 01.26 Uhr in M. im L.-K.-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h.

11. Der Betroffene fuhr um 01.27 Uhr in M. die L. Allee auf Höhe Hausnummer und überschritt dabei, was er wusste, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h.

III.

Der unter I. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Angaben des Betroffenen und der Verlesung des Fahreignungsregisters.

Der unter II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Die Ordnungsgemäßheit der Messungen ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme.

A)

Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden an den Messstellen P. tunnel, R.-S.-Tunnel, L.-K.-Tunnel und H.-Tunnel mit dem Messgeräten Typ TraffiStar S330, einer digitalen stationären Geschwindigkeitsmessanlage vorgenommen. Bei einer Messung mit einem Messgerät Traffistar S330 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, das keinen aufmerksamen Messbetrieb erfordert. Eine individuelle Betreuung der Messanlagen nur von einem Bediener ist nicht erforderlich. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene … von der Verkehrspolizeiinspektion M. gab an, dass die Messstellen arbeitsteilig von ihm und seinem Kollegen bedient werden. Als Messverantwortlicher werde immer diejenige Person benannt, die die Daten aus der Messstelle entnommen hat. Die Messgeräte TraffiStar S330 werden an den Messstellen entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt und waren alle zum Fahrtzeitpunkt gültig geeicht. Sowohl er, als auch seine Kollegen seien in die Bedienung dieser Anlagen einschließlich deren Auswertung eingewiesen und geschult wurde. Im Rahmen der Messreihen seien bei der Auswertung keine Auffälligkeiten aufgetreten.

1. Messstelle P.:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 1 ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des großen Messbildes Blatt 12 der Akten, auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen (BayObLG NZV 2002/379). Aus dem Messbild Blatt 12 der Akte ist zu entnehmen, dass das Messgerät an die Wechselverkehrszeichenanlage angeschlossen war, die zum Fahrtzeitpunkt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge von 60 km/h auswies. Die gemessene Geschwindigkeit beträgt 97 km/h. Nach Abzugs der Toleranz liegt eine zu berücksichtigende Geschwindigkeit von 94 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h. Ferner ist auf dem Messfoto zu sehen, dass das Fahrzeug, wie von der Bedienungsanleitung gefordert, mit dem Vorderrädern den letzten Piezosensor (weiß markierte Linie auf dem Messfoto) passiert hat. Die Daten auf dem Messbild wurden auch durch die Vernehmung des Zeugen eingeführt und bestätigt.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 8 ergibt sich durch Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Blatt 42 der Akte, auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird und durch die Verlesung der darauf befindlichen Daten. Auch hier ergibt sich, dass zum Fahrtzeitpunkt die Messanlage an die Wechselverkehrseichenanlage angebunden war, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt 60 km/h betrug, sowie die gemessene Geschwindigkeit von 111 km/h. Dies ergibt nach Abzug der Toleranz eine zu berücksichtigende Geschwindigkeit von 107 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h. Ferner ist auf dem Messfoto zu sehen, dass das Fahrzeug, wie von der Bedienungsanleitung gefordert, mit dem Vorderrädern den letzten Piezosensor (weiß markierte Linie auf dem Messfoto) passiert hat. Die Daten auf dem Messbild wurden auch durch die Vernehmung des Zeugen eingeführt und bestätigt.

2. R.-S-Tunnel:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 2 ergibt sich, durch Inaugenscheinnahme des Messbildes Blatt 16 der Akten (§ 46 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), auf das verwiesen wird. Daraus ergibt sich, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h vorlag, der Betroffene aber mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h durch den R.-S.-Tunnel fuhr. Dies führt nach Abzug der Toleranz zu einer zu berücksichtigende Geschwindigkeit von 99 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h. In seiner Vernehmung wies der Zeuge Herr: P. W. darauf hin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h ist mit Zeichen 274 am Tunnelportal angeordnet wird. Die Angaben hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit bestätigte er.

Durch Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Blatt 46 der Akten, auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, ergibt sich die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 9. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkws betrug 60 km/h, als der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h den R.-S. Tunnel befuhr. Dies ergibt bei einer zu berücksichtigenden Geschwindigkeit von 117 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h. Die Wechselverkehrszeichenanlage war zum Messzeitpunkt aktiv und zeigte die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h an. Alle Angaben bestätigt der dazu vernommenen Polizeibeamten PHM W.

3. L.-K. Tunnel:

Aus Inaugenscheinnahme und Verlesung der Daten des großen Lichtbildes Blatt 20 d. Akte, auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich verwiesen wird, fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h, was nach Abzug der Toleranz eine zu berücksichtigende Geschwindigkeit von 106 km/h ergibt und somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h (Nr. 3). Die Wechselverkehrsanlage war aktiv und zeigte zum Fahrtzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h an.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 6 ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Blatt 34 der Akten auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Hier ist die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit 125 km/h nach Abzug der Toleranz auf 121 km/h zu reduzieren und somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 10 wird bestätigt durch das Lichtbild Blatt 50 der Akte das in Augenschein genommen wurde und auf das verwiesen wird (§ 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Hier beträgt die gemessene Geschwindigkeit 116 km/h nach Abzug der Toleranz ist von einer Geschwindigkeit von 112 km/h und somit von einer Überschreitung um 52 km/h auszugehen.

Bei allen Geschwindigkeitsüberschreitungen im L.-K.-Tunnel war die Wechselverkehrsanlage aktiv und zeigte zum Fahrtzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h an.

Sämtliche Angaben auf den Lichtbildern wurden auch durch den Zeugen PHM W. im Rahmen seiner Vernehmung eingeführt und von ihm bestätigt.

4. H. tunnel:

Aus der Inaugenscheinnahme und der Verlesung des Lichtbildes Blatt 29 der Akte, auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird ergibt sich, dass die Wechselverkehrszeichenanlage zum Fahrtzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h angezeigt hat. Die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit betrug 115 km/h, was Abzug nach Abzug der Toleranz zu einer gefahrenen Geschwindigkeit von 111 km/h führt und somit zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h (Nr.5).

B)

Festgestellt wurden die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der L. Allee Höhe Hausnummer durch eine Geschwindigkeitsmessung mit einer Anlage vom Gerätetyp PoliScan-Speed in der Messkabine. Bei Messungen mit dem Messgerät Poliscan Speed handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Auch hier benötigt das Messgerät keine individuelle Betreuung durch einen einzigen Anwender. Entsprechend dem Angaben des Zeugen POK G. war das Messgerät zum damaligen Zeitpunkt geeicht. Ferner seien sowohl er, als auch seine Kollegen, die das Messgerät arbeitsteilig bedienen für das verwendete Messgerät geschult. Der Zeuge hat ferner glaubhaft bestätigt, dass die Messungen in einer Messkabine erfolgt seien und dass die Aufstellung und der Betrieb des Messgeräts entsprechend der Vorgaben des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfolgt seien. Ferner hat der Zeuge ausgesagt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle durch Beschilderung auf 50 km/h begrenzt sei.

Aus Inaugenscheinnahme und Verlesung der Daten des großen Lichtbildes Blatt 25 d. Akte, auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich verwiesen wird, fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h, was nach Abzug der Toleranz eine zu berücksichtigende Geschwindigkeit von 102 km/h ergibt und somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h (Nr.4).

Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 7 ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Blatt 38 der Akten auf das gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Hier ist die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit 109 km/h nach Abzug der Toleranz auf 105 km/h zu reduzieren und somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 11 wird bestätigt durch das Lichtbild Blatt 55 der Akte das in Augenschein genommen wurde und auf das verwiesen wird (§ 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Hier beträgt die gemessene Geschwindigkeit 118 km/h nach Abzug der Toleranz ist von einer Geschwindigkeit von 114 km/h und somit von einer Überschreitung um 64 km/h auszugehen.

Der Auswerterahmen auf allen Lichtbildern Messstelle L. Allee bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Messung. Die Lichtbilder wurden im Beisein von Herrn POK G. in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die darauf befindlichen Daten wurde von ihm bestätigt.

C)

Für sämtliche Messungen an allen Messstellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler ergeben und wurden auch weder von dem Betroffenen, noch von Verteidigung vorgetragen.

IV.

Rechtlich gesehen hat der Betroffene damit die Ordnungswidrigkeiten, wie tenoriert begangen. Das Gericht ist zu Gunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00.19 Uhr bis 00.32 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, dass der Betroffene am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebietes M. gehalten hat und damit die Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest billigend in Kauf nahm. Spätestens nach den ersten 13 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten, so dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges ist das Gericht zu Gunsten des Betroffenen von einer tateinheitlichen Verwirklichung bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen 1/2, 3/4, 6/7/8, 10/11 ausgegangen. Für die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 sieht der Bußgeldkatalog bei tateinheitlicher Verwirklichung eine Regelgeldbuße von EUR 160,00 vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 3 und 4 sind tateinheitlich mit einer Regelgeldbuße von EUR 560,00 wegen der Vorsatztat zu ahnden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung 5 ergibt der Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung EUR 560,00. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 6, 7 und 8 tateinheitlich verwirklicht sind bei vorsätzlicher Begehungsweise mit EUR 960,00 anzusetzen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 9 ist als Vorsatztat mit einer Regelgeldbuße von EUR 560,00 zu bewerten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 10 und Nr. 11 tateinheitlich verwirklicht und als Vorsatztat ergeben eine Regelgeldbuße von EUR 960,00. Dies hätte insgesamt eine Summe von EUR 3.760,00 ergeben. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht sich entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 Prozent in Ansatz zu bringen. Somit ergeben sich die in der Tenorierung ausgesprochenen Geldbeträge. Ein Fahrverbot von 3 Monaten war auszusprechen. Eine Reduzierung des Fahrverbots kommt im Hinblick der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie die Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 464, 465 StPO.

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