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Ausnahmegenehmigungserteilung zum Befahren einer Umweltzone

Eine Münchner Buchhalterin wollte trotz Diesel-Fahrverbots mit ihrem Euro-4-Diesel zur Weiterbildung in die Umweltzone fahren – und scheiterte nun vor Gericht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die längere Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei und der Gesundheitsschutz der Bevölkerung vorgehe. Somit muss die Frau nun auf Bus und Bahn umsteigen, um ihre Fortbildung zur Wirtschaftsfachwirtin abzuschließen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 23.09.2024
  • Aktenzeichen: 22 CE 24.1097
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Umweltrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragstellerin: Die Antragstellerin wohnt und arbeitet in München und strebt eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren einer Umweltzone mit ihrem Diesel-Pkw an, um an beruflichen Fortbildungskursen teilzunehmen. Sie argumentiert, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der verlängerten Fahrzeiten unzumutbar sei.
  • Antragsgegnerin: Die Antragsgegnerin hat das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Schadstoffklasse Euro 5 in der Umweltzone erlassen. Sie lehnt die Ausnahmegenehmigung ab, da weder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand noch eine Fallgruppe des Ausnahmekonzepts erfüllt sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte eine Ausnahmegenehmigung, um mit ihrem Diesel-Pkw eine Umweltzone zu durchfahren, um an Fortbildungen teilzunehmen. Die Antragsgegnerin lehnte dies ab und das Verwaltungsgericht wies ihren Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Antragstellerin Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung hat, um mit ihrem Fahrzeug die Umweltzone zu durchfahren, weil die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in ihrem Fall unzumutbar sei.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass keine Ausnahmetatbestände oder unzumutbaren Umstände vorlagen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß den geltenden Vorschriften rechtfertigen würden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente bezüglich der Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überzeugten nicht.
  • Folgen: Die Antragstellerin darf die Umweltzone nicht mit ihrem Diesel-Pkw befahren und muss öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Das Urteil stellt klar, dass die Regelungen zur Umweltzone strikt angewendet werden und eine Ausnahme nur bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen gewährt wird. Das Urteil ist unanfechtbar.

Rechtsstreit um Ausnahmegenehmigung in Umweltzonen: Einblick ins Verfahren

Umweltzonen sind ein wirksames Instrument zur Reduzierung von Luftverschmutzung in Städten. Sie begrenzen die Mobilität von Fahrzeugen mit hohen Schadstoffemissionen, um die Luftqualität zu verbessern und die Gesundheit der Stadtbewohner zu schützen. Diese Zonen, die in vielen deutschen Städten eingerichtet wurden, erfordern eine gültige Umweltplakette für Fahrzeuge.

Die Befahrung solcher Umweltzonen unterliegt strengen Regelungen, die jedoch nicht ohne Ausnahmen sind. Für Fahrzeuge, die die Umweltzonenkriterien nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Diese Genehmigungen werden nach individueller Prüfung und unter Berücksichtigung spezifischer Kriterien wie wirtschaftlicher Härte oder technischer Besonderheiten erteilt.

Der folgende Fall beleuchtet die rechtlichen Aspekte eines solchen Antragsverfahrens und zeigt, wie Gerichte über Ausnahmegenehmigungen in Umweltzonen entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Münchner Gericht bestätigt Fahrverbot für Fortbildungsteilnehmerin in der Umweltzone

Frau mit Ordner steht neben silbernem Volkswagen Golf, schaut auf Smartphone wegen Fahrt in Umweltzone mit Diesel-Verbot.
Fahrverbot in Umweltzone wegen Diesel-Fahrzeug | Symbolfoto: Ideogram gen.

Eine Buchhalterin aus dem Münchner Umland scheiterte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit ihrem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Münchner Umweltzone. Die Antragstellerin wollte die Zone mit ihrem Diesel-Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 4 befahren, um an einer Weiterbildung zur Wirtschaftsfachwirtin teilzunehmen.

Fahrverbot trotz beruflicher Fortbildung

Seit Februar 2023 gilt in der Münchner Umweltzone ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit der Schadstoffklasse Euro 4 und schlechter. Die Antragstellerin besucht seit März 2023 regelmäßig dienstags und donnerstags von 18:00 bis 21:00 Uhr Fortbildungskurse in der Münchner Innenstadt. Der Schulungsort liegt etwa 500 Meter vom Ostbahnhof entfernt, der über U- und S-Bahn-Anschluss verfügt.

Keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt

Die Stadt München lehnte den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung im August 2023 ab, da weder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand noch eine der im Ausnahmekonzept vorgesehenen Fallgruppen vorlag. Das Verwaltungsgericht München bestätigte diese Entscheidung im Juni 2024, woraufhin die Antragstellerin Beschwerde einlegte.

Gericht: Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Verlängerung der Fahrtzeit von 20 auf 53 bis 75 Minuten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar. Dies gelte besonders, da die Verlängerung nur zweimal wöchentlich und zeitlich begrenzt bis Oktober 2024 anfalle. Der Gerichtshof betonte, dass die Ausnahmeregelung für Fahrten zur Berufsausübung nur greife, wenn Arbeitsbeginn oder -ende zwischen 24:00 und 6:00 Uhr lägen.

Gesundheitsschutz hat Vorrang

Das Gericht stellte klar, dass das Verkehrsverbot dem überragend wichtigen Gesundheitsschutz der Wohnbevölkerung diene. Die privaten Interessen der Antragstellerin müssten dahinter zurückstehen. Auch das öffentliche Interesse an der Förderung von Weiterbildungen und der Bekämpfung des Fachkräftemangels rechtfertige keine Ausnahme. Die Einschränkungen seien verhältnismäßig, zumal die Antragstellerin den Schulungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bekräftigt, dass Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot in Umweltzonen für private Fortbildungen grundsätzlich nicht erteilt werden, auch wenn diese berufsbezogen sind. Eine Ausnahme kommt nur bei unzumutbarer ÖPNV-Anbindung oder besonderen Härtefällen in Betracht. Die bloße Existenz einer Weiterbildungsmaßnahme reicht nicht aus, wenn zumutbare alternative Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Fahrzeug besitzen, das nicht die Anforderungen der Umweltzone erfüllt, müssen Sie für Fortbildungen innerhalb der Zone grundsätzlich auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen. Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erwarten, wenn der Veranstaltungsort nicht zumutbar mit dem ÖPNV erreichbar ist oder besondere persönliche Umstände vorliegen. Bei der Planung von Fortbildungen sollten Sie die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von vornherein berücksichtigen, da private PKW-Nutzung auch bei berufsbezogenen Weiterbildungen meist nicht genehmigt wird.

Benötigen Sie Hilfe?

Umweltzone und Fahrverbot? Wir kennen Ihre Rechte.

Das Urteil zeigt, wie streng die Regelungen in Umweltzonen gehandhabt werden. Gerade bei beruflichen Belangen ist es wichtig, die Rechtslage genau zu kennen und mögliche Ausnahmen zu prüfen. Denn oftmals sind die individuellen Umstände entscheidend, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht.

Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und helfen Ihnen, Ihre Rechte gegenüber den Behörden durchzusetzen. Dabei berücksichtigen wir Ihre persönliche Situation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Strategie für Ihr Anliegen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone erfüllt sein?

Allgemeine Voraussetzungen

Für eine Ausnahmegenehmigung müssen Sie zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllen:

Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2010 auf Sie zugelassen. Bei neu eingerichteten Umweltzonen können abweichende Stichtage gelten.

Eine technische Nachrüstung des Fahrzeugs ist nicht möglich. Dies muss durch eine Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS) nachgewiesen werden.

Besondere Voraussetzungen

Zusätzlich muss mindestens einer der folgenden Gründe vorliegen:

Soziale oder wirtschaftliche Härte, wenn:

  • Sie nachweislich kein alternatives Fahrzeug zur Verfügung haben
  • Eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist
  • Sie regelmäßige Arztbesuche wahrnehmen müssen
  • Sie im Schichtdienst arbeiten und keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können

Gewerbliche Notwendigkeit für:

  • Handwerksbetriebe mit speziellen Arbeitsfahrzeugen
  • Lieferverkehr für lebensnotwendige Güter
  • Reparatur und Erhalt betriebsnotwendiger Anlagen
  • Behebung von Gebäudeschäden

Erforderliche Nachweise

Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
  • Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
  • Aktuelle Einkommensnachweise
  • Bei Gewerbetreibenden: Detaillierte Bescheinigung eines Steuerberaters
  • Weitere fallbezogene Nachweise (z.B. Auftragsbestätigungen)

Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig und wird je nach Kommune für unterschiedliche Zeiträume erteilt. Die Gebühren variieren zwischen 20 und 200 Euro.


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Was sind die rechtlichen Folgen beim Befahren einer Umweltzone ohne gültige Genehmigung?

Das Befahren einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette oder Ausnahmegenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Dieses Bußgeld gilt sowohl für das Fahren als auch für das Parken in der Umweltzone.

Weitere Konsequenzen

Bei der Ahndung eines Verstoßes fallen neben dem Bußgeld noch zusätzliche Verwaltungsgebühren an, sodass sich die Gesamtkosten auf etwa 128,50 Euro belaufen können. Ein Punkteeintrag im Fahreignungsregister in Flensburg erfolgt seit Mai 2014 nicht mehr.

Besondere Fallkonstellationen

Besonders schwerwiegend wird die vorsätzliche Verwendung einer falschen Umweltplakette gewertet. In diesem Fall liegt eine Urkundenfälschung nach §267 StGB vor, die mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.

Ausländische Fahrzeuge

Auch ausländische Fahrzeuge unterliegen der Plakettenpflicht. Wenn Sie mit einem ausländischen Fahrzeug ohne entsprechende Plakette in einer deutschen Umweltzone fahren, müssen Sie ebenfalls mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen.

Nachträgliche Legalisierung

Eine nachträgliche Vorlage einer gültigen Umweltplakette oder Ausnahmegenehmigung führt nicht zur Aufhebung des Bußgeldbescheids. Die erforderliche Berechtigung muss zum Zeitpunkt der Fahrt bereits vorliegen.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung zur Verfügung?

Wenn Ihre Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone abgelehnt wurde, steht Ihnen der Rechtsweg über das Widerspruchsverfahren offen.

Widerspruchsverfahren

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids eingelegt werden. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde (der Behörde, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat) einzulegen. Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail ist nur möglich, wenn die Behörde einen entsprechenden elektronischen Zugang eröffnet hat.

Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang des Widerspruchs prüft zunächst die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens ihre Entscheidung erneut. Hält sie an ihrer Ablehnung fest, wird die Sache der Widerspruchsbehörde vorgelegt.

Kosten und Gebühren

Bei einer förmlichen Ablehnung des Antrags werden in der Regel 75 Prozent der bei einer Erteilung zu erwartenden Gebühr erhoben. Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung liegen je nach Stadt oder Landkreis zwischen 10 und 200 Euro.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind generell als gering einzustufen, da die Behörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden sind. Ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung besteht nur bei Vorliegen überwiegender und unaufschiebbarer Interessen. Eine verlängerte Anfahrtszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln reicht dafür in der Regel nicht aus.


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Wie wird die Zumutbarkeit alternativer Verkehrsmittel rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung der Zumutbarkeit alternativer Verkehrsmittel erfolgt durch eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Luftreinhaltung und den individuellen Belastungen für den Antragsteller.

Grundsätzliche Bewertungskriterien

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Zeitlicher Mehraufwand: Eine Verlängerung des Arbeitswegs von 20 auf bis zu 75 Minuten durch öffentliche Verkehrsmittel wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar angesehen.
  • Verfügbarkeit: Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt als unzumutbar, wenn zum Arbeitsbeginn oder Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.

Besondere Umstände

Die Gerichte berücksichtigen auch besondere persönliche oder berufliche Umstände:

Berufliche Erfordernisse wie der Transport umfangreicher Arbeitsmaterialien oder Werkzeuge kann die Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung begründen. Dies gilt insbesondere für:

  • Handwerker mit Werkzeugausrüstung
  • Soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Technische Notdienste

Wirtschaftliche Aspekte

Die wirtschaftliche Komponente wird anhand folgender Kriterien geprüft:

Eine Ersatzbeschaffung eines umweltzonenkonformen Fahrzeugs gilt als unzumutbar, wenn sie zu einer Existenzgefährdung führen würde. Die Behörden orientieren sich dabei an den Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung als Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Nachweispflichten

Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit müssen Sie:

  • Die fehlende technische Nachrüstmöglichkeit durch eine Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachweisen
  • Konkrete Belege für die persönliche oder wirtschaftliche Härte vorlegen
  • Das Fehlen zumutbarer Alternativen substantiiert darlegen

Die Behörden und Gerichte legen dabei einen strengen Maßstab an, da das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung ein hohes Schutzgut darstellt.


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Welche Rolle spielt der Zweck der Fahrt bei der Genehmigung von Ausnahmen?

Der Fahrtzweck ist ein entscheidendes Kriterium bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Umweltzonen. Die Behörden prüfen dabei, ob ein unaufschiebbares und überwingendes Einzelinteresse vorliegt.

Privilegierte Fahrtzwecke

Besonders berücksichtigungsfähig sind folgende Fahrtzwecke:

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (z.B. Belieferung von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Krankenhäusern)
  • Fahrten für technische Notdienste und Reparaturen (z.B. Behebung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden)
  • Notwendige Arztbesuche, insbesondere von Dialysepatienten
  • Fahrten von Schichtarbeitern ohne ÖPNV-Anbindung
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen

Nicht privilegierte Fahrtzwecke

Bestimmte Fahrtzwecke werden grundsätzlich nicht als ausnahmefähig eingestuft. Dies betrifft etwa:

  • Regelmäßige Fahrten zu Weiterbildungen in den Abendstunden
  • Fahrten zur regulären Freizeitgestaltung
  • Regelmäßige „Elterntaxi“-Fahrten zu Krippe, Kita oder Schule

Prüfungsmaßstab

Bei der Bewertung des Fahrtzwecks prüfen die Behörden:

  • Die Unaufschiebbarkeit der Fahrt
  • Die Alternativlosigkeit der Fahrt (keine zumutbare ÖPNV-Nutzung möglich)
  • Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Fahrt
  • Die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Fahrzeugumrüstung oder -neuanschaffung

Die Ausnahmegenehmigung wird dabei zeitlich befristet (maximal ein Jahr) und nur für die konkret beantragten Fahrtzwecke erteilt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ausnahmegenehmigung

Eine behördliche Erlaubnis, die es ermöglicht, von bestehenden Verboten oder Beschränkungen abzuweichen. Im Kontext von Umweltzonen erlaubt sie das Befahren trotz fehlendem Zugangskriterium (z.B. passende Umweltplakette). Gemäß § 1 Abs. 2 35. BImSchV können solche Genehmigungen bei besonderen Härtefällen oder öffentlichem Interesse erteilt werden. Beispiel: Ein Handwerker benötigt dringend Zugang zur Umweltzone für einen Notfalleinsatz, sein Fahrzeug erfüllt aber nicht die Schadstoffklasse. Die Genehmigung erfolgt nach strenger Einzelfallprüfung unter Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen.


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Schadstoffklasse Euro 4

Ein verbindlicher Abgasstandard für Kraftfahrzeuge in der EU, der die maximal zulässigen Schadstoffemissionen festlegt. Die Norm wurde 2005 eingeführt und ist Teil eines mehrstufigen Systems von Euro 1 bis aktuell Euro 6. Geregelt in der EU-Richtlinie 98/69/EG definiert sie spezifische Grenzwerte für Stickoxide, Kohlenmonoxid und Feinstaub. Je höher die Euro-Klasse, desto strenger die Grenzwerte. Ein Euro 4 Diesel darf beispielsweise maximal 0,25g/km Stickoxide ausstoßen – deutlich mehr als moderne Euro 6 Fahrzeuge.


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Zumutbarkeit

Ein Rechtsbegriff, der bestimmt, welche Belastungen oder Einschränkungen einer Person nach objektiven Maßstäben noch zugemutet werden können. Die Bewertung erfolgt durch Abwägung verschiedener Faktoren wie Zeit, Kosten und persönliche Umstände. Geregelt u.a. in § 35 VwVfG als Ermessenskriterium bei Verwaltungsentscheidungen. Im konkreten Fall wurde eine verlängerte Fahrzeit von bis zu 75 Minuten als zumutbar eingestuft, da sie nur zweimal wöchentlich anfiel. Die Zumutbarkeitsgrenze variiert je nach Kontext und Einzelfall.


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Überragend wichtiger Gesundheitsschutz

Ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut von besonderem Rang, das sich aus Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) ableitet. Es verpflichtet den Staat zu aktivem Schutz der Bevölkerungsgesundheit, etwa durch Luftreinhaltemaßnahmen. Die Einstufung als „überragend wichtig“ erlaubt weitreichende Einschränkungen anderer Rechte, wenn diese verhältnismäßig sind. Beispiel: Fahrverbote zum Schutz vor gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen haben Vorrang vor individueller Mobilität.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 47 Abs. 4a Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): Diese Vorschrift regelt Ausnahmetatbestände für das Befahren von Umweltzonen. Sie erlaubt unter bestimmten Umständen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge, die ansonsten von den Umweltzonen-Verboten betroffen sind.
  • § 40 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (35. BImSchV) und Anhang 3 zur 35. BImSchV: Diese Bestimmungen legen die technischen Anforderungen und Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge in Umweltzonen fest. Sie definieren, welche Fahrzeugklassen und Schadstoffstandards von den Verboten betroffen sind und unter welchen Bedingungen Ausnahmen möglich sind.
  • Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2023 über Ausnahmen von Verkehrsverboten: Diese lokale Verordnung konkretisiert die Ausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gestellt und bewilligt werden können.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 146 Abs. 4 Satz 6: Diese Vorschrift betrifft die Zulässigkeit von Beschwerden im Verwaltungsverfahren. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen eine Beschwerde erfolgreich sein kann und welche Anforderungen an die Begründung gestellt werden.
  • Anspruch auf Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung: Dieser rechtliche Anspruch ermöglicht es betroffenen Personen, eine individuelle Genehmigung zum Befahren der Umweltzone zu beantragen. Voraussetzung ist, dass spezifische, im Gesetz oder in Verordnungen festgelegte Kriterien erfüllt sind, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.

Das vorliegende Urteil


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 22 CE 24.1097 – Beschluss vom 23.09.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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