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Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigem Überholen – Beweisverwertungsverbot

AG Demmin – Az.: 747 Js 13138/10 OWi StA NB (31 OWi 342/10) – Urteil vom 27.04.2011

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 18.05.2010, Az. 18.84835.1, vorgeworfen, am 16.03.2010 um 13:40 Uhr als Führer des PKW mit amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesautobahn 20, Parkplatz P… in Richtung S…, das durch das Verkehrszeichen 276 angeordnete Überholverbot missachtet zu haben.

Dieser Tatvorwurf kann im Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten werden.

Der unvereidigt vernommene Zeuge Polizei Obermeister H… hat bekundet, dass Anlass der Videoaufzeichnungen das hinter dem Betroffenen gefahrene Fahrzeug gewesen sei. Die Videokamera sei zunächst auf das hinter dem Betroffene Fahrzeug gerichtet gewesen. Als der Betroffene dann den Überholvorgang vorgenommen habe, habe man ihn auch mit aufgenommen. Die Kamera sei die ganze Zeit gelaufen; das Video sei nicht geschnitten oder unterbrochen worden, um eine neue Aufnahme vom Betroffenen zu fertigen.

Die Verteidigung ist der Auffassung, dass das Beweismittel – die Videoaufzeichnung – durch einen Rechtsverstoß erlangt worden sei und ein ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Eine Videoaufzeichnung setzte einen konkreten Anfangsverdacht voraus, der vorliegend aufgrund der Aussage des Zeugen H… jedoch nicht gegeben gewesen sei, da Anlass der Videoaufzeichnung das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug gewesen sei.

Zwar hat die Verwaltungsbehörde – und der Zeuge H… in der Hauptverhandlung – zur Überführung der Betroffenen hinsichtlich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Beweisvideo der Akte beigefügt. Es liegt jedoch ein Beweisverwertungsverbot vor.

Die vom Betroffenen angefertigte Videoaufzeichnung ist auch nicht durch die Rechtsgrundlage in § 46 OWiG i.V.m. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gedeckt. Denn § 46 OWiG i.V.m. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnungen nur dann in Betracht, wenn die Aufnahmen „nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgelöst“ werden. Vor Beginn der Maßnahme muss zumindest ein Anfangsverdacht gegen den betroffenen Fahrzeugführer bestehen. Nur ein Anfangsverdacht darf Anlass der Videoaufzeichnung sein, nicht jeder „Anlass“ (AG Meißen, Urt. v. 14.07.2010, Az. 13 OWi 705 Js 36235/09).

Ein konkreter Anfangsverdacht kann im vorliegenden Fall gerade nicht angenommen werden. Der erforderliche Anfangsverdacht auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit betraf das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug. Nur aus diesem Grund wurde die Videokamera ausgelöst. Zum Zeitpunkt als bereits die Videokamera ausgelöst worden war, hat der Betroffene dann einen LKW überholt, mit anderen Worten wurde der Betroffene von der Videoaufzeichnung miterfasst. Zu diesem Zeitpunkt wäre zwar ein konkreter Anfangsverdacht gegen den Betroffenen gegeben, jedoch wurde die Videoaufzeichnung nicht singulär, also auf den Betroffenen bezogen ausgelöst, sondern lief ohne Unterbrechung weiter. Bei der Videoaufzeichnung handelt es sich auch nicht um zusammengeschnittene Kurzsequenzen der jeweiligen Fahrzeuge aufgenommen aufgrund eines konkreten Tatverdachts. Dies hat jedenfalls der Zeuge H… in der Vernehmung angegeben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Feststellen des (nunmehr) konkreten Anfangsverdachts gegen den Betroffenen, die Videoaufzeichnung dann nur hinsichtlich des Betroffenen angefertigt wurde. Der Zeuge H… hat vielmehr angegeben, dass beide Fahrzeuge wegen Ordnungswidrigkeiten angezeigt worden seien.

Derartige Videoaufzeichnungen unterliegen einem Beweiserhebungsverbot, da sie gerade nicht aufgrund eines Anfangsverdachts hinsichtlich des Betroffenen ausgelöst wurden. Dieses Beweiserhebungsverbot führt vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot.

Sonstige eine Verurteilung tragende Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Der Zeuge H konnte sich an den konkreten Vorfall – ohne Einblick in die Videoaufzeichnung – nicht mehr erinnern.

Der Betroffene ist mithin freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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