Geschwindigkeitsbegrenzung auf A2: Technische Beweise und rechtliche Konsequenzen
In der deutschen Rechtsprechung spielt die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Sicherheit im Straßenverkehr geht. Ein häufig diskutiertes Thema ist die Frage, inwieweit Verkehrsteilnehmer an solche Begrenzungen gebunden sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Überschreitung ergeben. Dabei steht nicht nur die reine Geschwindigkeitsüberschreitung im Fokus, sondern auch die Wirksamkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, die solche Begrenzungen anzeigen. Diese Thematik berührt sowohl das Verkehrsrecht als auch das Verwaltungsrecht, da es um die Gültigkeit von Verwaltungsakten und deren Auswirkungen auf den Betroffenen geht. In diesem Kontext sind Begriffe wie „Geldbuße“, „Fahrverbot“ und „Verkehrsordnungswidrigkeit“ von besonderer Bedeutung, da sie die rechtlichen Folgen für den Verkehrsteilnehmer definieren, der gegen solche Anordnungen verstößt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160,- € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf technische Beweise und rechtliche Aspekte.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Betroffener wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt.
- Eine Geldbuße von 160,- € wurde festgelegt.
- Es wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, welches nach Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft wirksam wird.
- Der Betroffene befuhr die Bundesautobahn A2 in Richtung Berlin und überschritt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h mit 167 km/h.
- Die Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 bestätigte die Überschreitung.
- Der Betroffene argumentierte, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht auf 120 km/h begrenzt gewesen sei.
- Das Gericht verwies auf die Gültigkeit der Messanlage und das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
- Das Gericht betonte, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem betroffenen Verkehrsteilnehmer entfalten, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Übersicht
Am 31. Mai 2018 ereignete sich ein Vorfall, bei dem ein Betroffener auf der Bundesautobahn A2 in Richtung Berlin mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h unterwegs war, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch die Schaltung einer Schilderbrücke auf 120 km/h begrenzt war. Dieser Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die vor dem AG Helmstedt verhandelt wurde.
Technische und rechtliche Aspekte im Fokus

Das rechtliche Problem in diesem Fall dreht sich um die Frage, ob der Betroffene tatsächlich die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat und ob die Geschwindigkeitsbegrenzung zu diesem Zeitpunkt wirksam war. Hierbei sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Einerseits gibt es technische Beweise, wie das Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage und das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Andererseits gibt es rechtliche Aspekte, wie die Gültigkeit und Anwendung von Verkehrszeichen und Verwaltungsakten.
Beweismittel und ihre Gültigkeit
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf verschiedene Beweismittel. Dazu gehörten die Einlassung des Betroffenen, das Messfoto, die Aufbauskizze vom Messort und das Schaltprotokoll. Es wurde festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330, die an der genannten Stelle auf der Autobahn installiert ist, gültig geeicht war. Das Messfoto zeigte, dass das Fahrzeug des Betroffenen mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h (nach Abzug der Toleranz 167 km/h) gemessen wurde. Zudem wurde bestätigt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch die Schaltung der Schilderbrücke auf 120 km/h begrenzt war.
Argumentation und Entscheidung des Gerichts
Der Betroffene argumentierte, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht auf 120 km/h begrenzt gewesen sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Geschwindigkeitsmessanlage gültig geeicht war und die Eichung auch die Anbindung der Messanlage an das Wechselverkehrszeichen umfasste. Darüber hinaus wurde das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr herangezogen, welches bestätigte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h zu dem betreffenden Zeitpunkt angezeigt wurde.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung gegenüber dem Betroffenen wirksam war. Es wurde betont, dass Verkehrszeichen, die so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer wahrgenommen werden können, ihre Rechtswirkung gegenüber jedem betroffenen Verkehrsteilnehmer entfalten, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Infolgedessen wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h zu einer Geldbuße von 160,- € verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, welches erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene wurde zudem dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Fazit und rechtliche Konsequenzen
Das Fazit dieses Urteils unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus deren Missachtung ergeben können. Es betont auch die Rolle und Gültigkeit technischer Beweismittel in solchen Fällen und die rechtliche Bindung von Verkehrszeichen und Verwaltungsakten.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Rechtswirkung von Verkehrszeichen gegenüber Verkehrsteilnehmern
Die Rechtswirkung von Verkehrszeichen gegenüber Verkehrsteilnehmern basiert primär auf dem Sichtbarkeitsgrundsatz, der besagt, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ausüben, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht. Der Sichtbarkeitsgrundsatz stellt sicher, dass Verkehrszeichen grundsätzlich gegenüber jedermann wirksam sind, wenn sie bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen sind.
Verkehrszeichen, insbesondere wenn sie ein Gebot oder Verbot beinhalten, stellen von ihrer Rechtsnatur her einen Verwaltungsakt (VA) in Form einer Allgemeinverfügung dar, gemäß § 35 S. 2 Alt. 3 VwVfG. Dies bedeutet, dass sie eine unmittelbare Regelungswirkung haben und die Verkehrsteilnehmer entsprechend binden.
Die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens ist an die Bedingung geknüpft, dass es ordnungsgemäß bekannt gegeben wird. Ein Verkehrszeichen gilt als wirksam bekannt gegeben, wenn es so aufgestellt oder angebracht ist, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer es bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann. Dies wird auch als „Sichtbarkeitsgrundsatz“ bezeichnet.
Die spezifischen Anweisungen oder Informationen, die durch Verkehrszeichen vermittelt werden, sollen den Verkehr regeln und die Sicherheit auf den Straßen gewährleisten. Zum Beispiel zeigt das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren!“ (VZ-Nr. 205) dem Verkehrsteilnehmer an, dass er an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt gewähren muss, und stellt eine Ausnahme zur Rechts-vor-links-Regelung dar.
Die Reichweite eines Verkehrszeichens erstreckt sich über die Einmündung oder Kreuzung hinaus, wobei der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenverbotszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite verlangt, für die das Gebot oder Verbot gilt. Die Einhaltung der durch Verkehrszeichen vermittelten Regeln ist für alle Verkehrsteilnehmer obligatorisch und Verstöße können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:
- Verkehrsrecht: Der vorliegende Fall bezieht sich auf Verkehrsverstöße und die daraus resultierenden Bußgelder und Fahrverbote. Im deutschen Verkehrsrecht sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) relevant. Insbesondere wird auf die Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb geschlossener Ortschaften eingegangen.
- Verwaltungsrecht: Die Wirksamkeit von Verkehrszeichen, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen, ist ein verwaltungsrechtliches Thema. In diesem Fall wird darauf hingewiesen, dass Verkehrszeichen als Verwaltungsakte gelten und gemäß § 1 StVO von jedem Verkehrsteilnehmer beachtet werden müssen.
- Bußgeldrecht: Die Höhe der Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots werden im Bußgeldrecht geregelt. Hierbei ist die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) relevant, insbesondere Nr. 11.3.7, die sich auf Geschwindigkeitsüberschreitungen bezieht.
- Verwaltungsverfahrensrecht: Das Verfahren zur Festsetzung von Bußgeldern und Fahrverboten unterliegt dem Verwaltungsverfahrensrecht. Dies umfasst die Einleitung des Verfahrens, die Anhörung des Betroffenen und die Feststellung der Rechtsgrundlagen für die Sanktionen.
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Das vorliegende Urteil
AG Helmstedt – Az.: 15 OWi 908 Js 60459/18 – Urteil vom 15.01.2019
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h zu einer Geldbuße von 160,- € verurteilt.
Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe
Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
Am 31.05.2018 um 06:37 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Berlin. In Höhe Kilometer 158,587 war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 162 Meter davor befindlichen Schilderbrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h begrenzt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem in Augenschein genommenen Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage mit den verlesenen Dateneinblendungen, der in Augenschein genommenen Aufbauskizze vom Messort mit der verlesenen Vermaßung, dem erörterten Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie dem erörterten Eichschein.
Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er meint allerdings, die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei nicht auf 120 km/h begrenzt gewesen.
An der genannten Stelle auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage installiert. Diese Anlage ist gültig geeicht. Ausweislich des Messfotos wurde das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug am 31.05.2018 um 06:37 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h (abzüglich der Toleranz 167 km/h vorwerfbar) gemessen. Die entsprechende Einblendung im Messfoto weist auch aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Schaltung der Schilderbrücke auf 120 km/h begrenzt war. Die Anlage war gültig geeicht, wobei sich die Eichung auch auf die Anbindung der Messanlage an das Wechselverkehrszeichen bezieht, was sich aus dem erörterten Eichschein ergibt. Schon aus diesem Grunde muss also von einer tatsächlich angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h ausgegangen werden. Zusätzlich hat das Gericht jedoch auch das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwertet. Dieses Schaltprotokoll listet die Rückmeldungen der Schilderbrücke über die jeweiligen Schaltzustände und nicht etwa die von der Zentrale ausgesendeten Schaltbefehle auf; danach war im Zeitraum vom 06:09 Uhr und fünf Sekunden bis 06:58 Uhr und zwei Sekunden eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h an der genannten Schilderbrücke angezeigt war. Die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke ist somit sowohl durch das Messfoto als auch durch das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übereinstimmend aufgezeichnet worden.
Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 Ss 71/13 -, Rn. 22, juris) und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor.
Die beantragte Beweiserhebung war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Das Gericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung gegenüber dem Betroffenen wirksam war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung durch das Verkehrszeichen 274-62, welches wie andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1967 – VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181-189, Rn. 8, juris), wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 -, Rn. 12, juris). Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen erfolgt oder mithilfe der Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 -, Rn. 22, juris). Dem Gericht ist aus eigener Ortskenntnis bekannt geworden, dass die genannte Schilderbrücke und die daran angebrachten Wechselverkehrszeichen bereits aus einer Entfernung von etwa 400 Metern beim Heranfahren an die Schilderbrücke mit einem flüchtigen Blick nach vorne in Fahrtrichtung zu erkennen sind. Dementsprechend war der Betroffene als vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer Adressat des Verwaltungsaktes und musste diesen befolgen. Es steht dem Verteidiger selbstverständlich frei, der Meinung zu sein, dass es Aufgabe des Bußgeldrichters ist, die verkehrsbedingte Notwendigkeit für die behördliche Anordnung zu überprüfen. Es ist aber nicht Aufgabe des Bußgeldrichters, die verkehrsbedingte Notwendigkeit für die behördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und deren sachliche Angemessenheit zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Dezember 1995 – 2 Ss (OWi) 420/95 – (OWi) 93/95 III -, NStZ-RR 1996, 215). Es hat freilich eine Prüfung zu erfolgen, ob der Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung nichtig ist, denn in diesem Falle braucht ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen nicht zu beachten. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Das Fehlen eines auf den ersten Blick ersichtlichen Anlasses für die Geschwindigkeitsbegrenzung begründet einen solchen schwerwiegenden Fehler jedoch keinesfalls. Soweit nur aufs Geratewohl behauptet wird, das Gericht habe keine Kenntnis von einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung bezüglich der Geschwindigkeitsbegrenzung, so war die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dem Gericht ist aus der Vielzahl anderer, dieselbe Messstelle betreffender Bußgeldverfahren und dort eingeholter Auskünfte der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bekannt geworden, dass im niedersächsischen Abschnitt der Bundesautobahn A2 eine Verkehrsbeeinflussungsanlage auf beiden Richtungsfahrbahnen eingerichtet ist, welche in der Lage ist, verkehrsabhängige Geschwindigkeitsbegrenzungen über Wechselverkehrszeichen, welche an Schilderbrücken über den drei Fahrstreifen der dreispurigen Bundesautobahn hängen, anzuzeigen, wofür es eine straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Hannover – gibt, und wobei die Steuerung mittels eines Verkehrsleitrechners erfolgt, welcher Informationen zu Streckenzustand und Verkehrsaufkommen auswertet. Das Gericht ist – wie bereits ausgeführt – auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung gegenüber dem Betroffenen wirksam war; das Gericht hat seine Überzeugung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen und die Grundlagen dafür ist so verlässlich und unproblematisch, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweiserhebung erschüttert werden, nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h begangen. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke nicht bemerkt hat. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen.
Gegen den Betroffenen war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung (Nr. 11.3.7) auf eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen. Dies entspricht der vorgesehenen Regelfolge. Es sind keine Gründe erkennbar geworden, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden. Dies gilt auch für das Fahrverbot. Der Betroffene hat durch die von ihm begangene Verkehrsordnungswidrigkeit einen Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbotes erfüllt. Es ist nichts erkennbar geworden, das es rechtfertigen würde, von der Verhängung des Fahrverbotes – auch gegen eine eventuelle Erhöhung der Geldbuße – abzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.