Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) verhängt wurde, ist mit dieser Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis dafür erbracht hat, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Der Verlust einer Inlandsfahrberechtigung tritt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV tritt ein, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde bedarf. Der Betroffene erlangt seine Inlandsfahrberechtigung gemäß § 28 Abs. 5 FeV erst dann zurück, wenn er den Nachweis führt, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (BVerwG, Az.: 3 C 1.13, Urteil vom 13.02.2014).
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