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Angepaßte Geschwindigkeit bei starken Regenfällen auf Autobahn – Profiltiefe

AG Tübingen – Az.: 16 OWi 16 Js 25507/19 – Urteil vom 14.02.2020

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Geschwindigkeit im Straßenverkehr mit Sachbeschädigung zu einer Geldbuße von 145,- Euro verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVO, 24 StVG.

Gründe

I.

Der Betroffene ist 19… in B. geboren. Er ist verheiratet und lebt noch bei seiner Ehefrau in V. Seine Tochter ist mittlerweile 25 Jahre alt. Der Betroffene hat eine neue Partnerin in W., zu der er bis zur Abfassung des Urteils umgezogen sein wird.

Der Betroffene arbeitet als Geschäftsführer in der Fertighausbranche. Dabei ist er viel unterwegs, seine Fahrleistung beträgt jährlich etwa 73.000 Kilometer im Fahrzeug. Auf den Betroffenen sind mehrere Fahrzeuge zugelassen, darunter ein Sportwagen Chevrolet Corvette als „Spaßauto“. Sein Geschäftsführergehalt erlaubt ihm (ansonsten) keine Anhäufung von Vermögen oder Eigentum, er kommt aber damit aus.

Im Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 3. September 2019 sind folgende Eintragungen vermerkt:

1. Am 18. September 2015 hielt der Betroffene als Führer eines PKW auf der Bundesautobahn … bei einer Geschwindigkeit von 137 Km/h den notwendigen Sicherheitsabstand von 68,50 Metern nicht ein, sondern fuhr bis auf 20 Meter auf das voranfahrende Fahrzeug auf. Gegen den Betroffenen erging wegen dieser besonders sicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über 360,- Euro und einen Monat Fahrverbot, der am 17. Mai 2016 in Rechtkraft erwuchs. Das Fahrverbot verbüßte der Betroffene vom 2. August bis 2. September 2016.

2. Am 8. Mai 2017 überschritt der Betroffene als Führer eines PKW auf der Bundesstraße … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h um 21 Km/h und führte das Fahrzeug mit 101 Km/h. Gegen ihn erging Bußgeldbescheid, der am 12. September 2017 in Rechtskraft erwuchs.

3. Am 17. April 2019 überschritt der Betroffene als Führer eines PKW auf der Bundesstraße … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h um 28 Km/h und führte das Fahrzeug mit 128 Km/h. Gegen ihn erging Bußgeldbescheid, der am 24. Juli 2019 in Rechtskraft erwuchs.

II.

Am 25. Mai 2019 fuhr der Betroffene gegen 17.30 Uhr mit seinem von ihm so betitelten „Spaßauto“, Chevrolet Corvette, amtliches Kennzeichen …, auf der Autobahn 81 vom Bodensee in Richtung Stuttgart. Das Fahrzeug verfügt über sehr breite Reifen (345 mm), die allerdings zu dieser Zeit nur noch eine Profiltiefe von etwa zwei Millimetern aufwiesen.

Als der Betroffene den Landkreis Tübingen erreichte, fuhr er zunächst mit hoher Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur. Dann verzog sich die Sonne, am Himmel bildeten sich dunkle Wolken und der Himmel wurde „schwarz“. Als der Betroffene die Gemarkung R. erreichte, ging schlagartiger Regen nieder. Das Wasser konnte aufgrund des Regens nicht vollständig von der Fahrbahn abfließen. Insbesondere wegen der Fahrrillen in der rechten Fahrspur stand zumindest teilweise Wasser auf der Fahrbahn. Der Betroffene verringerte seine Geschwindigkeit auf zunächst 120 Km/h und dann noch weiter, auf etwa 100 Km/h, aber nicht unter 100 Km/h. Bei Kilometrierung 615,2 wechselte der Betroffene dann von der linken auf die rechte Fahrspur. Hierbei verlor er aufgrund des Wassers auf der Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Heck brach aus, das Fahrzeug drehte sich annähernd rechtwinklig zur Fahrbahn nach rechts und stieß nahezu frontal gegen die Leitplanke neben dem Standstreifen. Von diesem Anstoß wurde das Fahrzeug nach links gedreht, stieß erneut mit der vorderen linken Seite gegen die Leitplanke, drehte sich einmal um die halbe Achse und stieß dann mit dem linken Heck und zuletzt nochmals mit dem rechten Heck gegen die Leitplanke. Der Betroffene wurde beim Unfall nicht verletzt. Allerdings entstand ein bedeutsamer Schaden an seinem Fahrzeug wie auch an der Leitplanke. Die Leitplanke wurde zwischenzeitlich erneuert.

Nach dem Unfall rief der Betroffene die Polizei und wartete an der Ausfahrt H. auf den Polizeibeamten N., der aus Richtung Stuttgart zur Unfallstelle fuhr.

Der Betroffene hätte aufgrund seiner Fahrpraxis und den Wetter- und Sichtbedingungen erkennen müssen, daß er für die Straßenverhältnisse und seine dürftige Bereifung zu schnell fuhr. Angemessen wäre eine Geschwindigkeit von maximal 80 Km/h gewesen, aufgrund der breiten Reifen in schlechtem Zustand eher eine Geschwindigkeit im Bereich von 60 Km/h. Hätte der Betroffene das Fahrzeug mit 60 Km/h geführt, wäre es nicht zu der Schädigung gekommen.

III.

Der Sachverhalt steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme als erwiesen fest.

Das Gericht hat den Betroffenen angehört, gemäß §§ 71 OWiG, 249 StPO den Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen, die vom Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, den Polizeibeamten N.l als Zeugen vernommen und zur Frage der Kausalität zwischen Geschwindigkeit, Witterung und Unfall ein Gutachten des Sachverständigen St. eingeholt.

1.)

Angepaßte Geschwindigkeit bei starken Regenfällen auf Autobahn - Profiltiefe
(Symbolfoto: Von Dmitry Bruskov/Shutterstock.com)

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Betroffenen, die glaubhaft waren. Die Angaben zu den Voreintragungen beruhen auf der Verlesung des Eintrags aus dem Fahreignungsregister.

2.)

Die Feststellungen zu den Beschädigungen an der Leitplanke beruhen auf der Einsicht in die Lichtbilder Bl. 23. Das untere Lichtbild zeigt eine Leitplanke in verbogenem Zustand. Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das genannte Lichtbild. Da sich das Lichtbild in Zusammenhang mit den Lichtbildern von der Beschädigung des Fahrzeugs des Betroffenen befindet, schließt das Gericht, daß das Lichtbild tatsächlich die Stelle zeigt, die beim Unfall beschädigt wurde.

3.)

Die übrigen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen, des Zeugen und des Sachverständigen.

a) Der Betroffene ließ sich in der mündlichen Verhandlung dahin ein, daß er nach dem einsetzenden Regen sofort seine Geschwindigkeit stark verringert hätte, von etwa 170 Km/h auf 120 km/h und noch weniger. Er könne nicht genau sagen, wie schnell er noch gefahren sei. Durch aufspritzendes Wasser sei die Sicht sehr schlecht gewesen. Schon deshalb habe er nicht schnell fahren können. Er habe dann von hinten einen Geländewagen herannahen sehen. Deshalb habe er die Spur wechseln wollen und habe möglicherweise etwas zu hektisch gelenkt. In der rechten Fahrbahn seien Spurrillen gewesen. Deshalb sei das Heck ausgebrochen, dann könne man nichts mehr machen. Der Fahrer des Geländewagens sei weitergefahren. Ein anderer Autofahrer aus der Schweiz habe wenig später angehalten. Sein Fahrzeug werde noch repariert, demnächst sei es wieder instand gesetzt. Die Beschaffung von Ersatzteilen sei schwierig gewesen. Die Reifen hätten eine Breite von 345 mm.

b) Der Zeuge N. gab an, als Polizeibeamter zu dem Verkehrsunfall gerufen worden zu sein. Er sei mit einem Streifenfahrzeug aus Richtung Stuttgart angefahren. Der Schönbuch habe an diesem Tag wie eine Wetterscheide gewirkt. Als er aus dem Schönbuchtunnel herausgefahren sei, habe heftiger Regen eingesetzt. Durch das von den Fahrzeugen hochspritzende Wasser sowie den Regen selbst sei die Sicht stark eingeschränkt gewesen. Auf der Fahrbahn habe sich Wasser gesammelt, durch den Regen und das Spritzwasser habe er nicht einmal mehr erkennen können, ob und wo sich im einzelnen Wasser gesammelt habe. Teilweise habe er stehendes Wasser wahrgenommen, weil es von unten gegen das Fahrzeug gespritzt sei und entsprechende Geräusche gegeben habe. Der Himmel sei schwarz gewesen. Er habe das Fahrzeug dann noch mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 Km/h geführt. Mit dieser Geschwindigkeit habe er sich sicher gefühlt und auch sehen können. Die Geschwindigkeit sei aber langsam gewesen, insbesondere wenn man bedenke, daß es eine Einsatzfahrt gewesen sei.

Er sei dann zunächst zum Betroffenen an der Autobahnausfahrt H. gefahren und habe das stark beschädigte Fahrzeug gesehen. Er sei dann auch weiter gefahren und habe die Unfallstelle gesucht, aber an diesem regnerischen Tag nicht gefunden. Er sei dann am Folgetag nochmals gefahren und habe die Beschädigungen festgestellt. Die Leitplanke sei an drei Stellen eingedrückt gewesen. Er führe diese Beschädigungen auf den Unfall zurück. Dort sei nämlich noch das Frontkennzeichen des Fahrzeugs gelegen. Ob die Fahrbahn an dieser Stelle besonders uneben sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe die Fahrbahn auch nicht sperren lassen, um diese näher zu untersuchen. Spuren habe er nicht feststellen können.

Die Angaben waren glaubhaft und zeigten auch keinen Widerspruch zu den Angaben des Betroffenen, so daß das Gericht beiden Aussagen grundsätzlich folgen kann.

c) Der Sachverständige gab an, daß er zur Vorbereitung des Gutachtens die Unfallstelle auch bei mittelschwerem Regen besichtigt habe und Lichtbilder von den Beschädigungen des Fahrzeugs in elektronischer Form von der Polizei bekommen habe. Bei der Besichtigung sei die Leitplanke wieder instand gesetzt gewesen. Aus den Beschädigungen am Fahrzeug, die auf den Lichtbildern zu erkennen seien, ergeben sich zwei Anstoßbereich, zum einen an der Front, zum andern am Heck. Aufgrund der Höhenlage seien diese mit dem Beschädigungsbild an der Leitplanke in Einklang zu setzen. Das flache Fahrzeug des Betroffenen sei sogar zum Teil unter die Leitplanke geraten.

Auf den Lichtbildern sei zu erkennen, daß das Fahrzeug mit sehr breiten Reifen versehen sei. Die Profiltiefe sei zumindest am Reifen hinten rechts nach der polizeilichen Aufnahme gering gewesen, sie habe nur etwa zwei Millimeter betragen. Dies sei „nicht wirklich gut“.

Aufgrund der Beschädigungen lasse sich der Unfall so rekonstruieren, daß das Fahrzeug des Betroffenen zunächst mit der Front in einem annähernd rechten Winkel gegen die Leitplanke gestoßen sei und dadurch einen Rückimpuls bekommen habe, das Fahrzeug sei dann nochmals mit der vorderen linken Ecke an die Leitplanke gestoßen und habe eine Drehung um 180 Grad auf der Fahrbahn und dem Standstreifen vollzogen. Dann sei das Fahrzeug erneut mit dem Heck gegen die Leitplanke gestoßen, zunächst mit der linken Seite, dann mit der rechten Seite.

Damit das Fahrzeug einen solchen Drehimpuls bekomme, müsse eine relativ hohe Ausgangsgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden. 120 Km/h seien plausibel, 100 Km/h aus technischer Sicht noch möglich. Eine niedrigere Geschwindigkeit wäre aber nicht mehr ausreichend, um die Drehbewegung um 180 Grad zu erklären. Überhaupt werde es mit abnehmender Geschwindigkeit immer unwahrscheinlicher, daß das Fahrzeugheck ausbreche. Aus technischer Sicht sei es auszuschließen, daß das Fahrzeugheck allein aufgrund einer Lenkbewegung ausgebrochen sei. Hierfür seien andere Kriterien ausschlaggebend.

Nach Sachlage käme hierfür insbesondere stehendes Wasser auf der Fahrbahn („Aquaplaning“) in Betracht. So wie es vom Betroffenen und dem Zeugen geschildert worden sei, habe das Niederschlagswasser nicht vollständig abfließen können und sei daher zumindest teilweise auf der Straße gestanden. Dies sei aus technischer Sicht nachvollziehbar. Spurrillen, die er gesehen, aber nicht vermessen habe, würden diesen Effekt verstärken. Ebenso sei die breite Bereifung mit geringer Profiltiefe ein weiteres Kriterium. Derart breite Reifen fänden auf der nassen Oberfläche wenig Halt. Er halte bei den beschriebenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen eine Geschwindigkeit von 60 bis 80 Km/h für angemessen. Bei dem Fahrzeug des Betroffenen mit den breiten, abgefahrenen Reifen sei eher von 60 km/h auszugehen.

Der Sachverständige ist Diplomingenieur und seit mehreren Jahren im Bereich der Unfallanalyse tätig. Er ist dem Gericht aus mehreren Fällen als kompetent und zuverlässig bekannt. Seine Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und verständlich. Belastungstendenzen erkennt das Gericht nicht. Das Gericht kann daher der Begutachtung des Sachverständigen folgen.

d) Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist allerdings der Unfall nicht nur auf einen Fehler des Betroffenen beim Spurwechsel zurückzuführen. Vielmehr kommen mehrere Umstände zusammen. Neben den Spurrillen und der ungeeigneten Bereifung ist dies auch die Geschwindigkeit. Bei einer niedrigeren Geschwindigkeit von 60 Km/h wäre das Fahrzeug nicht ausgebrochen. Der Betroffene muß aber nach den Ausführungen des Sachverständigen mit mindestens 100 Km/h gefahren sein, damit das Unfallgeschehen plausibel ist. Bei niedrigerer Ausgangsgeschwindigkeit hätte das Fahrzeug nicht genügend Impuls gehabt, um eine Drehung um 180 Grad zu vollziehen. Das Gericht gelangt deshalb zur Überzeugung, daß der Betroffene in Anbetracht der Witterungsverhältnisse nicht mit angepaßter Geschwindigkeit fuhr. Er fuhr (mindestens) 100 km/h, angepaßt wären beim konkreten Fahrzeug 60 Km/h, bei anderen Fahrzeugen mit angepaßter Bereifung 80 Km/h.

IV.

Indem der Betroffene das Fahrzeug mit mindestens 100 km/h führte, obwohl infolge der Straßen- und Wetterverhältnisse eine Geschwindigkeit von 60 Km/h angepaßt gewesen wäre, hat der Betroffene gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 StVO verstoßen und außerdem einen Sachschaden verursacht und dadurch auch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Eine Verurteilung nach § 3 Abs. 1 StVO setzt voraus, daß das Gericht eine klare Vorstellung über die objektive und die subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit hat (OLG Jena, Beschluß vom 14. Oktober 2005 – 1 Ss 148/05 – VRS 110, 130). Diese hat das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen wie folgt gewonnen:

Objektive Fahrgeschwindigkeit: 100 Km/h

Subjektiv zulässige Geschwindigkeit: 60 Km/h

Der Betroffene handelte fahrlässig. Er hätte den Verstoß verhindern und vermeiden können, wenn er seine Geschwindigkeit angemessen reduziert hätte. Der Zeuge gab an, daß die Wetterverhältnisse eine höhere Geschwindigkeit als 80 Km/h nicht zugelassen hätten, weil die Sichtverhältnisse keine höhere Geschwindigkeit erlaubt hätten und stehendes Wasser auf der Fahrbahn gar nicht immer bemerkt werden konnte. Das gilt auch für den Betroffenen, der hätte erkennen müssen, daß aufgrund der Sichtverhältnisse und des spritzenden Wassers stehendes Wasser nicht erkannt werden kann. Er muß bei starken Regenfällen damit rechnen, daß sich Wasser auf der Fahrbahn sammelt und dann auch auf einer Autobahn eine Fahrgeschwindigkeit von 100 Km/h zu hoch ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Mai 1981 – 4 U 830/80 – VerkMitt 1982, 10). Er hätte auch aufgrund seiner Bereifung, für die er selbst verantwortlich ist, wissen müssen, daß bei Regen eine niedrige Geschwindigkeit einzuhalten wäre. Die für sein Fahrzeug angemessene Geschwindigkeit liegt nach Angaben des Sachverständigen bei 60 Km/h. Es liegt keine nur leichte Überschreitung vor, die denn Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen könnte. Der Betroffene hätte aufgrund des Wetters, der Fahrbahn und des Fahrzeugzustands erkennen können, daß er auch mit 100 Km/h noch deutlich zu schnell war.

V.

Der Verstoß ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StVO bußgeldbewehrt. Die Verwaltungsbehörde hat sich entschlossen, den Verstoß zu ahnden. Dieses Ermessen ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht hält eine Ahndung für geboten.

Als Rechtsfolge sieht § 24 StVG eine Geldbuße bis 2.000,- Euro vor.

Der Bußgeldkatalog sieht im Falle einer Sachbeschädigung in Ziffer 8.1 BKatV i. V. m. Tabelle vier eine Regelbuße von 145,- Euro vor.

Das Gericht weicht hiervon nicht ab. Zu Lasten des Betroffenen sind zwar seine Voreintragungen zu sehen. Dem steht jedoch gegenüber, daß der Betroffene selbst einen erheblichen Schaden an seinem Fahrzeug erlitten hat und kein weiterer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde.

Deshalb beläßt es das Gericht bei der Regelbuße.

VI.

Als Verurteilter hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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