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Zwangsvollstreckung von Bußgeldbescheiden – Verhängung von Erzwingungshaft – Teilraten

LG Potsdam, Az.: 24 Qs 16/17

Beschluss vom 24.04.2017

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 27. Februar 2017 wird der Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 21. Februar 2017 – Az.: 11 OWi 1122/15 – aufgehoben.

2.

Dem Betroffenen wird gestattet, die noch ausstehende Geldbuße in Höhe von insgesamt 640,00 € in 12 monatlichen Raten zu je 50, 00 € und einer Schlussrate in Höhe von 40,00 € zum jeweils 15. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Juni 2017, abzuzahlen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

1.

Zwangsvollstreckung von Bußgeldbescheiden - Verhängung von Erzwingungshaft - Teilraten
Symbolfoto: vchal/ Bigstock

Durch Bußgeldbescheid des Jobcenters Teltow-Fläming vom 21. Mai 2014 wurde gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 60 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) eine Geldbuße in Höhe von 640,00 € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 8. Juni 2014 rechtskräftig.

2.

Auf seinen Antrag hin bewilligte die Verwaltungsbehörde am 9. Februar 2016 dem Betroffenen Zahlungserleichterungen für die Bezahlung der Gesamtgeldbuße in Höhe von 640,00 €. Ihm wurde gestattet, die Gesamtgeldbuße in monatlichen Raten zu je 40,00 € abzuzahlen, wobei die erste Rate am 15. Februar 2016 und die letzte Rate in Höhe von 39,15 € am 15. Juni 2017 fällig sein sollte. Der Betroffene wurde dabei darauf hingewiesen, dass die gewährten Zahlungserleichterungen entfallen würden, wenn er einen Teilbetrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen sollte. Die Restforderung werde dann in einer Summe fällig (§ 93 Abs. 1, 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Satz 2 OWiG). Er wurde schließlich darauf hingewiesen, dass Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden könne, sollte die Zahlung unterbleiben.

3.

Nachdem kein Zahlungseingang festgestellt werden konnte, beantragte der Inkasso-Service der Bundesanstalt für Arbeit – Agentur für Arbeit Recklinghausen – am 21. Dezember 2015 beim Amtsgericht Zossen, Erzwingungshaft gegen den Betroffenen anzuordnen. Zur Begründung ihres Antrags führte die Verwaltungsbehörde aus, die Geldbuße sei am 23. Juni 2014 fällig gewesen. Nachdem auch eine Mahnung vom 8. Juli 2014 ohne Erfolg geblieben sei, sei am 14. August 2014 die Vollstreckung durch das zuständige Hauptzollamt angeordnet worden. Am 1. Dezember 2014 sei ein Vollstreckungsversuch bei dem Betroffenen erfolgt, der aber nicht zum Erfolg geführt habe, weil keine pfändbaren Gegenstände in der Wohnung des Betroffenen vorgefunden wurden.

4.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 7. April 2016 wurde auf den vorgenannten Antrag der Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft von 13 Tagen gegen den Betroffenen angeordnet. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die festgesetzte Geldbuße in Höhe von 640,00 € sei nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit gezahlt worden. Der Betroffene habe innerhalb dieser Frist auch nicht gegenüber der Vollstreckungsbehörde dargetan, dass und warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten sei.

5.

Der Erzwingungshaftbeschluss vom 7. April 2016 wurde dem Betroffenen am 13. April 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 17. April 2016, das am 19. April 2016 beim Amtsgericht Zossen einging, beantragte der Betroffene, ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung zu gewähren. Er sei bereit, monatlich 50,00 € zu zahlen.

6.

Das Amtsgericht Zossen legte das vorgenannte Schreiben des Betroffenen sodann der Verwaltungsbehörde mit der Anfrage vor, ob der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft zurückgenommen werde.

7.

Die Verwaltungsbehörde übersandte daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2016 eine neue „Ratenplanvereinbarung“, wonach der Betroffene am 15. Mai 2016 eine erste Rate in Höhe von 50,00 € und am 15. Mai 2017 eine letzte Rate in Höhe von 79,15 € zahlen sollte. Gleichzeitig teilte sie dem Amtsgericht Zossen mit, dass der Antrag auf Erzwingungshaft erst nach Eingang der zweiten Rate mit Fälligkeit 15. Juni 2016 zurückgenommen werde. Nachdem sie auch in der Folgezeit keinen Zahlungseingang feststellen konnte, teilte die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht Zossen mit Schreiben vom 12. August 2016 mit, dass der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nicht zurückgenommen werde.

8.

Am 30. August 2016 wies die Staatsanwaltschaft Potsdam das Amtsgericht Zossen darauf hin, dass im Erzwingungshaftbeschluss vom 7. April 2016 weder das Geburtsdatum noch der Geburtsort des Betroffenen aufgeführt sei; der Beschluss sei entsprechend zu korrigieren.

9.

Das Amtsgericht Zossen legte diesen Hinweis der Staatsanwaltschaft als Antrag auf Berichtigung des Erzwingungshaftbeschlusses vom 7. April 2016 aus, den es durch Beschluss vom 24. Oktober 2016 zurückwies. Gleichzeitig hob es den Erzwingungshaftbeschluss vom 21. April 2016 auf.

10.

Am 20. Dezember 2016 beantragte die Verwaltungsbehörde erneut die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Betroffenen.

11.

Hinsichtlich dieses erneuten Antrags der Verwaltungsbehörde auf Anordnung von Erzwingungshaft gewährte das Amtsgericht Zossen dem Betroffenen rechtliches Gehör. Dieser beantragte daraufhin mit Schreiben vom 7. Februar 2017, ihm „nochmals“ Ratenzahlung zu bewilligen.

12.

Die Verwaltungsbehörde, die dazu gehört wurde, teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2017 mit, dass der „nochmals beantragten Ratenzahlung“ nicht zugestimmt werde.

13.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 21. Februar 2017 wurde auf Antrag der Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft von 13 Tagen gegen den Betroffenen angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

14.

Gegen den ihm am 25. Februar 2017 zugestellten Erzwingungshaftbeschluss wendet sich der Betroffene mit „Widerspruch“ vom 27. Februar 2017, der am 1. März 2017 beim Amtsgericht Zossen einging. Zur Begründung führt der Betroffene aus, er sei nicht damit einverstanden, dass ihm keine Ratenzahlung bewilligt worden sei. Er sei nach wie vor bereit, monatlich 50,00 € zahlen.

II.

1.

Der „Widerspruch“ des Betroffenen ist gemäß § 300 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG auszulegen. Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig im Sinne des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn es hat sich ergeben, dass dem Betroffenen nach seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus den Akten ergeben, nicht zuzumuten ist, den noch zu zahlenden Gesamtbetrag der Geldbuße in Höhe von 640,00 € insgesamt sofort zu entrichten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts unter anderem aus den Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamtes Kiel sowie aus dem Umstand, dass der Betroffene lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, er keinerlei Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat, sondern vielmehr Schulden in Höhe von 2000 €. Bisherige, in der Wohnung des Betroffenen erfolgte Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg, da der Vollziehungsbeamte keine pfändbaren Sachen vorfinden konnte.

Ergibt sich – wie im vorliegenden Fall – dass dem Betroffenen die Zahlung der Gesamtgeldbuße aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar ist, hat das Gericht zwingend eine Ratenzahlung zu bewilligen oder die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu überlassen (Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWIG [im Weiteren: KK], 4. Auflage, § 96 Rn. 23). Ein Ermessen, wie es etwa der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Bewilligung von Zahlungserleichterungen zusteht (vgl. §§ 93, 18 OWiG), steht dem Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 96 Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zu (LG Saarbrücken, DAR 2012, 95). Dies gilt selbst für den Fall, dass bereits Erzwingungshaft gegen den Betroffenen angeordnet worden ist (LG Saarbrücken, DAR 2012, 95). Ein bereits ergangener Erzwingungshaftbeschluss ist in einem solchen Fall aufzuheben (§ 96 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Die Erzwingungshaft hat als Beugemittel nur den Zweck, eine gegenwärtig bestehende Zahlungspflicht durchzusetzen (KK/Mitsch, § 96 OWiG Rn. 29). Die Erzwingungshaft darf nicht bedingt für den Fall aufrechterhalten werden, dass der Betroffene künftig den Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (LG Zweibrücken, MDR 1994, 299). Es ist unzulässig, eine Zahlungserleichterung zur ratenweisen Abzahlung der Geldbuße im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 OWiG mit einer bedingten Erzwingungshaft für jede überfällige Rate (sog. „Erzwingungshaft auf Bewährung“) zu verknüpfen (LG Lüneburg, NJW 2011, 1752, 1753; LG Berlin, NZV 2010, 312 mit Anm. Sandherr; Sandherr DAR 2011, 544). Hierzu hat das Landgericht Berlin in der vorgenannten Entscheidung (NZV 2010, 312) zu Recht ausgeführt:

„Diese Verfahrensweise mag formalistisch und nicht verfahrensökonomisch erscheinen: Der Erzwingungshaftbeschluss wird aufgehoben, obwohl anschließend sofort wieder Erzwingungshaft anzuordnen ist, da der Betroffene bislang keine Rate gezahlt hat. Dieser Weg ist aber erforderlich, um klarzustellen, welche Zahlungsverpflichtung durchgesetzt werden soll. Denn ist der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage, die gesamte Geldbuße sofort zu entrichten und bewilligt ihm das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde aus diesem Grund Zahlungserleichterungen, kommt Erzwingungshaft nur wegen der jeweils fälligen Teilraten in Betracht (LG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2009, 533 Qs 1434/09; LG Heidelberg, Beschluss vom 7. August 2006, 2 Qs 48/06, zitiert nach juris).“

Dieser Ansicht, die auch vom Landgericht Lüneburg vertreten wird (NJW 2011, 1752, 1753), schließt sich die Kammer an. Danach ist für jede überfällige Teilrate ein gesondertes Erzwingungshaftverfahren durchzuführen. Der hiermit verbundene Aufwand ist zur Vermeidung von Rechtsverlusten für den Betroffenen sowie zur Einhaltung des § 96 Abs. 2 Satz 2 OWiG hinzunehmen (so zutreffend: LG Lüneburg a.a.O.). Nur so kann sichergestellt werden, dass für jede Anordnung der Erzwingungshaft zeitaktuell und einzelfallbezogen die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 OWiG – insbesondere die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen – geprüft und festgestellt werden. Erfahrungsgemäß ist insbesondere bei Ratenzahlungen über einen längeren Zeitraum durchaus mit Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu rechnen.

Die Kammer hat deshalb unter Aufhebung des Erzwingungshaftbeschlusses vom 21. Februar 2017 dem Betroffenen erneut Zahlungserleichterungen bewilligt. Dabei hielt die Kammer eine Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € pro Monat, die der Betroffene jedenfalls unter Einschränkung seiner Lebensführung wird aufbringen können – er schlägt selbst eine monatliche Ratenzahlung in dieser Höhe vor – für angemessen.

Mit der Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch das Beschwerdegericht wird die Fälligkeit der Geldbuße aufgeschoben und damit der Anordnung der Erzwingungshaft die Grundlage entzogen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 96 Rn. 23). § 96 Abs. 2 Satz 2 OWiG sieht zwingend vor, dass im Falle der Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft aufgehoben wird.

Für das weitere Vollstreckungsverfahren weist die Kammer darauf hin, dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Betroffenen bezüglich der Gesamtgeldbuße bei einer etwaigen Nichteinhaltung einer Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung nur wegen der jeweils fälligen Teilraten die Anordnung von Erzwingungshaft in Betracht kommen wird (so zutreffend LG Heidelberg, Beschluss vom 7. August 2006, 2 Qs 48/06, zitiert nach juris). Die angemessene Dauer der Erzwingungshaft wird dabei im Einzelfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Zu den Kriterien, die für die Dauer eine Rolle spielen, gehört gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die Höhe der Geldbuße; sie ist aber nicht der alleinige Beurteilungsmaßstab. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 9. November 2015, Az.: 24 Qs 54/15, Grundsätze aufgestellt, die aber nur als „grobe Richtschnur“ zur Bestimmung einer angemessenen Dauer der Erzwingungshaft dienen sollen (vgl. im Einzelnen: LG Potsdam, Rpfleger 2016, 310, 311 – „Potsdamer Tabelle“).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO. Da der Betroffene sein Hauptziel, die Aufhebung der Erzwingungshaft, erreicht hat, war seine sofortige Beschwerde kostenmäßig als erfolgreiches Rechtsmittel zu behandeln. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind dann der Landeskasse aufzuerlegen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 473 Rn. 2).

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