Ein Rechtsanwalt forderte die Zusatzgebühr nach der Nr. 5115 VV RVG, nachdem ein Bußgeldverfahren nach drei Monaten wegen Verjährung ohne eine gerichtliche Verhandlung endete. Die Behörde verweigerte die Zahlung, weil das bloße Schweigerecht als eine Mitwirkung im Verfahren für sie nicht ausreichte.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann entsteht eine Zusatzgebühr nach der Nr. 5115 VV RVG?
- Wie hoch sind die notwendigen Auslagen des Verteidigers?
- Was verlangt die Nummer 5115 VV RVG für die Gebühr?
- Reicht das Schweigerecht als eine Mitwirkung aus?
- Wer trägt die Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich die Anwaltskosten erstattet, wenn der Verstoß mit einem Firmenwagen begangen wurde?
- Muss ich die Anwaltskosten selbst zahlen, wenn ich keine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen habe?
- Reicht mein bloßer Rat zum Schweigen aus, damit mein Anwalt die Zusatzgebühr erhält?
- Was kann ich tun, wenn die Behörde das Verfahren trotz offensichtlicher Verjährung nicht einstellt?
- Verliere ich meinen Erstattungsanspruch, wenn ich das Bußgeld bereits unter Vorbehalt gezahlt habe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 52 AR 19/25 (OWi)
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Lampertheim
- Datum: 30.05.2025
- Aktenzeichen: 52 AR 19/25 (OWi)
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Gebührenrecht
- Relevant für: Verteidiger, Betroffene in Bußgeldverfahren
Anwälte erhalten Zusatzgebühren für Verfahrenseinstellungen durch bloßen Rat zum Schweigen gegenüber der Behörde.
- Anwälte erhalten Zusatzgebühren für ihren Beitrag zur Einstellung von Bußgeldverfahren.
- Schon der Rat zum Schweigen gilt als ausreichender Beitrag für diese Gebühr.
- Die Behörde zahlt diese Kosten nach der Einstellung des Verfahrens voll aus.
- Der Einspruch des Anwalts verursachte neue Ermittlungen bis zum Ende der Verjährung.
Wann entsteht eine Zusatzgebühr nach der Nr. 5115 VV RVG?

Wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt wird, atmen Autofahrer meist auf. Doch für die beteiligten Anwälte beginnt oft erst der Streit um das Honorar. Häufig weigern sich Behörden, bestimmte Gebühren zu erstatten, wenn es nicht zu einer öffentlichen Verhandlung kam. Im Zentrum dieses Konflikts steht regelmäßig die sogenannte Befriedungsgebühr oder Erledigungsgebühr.
Das Amtsgericht Lampertheim musste in einem aktuellen Beschluss vom 30.05.2025 (Az. 52 AR 19/25) klären, ob einem Verteidiger die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zusteht, wenn das Verfahren lediglich wegen Verjährung eingestellt wurde. Die Behörde hatte die Zahlung verweigert, da der Anwalt angeblich keine aktive Mitwirkung an der Einstellung geleistet habe. Das Gericht sah dies anders und stärkte die Rechte der Verteidiger.
Wie hoch sind die notwendigen Auslagen des Verteidigers?
Der Fall begann mit einem klassischen Verkehrsverstoß. Dem betroffenen Autofahrer wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.09.2024 vorgeworfen. Das Regierungspräsidium Kassel erließ daraufhin am 24.10.2024 einen Bußgeldbescheid. Da das Fahrzeug auf eine GmbH zugelassen war, musste die Behörde den tatsächlichen Fahrer ermitteln.
Der beauftragte Rechtsanwalt wählte eine strategische Verteidigung: Er riet seinem Mandanten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Dies teilte er der Behörde bereits vor dem Erlass des Bußgeldbescheids schriftlich mit. Nach der Zustellung des Bescheids legte der Jurist fristgerecht Einspruch ein, ohne diesen jedoch detailliert zu begründen.
Viele Autofahrer glauben fälschlicherweise, sie könnten die Situation durch eine Erklärung („Ich habe das Schild übersehen“) entschärfen. In der Praxis liefert oft erst diese Einlassung der Behörde den nötigen Beweis für die Fahrereigenschaft oder sogar Vorsatz. Das anwaltliche Schweigegebot ist daher keine Passivität, sondern eine aktive Verteidigungsmaßnahme, um die volle Beweislast bei der Behörde zu belassen.
Diese Taktik zeigte Wirkung. Die Behörde versuchte zwar durch Anfragen bei der Polizei und der Verbandsgemeinde, den Fahrer zu identifizieren, scheiterte jedoch an fehlenden Beweisen. Am 24.04.2025 musste das Regierungspräsidium das Verfahren einstellen und den Bußgeldbescheid zurücknehmen, da die Verjährung der Ordnungswidrigkeit eingetreten war.
Im Anschluss beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Kosten. Er forderte neben der Grund- und Verfahrensgebühr auch die zusätzliche Gebühr nach VV RVG (Nr. 5115) in Höhe von 176,00 Euro netto. Das Regierungspräsidium erkannte zwar die allgemeinen Gebühren an, strich jedoch die Zusatzgebühr komplett. Die Begründung: Der Anwalt habe die Einstellung nicht gefördert; das Verfahren sei lediglich durch Zeitablauf beendet worden.
Was verlangt die Nummer 5115 VV RVG für die Gebühr?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht in seinem Vergütungsverzeichnis (VV) unter der Nummer 5115 eine spezielle Gebühr vor. Diese entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Der Gesetzgeber wollte damit Anreize schaffen, Verfahren geräuschlos und ressourcensparend zu beenden. Gerichte sollen entlastet werden, indem Anwälte und Behörden Fälle frühzeitig klären.
Streitig ist in der Praxis jedoch oft, was genau unter „Mitwirkung“ zu verstehen ist. Reicht passives Abwarten? Muss ein ausführlicher Schriftsatz eingereicht werden? Oder genügt bereits der Rat zum Schweigen, der die Behörde in eine verfahrensbeendende Sackgasse führt?
Warum lehnte die Behörde die Zahlung ab?
Das Regierungspräsidium Kassel vertrat eine restriktive Auffassung. Aus Sicht der Behörde war der bloße Einspruch ohne Begründung keine qualifizierte Mitwirkung. Die Einstellung sei allein deshalb erfolgt, weil die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen war. Eine kausale Leistung des Anwalts für die Verfahrenseinstellung sei nicht erkennbar gewesen.
Gegen diesen Kürzungsbescheid legte der Verteidiger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. Er argumentierte, dass gerade sein Rat, keine Angaben zur Sache zu machen, die Behörde zu weiteren, letztlich erfolglosen Ermittlungen gezwungen habe. Ohne sein Einschreiten wäre der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden.
Reicht das Schweigerecht als eine Mitwirkung aus?
Der Einzelrichter am Amtsgericht Lampertheim gab dem Verteidiger recht. In seinem Beschluss stellte das Gericht klar, dass die Anforderungen an die Mitwirkung an der Einstellung nicht überspannt werden dürfen. Es sei nicht erforderlich, dass das Handeln des Anwalts die alleinige oder ausschlaggebende Ursache für die Einstellung ist. Es genüge, wenn die Tätigkeit die Einstellung objektiv gefördert hat.
Das Gericht führte aus, dass bereits die Beratung des Mandanten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine solche Förderung darstellen kann. Das Amtsgericht zitierte hierzu die gefestigte Rechtsprechung und Kommentarliteratur:
Das Gericht legt der Entscheidung die Vorschrift Nr. 5115 VV RVG zugrunde, wonach für die Zusatzzahlung eine erkennbare Mitwirkung des Verteidigers an der Verfahrensbeendigung ausreicht und die konkrete Art der Tätigkeit nicht entscheidend ist.
Im konkreten Fall hatte der Verteidiger der Behörde frühzeitig signalisiert, dass sein Mandant schweigen werde. Dies löste bei der Behörde weitere Ermittlungsschritte aus – etwa Anfragen zur Lichtbildbeschaffung –, die viel Zeit in Anspruch nahmen. Da diese Ermittlungen ins Leere liefen, trat schließlich Verjährung ein. Die Strategie des Anwalts war somit ursächlich für den Zeitablauf und das Scheitern der behördlichen Beweisführung.
Das Gericht wies das Argument der Behörde zurück, es handele sich um eine rein zufällige Verjährung. Ohne den Einspruch und die angekündigte Schweigetaktik wäre der Bescheid längst rechtskräftig geworden. Somit hat der Verteidiger durch sein Verhalten die Erledigung des Verfahrens aktiv herbeigeführt.
Die weiteren Ermittlungsersuchen der Behörde erfolgten erst nach anwaltlicher Ankündigung und Einspruchseinlegung; diese Tätigkeiten haben die Behörde zu zusätzlichen Handlungen veranlasst, deren Negativbefund schließlich zur Einstellung führte.
Wer trägt die Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren?
Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Lampertheim die Position der Strafverteidiger deutlich gestärkt. Die Entscheidung (Az. 52 AR 19/25) bestätigt, dass auch eine „stille“ Verteidigung, die auf Zeitspiel und Verfahrenshindernisse setzt, eine vergütungspflichtige Mitwirkung darstellt. Behörden dürfen die Erstattung der Anwaltskosten nicht pauschal verweigern, nur weil keine umfangreichen Schriftsätze eingereicht wurden.
Für den betroffenen Anwalt bedeutet dies konkret: Er erhält die volle Zusatzgebühr von 176,00 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer. Die Staatskasse muss zudem die Kosten für das gerichtliche Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag tragen. Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung auch dann honoriert wird, wenn sie durch prozesstaktisches Schweigen erreicht wird. Für Autofahrer und ihre Anwälte ist dies ein wichtiges Signal: Wer sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrt und durch geschicktes Taktieren eine Einstellung erreicht, bleibt nicht auf den Zusatzkosten sitzen.
Dieser juristische Erfolg darf nicht über das Kostenrisiko hinwegtäuschen. Wer keine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzt, muss für die Anwaltskosten zunächst selbst aufkommen. Bei geringen Bußgeldern ohne drohendes Fahrverbot übersteigen die Verteidigerkosten häufig den Betrag der eigentlichen Strafe deutlich. Eine anwaltliche Vertretung lohnt sich für Selbstzahler meist nur, wenn Punkte oder der Führerschein auf dem Spiel stehen.
Bußgeldbescheid erhalten? Strategisch zur Verfahrenseinstellung
Ein taktisch kluges Vorgehen ist im Bußgeldverfahren oft der Schlüssel zur erfolgreichen Einstellung wegen Verjährung oder Beweismangel. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht entwickelt für Sie die passende Verteidigungsstrategie und sorgt dafür, dass Ihre Kostenlast minimiert wird. Wir prüfen die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs und begleiten Sie professionell durch das gesamte Verfahren.
Experten Kommentar
Die Weigerung der Behörden hat oft System und folgt einem kühlen Kalkül. Man spekuliert darauf, dass Anwälte wegen vergleichsweise geringer Streitwerte den formellen Aufwand eines gerichtlichen Antrags scheuen. Dabei ist das überwachte Schweigen oft nervenaufreibender als ein Standard-Schriftsatz, weil wir die Verjährungsfristen penibel im Blick behalten müssen.
Ich empfehle Kollegen daher dringend, den Rat zum Schweigen intern kurz aktenkundig zu machen. Sobald die Behörde merkt, dass man die Gebühr nicht kampflos aufgibt und die „Mitwirkung“ belegen kann, wird meist doch gezahlt. Wer hier einknickt, verzichtet unnötig auf bares Honorar.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich die Anwaltskosten erstattet, wenn der Verstoß mit einem Firmenwagen begangen wurde?
JA, die notwendigen Anwaltskosten werden bei einer Verfahrenseinstellung durch die Staatskasse erstattet, auch wenn der Verstoß mit einem Firmenwagen begangen wurde. Da die Ermittlung des tatsächlichen Fahrers bei gewerblich genutzten Fahrzeugen für die Behörden oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, führt diese Konstellation besonders häufig zu einer erfolgreichen Verteidigung und anschließenden Kostenübernahme.
Der rechtliche Grund für die Kostenerstattung liegt in der Vorschrift des § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wonach die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen. Bei einem Firmenwagen, der beispielsweise auf eine GmbH zugelassen ist, steht die Behörde vor der Herausforderung, den individuellen Fahrzeugführer zweifelsfrei zu identifizieren, bevor die Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit endgültig abläuft. Da Unternehmen nicht verpflichtet sind, ohne Weiteres ein lückenloses Fahrtenbuch vorzulegen oder ihre Mitarbeiter zu belasten, kann eine geschickte Verteidigungsstrategie die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Täterfeststellung erzwingen. In diesen Fällen trägt der Staat die Kosten der Rechtsverteidigung, weil dem Betroffenen keine Tat nachgewiesen wurde und somit keine Verurteilung erfolgte, die eine eigene Kostentragungspflicht rechtfertigen würde.
Eine Ausnahme von diesem Erstattungsanspruch besteht jedoch dann, wenn das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG aus reinem Opportunitätsgrund einstellt, ohne dass die Unschuld des Betroffenen oder die fehlende Täteridentität im Vordergrund steht. In solchen speziellen Situationen kann das Gericht entscheiden, dass die notwendigen Auslagen des Verteidigers nicht erstattet werden, weshalb die Verteidigungsstrategie stets darauf abzielen sollte, die Einstellung aufgrund fehlender Beweise zur Fahrereigenschaft zu erwirken.
Unser Tipp: Reichen Sie den Anhörungsbogen umgehend bei Ihrem spezialisierten Rechtsanwalt ein und machen Sie gegenüber der Bußgeldstelle unter keinen Umständen vorab Angaben zur Identität des Fahrers. Vermeiden Sie es, eigenmächtig Namen von Mitarbeitern zu nennen, da dies die Chance auf eine vollständige Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse unwiderruflich zunichtemachen könnte.
Muss ich die Anwaltskosten selbst zahlen, wenn ich keine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen habe?
JA, ohne eine Verkehrsrechtsschutzversicherung müssen Sie die Kosten für Ihren Rechtsanwalt zunächst selbst tragen und gegenüber der beauftragten Kanzlei vollständig vorstrecken. Ohne Versicherungsschutz tragen Sie das finanzielle Risiko für Ihre Verteidigung und müssen sämtliche anfallenden Gebühren grundsätzlich vorschießen.
Das gesetzliche Prinzip sieht vor, dass die Staatskasse Ihre Anwaltskosten gemäß § 464a StPO nur dann übernimmt, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Freispruch erzielt wird. In diesen Fällen werden die notwendigen Auslagen für die Verteidigung erstattet, wobei die Höhe meist auf die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes begrenzt bleibt. Sollte das Verfahren jedoch gegen Sie entschieden werden oder das Bußgeld bestehen bleiben, müssen Sie sowohl die Geldbuße als auch die Kosten Ihres Anwalts vollständig aus eigenen Mitteln bezahlen. Ohne den Rückhalt einer Rechtsschutzversicherung wird die Verteidigung somit zu einer rein wirtschaftlichen Entscheidung, da die Anwaltskosten bei geringen Bußgeldern oft höher ausfallen als die ursprüngliche Strafe selbst.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Anwaltsgebühren durch eine individuelle Honorarvereinbarung die gesetzlich erstattungsfähigen Sätze übersteigen, da die Staatskasse nur die notwendigen Mindestbeträge übernimmt. Auch bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens kann es vorkommen, dass das Gericht die Kosten gegeneinander aufhebt und Sie trotz eines Teilerfolgs auf Ihren eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben.
Unser Tipp: Fordern Sie vor der Mandatserteilung eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine transparente Aufschlüsselung der voraussichtlichen Gebühren für den Fall einer Niederlage an. Vermeiden Sie die Beauftragung eines Anwalts bei Bagatellverstößen ohne Punkte, wenn die Verteidigungskosten den wirtschaftlichen Nutzen der Abwehr offensichtlich übersteigen.
Reicht mein bloßer Rat zum Schweigen aus, damit mein Anwalt die Zusatzgebühr erhält?
JA, der gezielte anwaltliche Rat an Sie, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, gilt rechtlich als eine aktive Mitwirkungshandlung Ihres Verteidigers. Diese strategische Empfehlung löst die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG aus, sofern die Beratung dazu führt, dass eine bereits geplante Hauptverhandlung entfällt oder das gesamte Verfahren vorzeitig eingestellt wird. Die passive Handlung des Schweigens wird hierbei durch die fachliche Entscheidung des Anwalts zu einer qualifizierten Verteidigungsmaßnahme aufgewertet.
Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG soll die besondere Bemühung des Rechtsanwalts honorieren, wenn dieser durch seine Tätigkeit aktiv dazu beiträgt, dass das gerichtliche Verfahren vorzeitig beendet wird. Das Gericht stellt in seiner Rechtsprechung klar, dass die Empfehlung an den Mandanten, von seinem Aussageverweigerungsrecht (Schweigerecht) Gebrauch zu machen, eine solche qualifizierte Mitwirkungshandlung darstellt. Indem der Anwalt der Behörde offiziell mitteilt, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden, zwingt er die Ermittlungsorgane zu einer objektiven Prüfung der vorhandenen Beweismittel ohne ein mögliches Geständnis. Führt diese rechtliche Weichenstellung dazu, dass die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt, hat der Verteidiger den Erfolg objektiv gefördert. Es handelt sich somit um eine bewusste Gestaltung der Verteidigungsstrategie, die weit über das bloße Unterlassen von Erklärungen hinausgeht und daher die gesetzliche Zusatzvergütung rechtfertigt.
Allerdings entsteht der Anspruch auf diese Zusatzgebühr nicht automatisch bei jedem Schweigen des Mandanten ohne ein konkretes Zutun des rechtlichen Beistands. Die Mitwirkung erfordert zwingend eine kausale Beratungstätigkeit des Anwalts, die gegenüber der zuständigen Behörde oder dem Gericht durch einen entsprechenden Schriftsatz dokumentiert sein muss. Bleibt die Einstellung des Verfahrens völlig unabhängig von der anwaltlichen Schweigestrategie oder erfolgt sie aus rein formalen Gründen wie einer eingetretenen Verjährung, kann die Gebühr im Einzelfall entfallen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich die Verteidigungsstrategie des Schweigens schriftlich von Ihrem Anwalt bestätigen und achten Sie darauf, dass dieser die Verweigerung der Aussage explizit gegenüber der Ermittlungsbehörde anzeigt. Vermeiden Sie es, eigenständig und ohne vorherige Absprache Angaben zur Sache zu machen, da dies sowohl den Gebührenanspruch als auch den Erfolg der gesamten Strategie gefährden kann.
Was kann ich tun, wenn die Behörde das Verfahren trotz offensichtlicher Verjährung nicht einstellt?
Stellt die Behörde das Verfahren trotz offensichtlicher Verjährung nicht ein, müssen Sie aktiv werden und die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Untätigkeit zeitnah erzwingen. Sie können in diesem Fall über Ihren Rechtsanwalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beim zuständigen Amtsgericht stellen, um die Einstellung des Verfahrens rechtlich verbindlich durchzusetzen. Dieses formelle Rechtsmittel dient dazu, behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassung durch eine unabhängige richterliche Instanz kontrollieren zu lassen.
Die Verjährung stellt im deutschen Recht ein zwingendes Verfahrenshindernis dar, welches von der Verwaltungsbehörde in jeder Phase des Bußgeldverfahrens von Amts wegen beachtet werden muss. Wenn die Behörde die Verfolgungsverjährung ignoriert, verletzt sie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und handelt entgegen der geltenden Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Da die Behörde durch die Nichteinstellung faktisch an einem rechtswidrigen Verfahren festhält, bietet der Antrag nach § 62 OWiG die notwendige Handhabe, um den Fall der behördlichen Entscheidungsgewalt zu entziehen. Das zuständige Amtsgericht prüft daraufhin die Sach- und Rechtslage eigenständig und wird die Einstellung des Verfahrens anordnen, sofern die gesetzlichen Fristen tatsächlich abgelaufen sind.
Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Verjährung durch verschiedene behördliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Anordnung einer Vernehmung oder die Akteneinsicht durch den Verteidiger, unterbrochen werden kann. Eine solche Unterbrechung bewirkt nach § 33 OWiG, dass die Verjährungsfrist von neuem beginnt, was die rechtliche Einschätzung der Situation für juristische Laien oft erheblich erschwert. Nur wenn keine dieser gesetzlich definierten Unterbrechungshandlungen vorliegt oder die absolute Verjährungsfrist bereits erreicht ist, führt der gerichtliche Antrag sicher zum gewünschten Erfolg der Verfahrenseinstellung.
Unser Tipp: Fordern Sie die Behörde schriftlich unter einer kurzen Fristsetzung zur Einstellung des Verfahrens auf und kündigen Sie für den Fall der Untätigkeit den Antrag auf gerichtliche Entscheidung explizit an. Vermeiden Sie es, ohne fachanwaltliche Prüfung der Akte auf eine Verjährung zu vertrauen, da Unterbrechungshandlungen den Fristablauf oft unbemerkt verzögert haben können.
Verliere ich meinen Erstattungsanspruch, wenn ich das Bußgeld bereits unter Vorbehalt gezahlt habe?
NEIN, eine Zahlung unter Vorbehalt schadet Ihrem Erstattungsanspruch nicht, sofern Sie innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 67 OWiG form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben. Durch den ausdrücklichen Vorbehalt bringen Sie rechtlich klar zum Ausdruck, dass die Zahlung lediglich der vorläufigen Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dient und keinesfalls als Anerkennung der Schuld oder des Tatvorwurfs zu werten ist.
Die rechtliche Grundlage für eine spätere Rückerstattung des Bußgeldes sowie der entstandenen Anwaltskosten ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass durch den eingelegten Einspruch die Rechtskraft des Bescheids gehemmt bleibt. Solange das Verfahren schwebt, stellt die Zahlung lediglich eine Sicherheitsleistung dar, die mangels eines endgültigen Titels jederzeit kondizierbar (also zurückforderbar) bleibt, falls das Verfahren letztlich eingestellt oder mit einem Freispruch beendet wird. Da der Erstattungsanspruch für die notwendigen Auslagen gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 467 StPO allein an den erfolgreichen Ausgang des Verfahrens geknüpft ist, hat die bloße Geldüberweisung unter Vorbehalt keine negativen Auswirkungen auf diese gesetzliche Kostenfolge. Sobald die Einstellungsverfügung der Bußgeldstelle oder des Gerichts vorliegt, entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Summe durch die Staatskasse, woraufhin die Rückzahlung des Betrages sowie die Erstattung der Verteidigungskosten veranlasst werden müssen.
Problematisch wird die Situation erst dann, wenn die Zahlung ohne den schriftlichen Zusatz eines Vorbehalts erfolgt, da die Behörden in einem solchen Fall von einem Einverständnis mit dem Bescheid ausgehen könnten. Ohne einen rechtzeitigen Einspruch würde der Bußgeldbescheid trotz Zahlung unanfechtbar werden, was den dauerhaften Verlust des Geldes und die Eintragung etwaiger Punkte im Fahreignungsregister zur Folge hätte.
Unser Tipp: Prüfen Sie unbedingt den Verwendungszweck Ihrer Überweisung auf den Vermerk Zahlung unter Vorbehalt und bewahren Sie den Beleg sorgfältig auf. Vermeiden Sie es, das Bußgeld ohne diesen Zusatz zu begleichen, da dies fälschlicherweise als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte und die spätere Rückforderung unnötig erschwert.
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Das vorliegende Urteil
AG Lampertheim – Beschluss vom 30.05.2025
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