Skip to content
Menü

Zum Parkverbot vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten

OLG Düsseldorf – Az.: 5 Ss (OWi) 438/89 – (OWi) 180/89 I – Beschluss vom 30.11.1989

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet, die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Gründe

Zum Parkverbot vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten
Symbolfoto:Von Werner Spremberg /Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 Abs. 3 StVO gemäß §§ 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richten sich die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt; und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG bei einer Geldbuße von nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts parkte der Betroffene am 8. März 1989 zwischen 17.25 und 17.45 Uhr in D auf der G seinen Personenkraftwagen vor der Einfahrt zur Garage des Zeugen K, so daß dieser mit seinem PKW aus der Garage nicht herausfahren konnte.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, das Parkverbot bestehe vor der geradlinigen Zufahrt zur Garage. Das Parkverbot entfalle nicht dadurch, daß der Garagenbesitzer mit seinem Fahrzeug auf andere Weise – etwa über den Bürgersteig – (was hier im übrigen nicht möglich gewesen sei) in die Garage einfahren (oder aus ihr herausfahren) könne.

Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zur äußeren Tatseite rechtsbedenkenfrei.

Nach dieser Vorschrift ist das Parken u.a. nicht zulässig vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten. Diese Bestimmung bezweckt, den Anlieger vor einer Behinderung der freien Fahrt von oder zu seinem Grundstück zu schützen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 12 StVO, Rdnr. 47). Gegen dieses Parkverbot hat der Betroffene verstoßen, als er seinen PKW zur festgestellten Tatzeit vor der Garageneinfahrt des Zeugen K parkte. Daß es sich bei der Garageneinfahrt um eine Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt handelte, ist nicht zweifelhaft.

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, daß durch das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO die geradlinige Zufahrt zum Grundstück oder die geradlinige Ausfahrt geschützt werden soll und daß der Benutzer der Einfahrt sich nicht auf das Ein- und Ausfahren über andere Flächen, etwa Nachbargrundstück oder Bürgersteig, verweisen zu lassen braucht (OLG Saarbrücken VRS 34, 391; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich StVO, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 27 m.w.N.; Jagusch/Hentschel a.a.O.).

Darauf, ob der Zeuge über das benachbarte Grundstück aus seiner Garage hätte ausfahren können, was im übrigen nach den Feststellungen nicht möglich war, kommt es hiernach nicht an.

Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Amtsgericht von einem vorsätzlichen Verstoß des Betroffenen ausgegangen ist.

2.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unzulässig, nachdem der Senat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil nicht zugelassen hat.

a)  Durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist das Urteil in der

Hauptsache unanfechtbar geworden. Als Folge dieser Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung ist die Entscheidung über die Kosten und Auslagen keiner Anfechtung mehr zugänglich. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eröffnet für die Kosten- und Auslagenentscheidung keinen Rechtsmittelzug, der für die Hauptentscheidung verschlossen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1988 – 5 Ss (OWi) 78/88 – 58/88 I).

b)  Der Senat, der durch den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

mit der Sache befaßt worden ist, kann die sich als notwendige Folge der Nichtzulassung ergebende Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig selbst aussprechen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1985, 92; OLG Zweibrücken VRS 47, 368; OLG Celle VRS 49, 202).

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!