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Zulassungspflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 77/18 – 162 Ss 35/18 – Beschluss vom 06.03.2018

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Januar 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Lediglich klarstellend merkt der Senat an, dass der Senat keinen Anlass sieht, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Amtsgericht hat seine Sicht auf § 20 Abs. 1 und 6 FZV differenziert und nachvollziehbar dargelegt – und den mit dieser Rechtsfrage bisher nicht befassten Senat überzeugt. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, worauf das Amtsgericht gleichfalls hinweist, zuletzt in einem obiter dictum in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

Zulassungspflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland
(Symbolfoto: mahc/Shutterstock.com)

„Es spricht aber vieles dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Einfügung der negativen Voraussetzung des fehlenden regelmäßigen Standorts im Inland mit der Änderungsverordnung vom 15. August 1988 (BGBl I S. 2199) in den früheren § 1 Abs. 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (IntKfzV, RGBl I S. 1137 – BGBl III/FNA 9232-4) abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1983 (a.a.O.) festlegen wollte, dass Kraftfahrzeuge nicht als im vorübergehenden Verkehr angesehen werden können, sobald für sie ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Der Verordnungsgeber wollte bei der Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr aus seiner Sicht klarstellen, dass ein vorübergehender Verkehr nur vorliegt, wenn für das betreffende ausländische Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung kein regelmäßiger Standort begründet ist (BR-Ds. 378/88 S. 17). Er ging dabei davon aus, aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ergebe sich in Abgrenzung zur Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, dass Fahrzeuge mit einem regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung zugelassen werden müssten. Der Verordnungsgeber folgte daher der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass Fahrzeuge erst nach Ablauf eines Jahres zuzulassen sind, und wollte dies deutlich machen“ (BayVerwGH NJW 2016, 1670).

Die durch den Rechtsmittelführer nur phrasenhaft erhobene und durch keinen tatsächlichen Vortrag untermauerte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unzulässig (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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