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Zulässigkeit Fahrzeugbeschlagnahme im OWi-Verfahren

AG Siegen – Az.: 430 OWi 1100/21 – Beschluss vom 27.07.2021

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 28.06.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Gründe

Gegen den Betroffenen ist am ### ein Bußgeldbescheid über ### wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war (Tatbestandsnummer ###). Anlass war eine Verkehrskontrolle des Fahrzeuges des Betroffenen am Sonntag, den ### auf der ###. Das vom Sohn des Betroffenen geführte ### fiel der Polizeistreife wegen augenscheinlichen Veränderungen auf. Bei der anschließenden Kontrolle stellten die Polizeibeamten eine auffällige Geräuschentwicklung des Fahrzeuges und die Anbringung von Nicht-Originalfelgen fest. Die Messung mit dem werkskalibrierten Schallpegelmessgerät Voltcraft Sz200 ergab bei 3 Messungen einen Höchstwert von 91,1 dB obwohl nach der Zulassungsbescheinigung Teil 1 lediglich 79 dB als zulässige Geräuschentwicklung des Fahrzeuges eingetragen waren. Nachdem der Betroffene am Kontrollort erschienen war, zeigte er den Beamten eine Bescheinigung über eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVO ZPO für die Felgen vor. In der Änderungsabnahme waren Felgen der Marke „### “ aufgeführt. Die Feststellungen vor Ort ergaben jedoch, dass solche der Marke „###“ verbaut waren. Für diese vermochte der Betreffende keine Änderungsbescheinigung vorzulegen und hat sie auch im Bußgeldverfahren nicht vorgelegt.

Daraufhin wurde das Fahrzeug sichergestellt um es einer Überprüfung gemäß § 5 FZV zu unterziehen. Die Verladung auf das Abschleppfahrzeug erfolgte wegen der herabgesetzten Bodenfreiheit des Pkw per Kran. Die Überprüfung durch den Sachverständigen wurde von der Polizei mit Telefax vom ### beantragt und am ### durch einen öffentlich zugelassenen Sachverständigen durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass der Vergleichswert beim Standgeräusch überschritten wurde und die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges durch die Verschlechterung des Geräusch gemäß § 19 Abs. 2 StVO ZPO erloschen sei, ferner dass die Änderung Abnahme bezüglich der Rat -/Reifenkombination i.V.m. den Fahrwerk noch in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 übernommen werden müsse. Die Messung des Geräuschpegels durch den Sachverständigen erfolgte mit einem kalibrierten Schallpegelmessgerät und ergab einen Mittelwert von 87 dB (A). Davon hat der Sachverständige nach Richtlinie Nr. 5 zum § 29 StVZO eine Meßtoleranz von 5 dB (A) abgezogen und eine Überschreitung des zulässigen Standgeräuschs von 79 dB (A) von 3 dB (A) über dem in der Fahrzeugtypgenehmigung angegebenen Wert ermittelt. Über die Beanstandungen der Polizei hinaus hat der Sachverständige einen einseitig abgefahrenen Reifen vorne rechts und starke Verölung des Motors festgestellt.

Nachdem der Sachverständige der Polizei fernmündlich das Ergebnis der Begutachtung am ### mitgeteilt hatte, hat die Polizei am selben Tage dem Betroffenen mitgeteilt, das Fahrzeug mit sofortiger Wirkung herauszugeben.

Der Betroffene macht geltend, der objektive Mangel, dass der Auspuff um 3 dB zu laut gewesen sei, könne weder vom Fahrzeugführer und Betroffenen bei einer Abfahrtkontrolle festgestellt worden sein. Die eingebaute Auspuffanlage sei bereits seit Anfang ### am Fahrzeug vorhandenen und seitdem im Zuge der Hauptuntersuchungen am ### und ### nicht beanstandet worden. Soweit für die Felgen keine Papiere vorgelegen hätten, habe dieses lediglich eine Mängelkarte statt einer Sicherstellung gerechtfertigt. Es handele sich lediglich um einen Eintragungsmangel in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Für die montierte Reifen -/Felgenkombination sei keine Änderungsabnahme erforderlich gewesen, da eine allgemeine Betriebserlaubnis vorhanden sei. Daher sei eine Sicherstellung unter Berücksichtigung der von der Polizei beanstandeten Mängel nicht verhältnismäßig gewesen.

2.

Der vom Betroffenen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG i. V. m. § 62 OWiG zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag ist an keine Frist gebunden, vgl. § 108 Abs. 1 S. 2, 1. HS OWiG.

Der Antrag ist unbegründet.

Die Polizeibeamten waren zum Einschreiten befugt. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 OWiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Die Sachverhaltsermittlung erfolgt von Amts wegen, sobald das Ermittlungsorgan aufgrund einer Ordnungswidrigkeitenanzeige oder auf andere Weise dienstlich einen Anfangsverdacht erlangt hat. Das bedeutet, dass es von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Kenntnis haben muss, die den Verdacht begründen, der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit könnte erfüllt sein (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 152 Abs. 2 StPO – BeckOK OWiG/Straßer, 30. Ed. 1.4.2021, OWiG § 53 Rn. 52). Dieses war nach dem Ergebnis der Kontrolle des Fahrzeuges der Fall.

Zu den möglichen Eingriffsmaßnahmen zählen insbesondere die Beschlagnahme gem. §§ 94-98 StPO (BeckOK OWiG/Straßer, 30. Ed. 1.4.2021, OWiG § 53 Rn. 71). Gemäß § 94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung oder in anderer Weise sichergestellt werden. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme kann gemäß § 98 Abs. 1 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Demnach war die Beschlagnahme des Fahrzeuges des Betroffenen durch den zuständigen Polizeibeamten und die gutachterliche Untersuchung waren rechtmäßig und stellen keine unrichtige Sachbehandlung dar. Die Polizeibeamten haben sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten. Bei der Sicherstellung des Fahrzeuges handelt es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten im Sinne des § 53 OWiG. Im Übrigen ist die Polizei bei ihrem Ermittlungsauftrag nicht auf eilbedürftige Handlung beschränkt und kann zu Aufklärung des Sachverhalts auch Sachverständige heranziehen (Göhler aaO, Rdnr.16 zu § 53 OWiG).

Richtig ist, dass eine Fahrzeugsicherstellung im Bußgeldverfahren unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Ausnahme bleiben muss, um auch hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Auflage, Rdnr.37 zu § 18 StVZO: Fahrzeugsicherstellung kann etwa nach Erlöschen der Betriebserlaubnis in seltenen Fällen in Frage kommen). Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass Zwangsmaßnahmen im Bußgeldverfahren nur ergriffen werden, wenn die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG E 27, 21 ff). Die gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerfG aO). Insbesondere ist zu beachten, dass das Verfahren nach § 17 Abs. 3 StVZO durch die zuständige KFZ-Zulassungsbehörde vorrangig ist. Im konkreten Fall stand die angeordnete Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Tatverdacht und zur Bedeutung der Sache, da schließlich der Verdacht des Erlöschens der Betriebserlaubnis im Raum stand (vgl. ähnl. AG Viechtach, Beschluss vom 18. April 2007 – 6 II OWi 01787/06 -, Rn. 47, juris).

a)

Die Beschlagnahme und Begutachtung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgte hier vor allem, um nach augenscheinlichen Veränderungen an der Auspuffanlage und offenbarer erhöhter Geräuschentwicklung das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Ordnungswidrigkeitenverfahren beweiskräftig festzustellen. Die angeordneten Maßnahmen waren hierzu geeignet und auch erforderlich. Das bloße Zeugnis der ermittelnden Polizeibeamten wäre möglicherweise nicht beweiskräftig gewesen, da in einem anschließenden Bußgeldverfahren möglicher Weise deren technischer Sachverstand in Frage gestellt worden wäre, zumal sie ein nicht geeichtes Schallpegelmessgerät benutzt haben. Die Änderung konnte durch die Polizeibeamten auch nicht wie manchmal bei Umbauten im Übrigen, durch Lichtbilder dokumentiert werden. Die vom Sachverständigen durchgeführte Messung des Schallpegels erfordert nicht nur ein entsprechender technischer Ausstattung, sondern auch komplexes technisches Sachwissen, damit sie später im Bußgeldverfahren nicht angegriffen werden kann.

Die angeordneten Maßnahmen standen auch nicht außer Verhältnis zum Tatverdacht und zur Bedeutung der Sache. Der Betroffene hat gegen eine grundlegende Vorschrift des Kfz-Zulassungsrechts verstoßen. Die Bedeutung der verletzten Vorschrift folgt daraus, dass der Gesetzgeber technische Veränderungen am Fahrzeug, die zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führen, gleich behandelt wie Fahrzeugveränderungen, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen (AG Viechtach, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 7 II OWi 01503/05 -, Rn. 15 – 21, juris). Dabei geht es nicht nur um die Verhinderung unmittelbarer Gesundheitsgefährdung durch Lärm sondern auch um Wahrnehmungsbeeinträchtigungen, die zu Fehlreaktionen von Verkehrsteilnehmern und Unfällen führen können. Verkehrsteilnehmer nehmen Verkehr und dessen Ablauf und Gefahren nicht nur visuell sondern auch audiell wahr und richten danach ihr Verhalten aus. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Änderung der Auspuffanlage keine zur Teilnahme am Straßenverkehr technisch ernsthaft notwendige Abweichung von der zugelassenen Serienausführung des Fahrzeuges darstellt sondern lediglich dem subjektiven Interesse des Betroffenen – welcher Art auch immer – dient.

Die Verteidigung beruft sich zwar zu Recht darauf, dass der objektive gestellte Mangel nicht der von den Polizeibeamten festgestellte Maximalwert von 91,1 dB sondern nach dem gebotenen Abzug des Toleranzwertes von 5 dB im Ergebnis rechtlich „lediglich“ 3 dB beträgt gegenüber den nach der Zulassung erlaubten 79 dB (A). Damit stellt sich aber der Mangel keinesfalls als geringfügig dar. Vielmehr handelt es sich um einen erheblichen Mangel, der nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen zum Erlöschen der Erlaubnis geführt hat. Die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer, die ihr Verhalten im Straßenverkehr häufig auch nach der Geräuschwahrnehmung ausrichten, ist bei einer Erhöhung des Schalldruckpegels um 3 dB nicht geringfügig, so wie es die Zahl solcher suggerieren könnte. Die Wahrnehmung von Geräuschen ist eine Frage der psychoakustische Lautstärke „Lautheit“, die ein künstlicher Begriff ist, der sich nicht in Schalldruckpegelgröße darstellen lässt. Es ist handelt sich um eine subjektiv empfundene „Lautstärke“, so dass bzw. der „Lautstärkepegel“ und die Erhöhung des Schallpegels nicht direkt voneinander abhängig sind und eine objektive Messung der Lautheit und deren Wahrnehmung durch die Verkehrsteilnehmer ausscheidet. Untersuchungen belegen aber, dass 2 gleichlaute Geräuschquellen einen um 3 dB höheren Schalldruckpegel als nur eine von ihnen verursachen. Die Summe zweier Geräusche mit 0 dB ist ein Geräusch mit 3 dB (Bayerisches Landesamt für Umwelt: https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_34_laerm_messen_bewerten.pdf). Damit verursachte das Fahrzeug des Betroffenen aufgrund der rechtlich vorwerfbaren Erhöhung des Standgeräusches genauso viel Verkehrslärm wie 2 Fahrzeuge, deren Schallpegel den Zulassungbedingungen entsprach. Dies war eine erhebliche Veränderung und Verschlechterung des Betriebsgeräusches

b)

Hinzu kam, dass die verbaute Rad-/ Reifenkombination nicht dokumentiert war und trotz der Bemühungen des Betroffenen eine allgemeine Betriebserlaubnis für sie nicht vorgelegt werden konnte. Dabei handelte es sich zum Kontrollzeitpunkt um einen keinesfalls zu vernachlässigen Mangel. Vor Ort konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es bei bestimmten möglichen Fahrmanövern zu einem Kontakt zwischen Reifen und Karosserie kommen könnte, der bei höheren Geschwindigkeiten wie z.B. auf der Autobahn üblich, zu einem Platzen des Reifens und einem Verkehrsunfall führen könnten, ohne dass auf die später vom Sachverständigen festgestellte einseitige Abnutzung eines Vorderreifen abgestellt werden müsste. Aber auch nach der Vorlage entsprechender allgemeiner Betriebserlaubnis für die verbaute Rad-/ Reifenkombination handelte sich lediglich um einen Fehler auf dem Papier, sondern um einen solchen mit erheblichen praktischen Auswirkungen, da bei einer Verkehrskontrolle ohne entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 die Gefahrlosigkeit der verbaute Rad-/ Reifenkombination und deren Auswirkungen bei Fortsetzung der Fahrt durch die Kontrollkräfte vor Ort nicht sicher beurteilt werden konnten.

c)

Die von der Verteidigung angeführte Durchführung der beiden Hauptuntersuchungen in den vorangegangen Jahren ohne Beanstandungen belegt nicht, dass dabei jeweils die hier beanstandeten Punkte ausdrücklich geprüft werden, denn das ist weder dokumentiert noch sind die Veränderungen als solche in den Prüfberichten aufgeführt. Dass die Prüfer im Übrigen im Rahmen ihres Prüfauftrag und ihres Ermessens die Plakette nach einer zeitlich begrenzten Überprüfung zugeteilt haben, schließt einen zulassungswidrigen Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im Hinblick auf die bei den Hauptuntersuchungen offensichtlich nicht erfolgte Schalldruckmessung nicht aus. Da der Betroffene ohne die Beschlagnahme sein Fahrzeug in der Verfügungsgewalt gehabt und Möglichkeiten eines erneuten Umbaus gehabt hätte, wäre auch ein Verfahren nach § 17 III StVZO durch die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde nicht Erfolg versprechend für die Beweissicherung gewesen.

Berücksichtigt man, dass die Beschlagnahme nur für wenige Tage erfolgt ist und die Polizei um maximale Beschleunigung der notwendigen Untersuchung bemüht war, stellt sich die Maßnahme als (noch) verhältnismäßig dar.

Die Einholung eines Gutachtens in dem Umfang, in dem er hier vorliegt, stellt keine unrichtige Sachbehandlung in Sinne des § 107 Abs.4 OWiG dar; die Auslagen der Polizei waren deshalb gerechtfertigt und sind bei gerichtlicher Prüfung nicht zu beanstanden.

3.

Der Betroffene hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, weil sein Antrag keinen Erfolg hatte (§§ 25 a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Diese Entscheidung ist gemäß § 25 a Abs. 3 Satz 3 StVG unanfechtbar.

 

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