Skip to content
Menü

Zertifizierung eines Analyselabors nach der DIN-Norm EN ISO 17025

VG Bremen – Az.: 5 K 735/10 – Urteil vom 03.04.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5. Am Morgen des 19. Februar 2008 wurde der Kläger durch Beamte des Polizeikommissariats Weyhe als Führer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Laut Polizeibericht machte der Kläger einen insgesamt leicht abwesenden Eindruck, zudem waren seine Augen stark gerötet. Aufgrund des Verdachts eines Konsums von Betäubungsmitteln ordneten die Beamten nach positivem Urin-Kombitest die Blutentnahme an. Laut Befundbericht der L.  vom 22. Februar 2008 wurde im Blut des Klägers ein THC-Wert von 3,18 ng/ml sowie ein Wert von 6,25 ng/ml THC-COOH festgestellt. Gegenüber der Polizei stritt der Kläger den Konsum von Betäubungsmitteln ab, verwies aber auf einen möglichen Passivkonsum am Vorabend, da in seinem Bekanntenkreis viele „Kiffer“ seien.

Am frühen Nachmittag des 08. Mai 2008 wurde der Kläger durch Beamte der Autobahnpolizei Ahlhorn erneut als Führer eines Kraftfahrzeuges kontrolliert. Hierbei gab der Kläger laut polizeilicher Mitteilung vom 16. Mai 2008 an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Eine Untersuchung der dem Kläger abgenommenen Blutprobe ergab laut Befundbericht der L.  vom 14. Mai 2008 einen THC-COOH-Wert von 3,4 ng/ml. THC war in der Blutprobe des Klägers laut Befundbericht hingegen nicht nachweisbar.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 entzog das Stadtamt der Freien Hansestadt Bremen – – dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, gab dem Kläger auf, den Führerschein binnen eines Tages nach der Zustellung der Verfügung abzugeben, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von € 250 für den Fall der Nichtbefolgung an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte die aus, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen dann gegeben, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert werde und der Fahrer zwischen dem Konsum und dem Führen des Fahrzeugs nicht trennen könne. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers erfüllt. Hinsichtlich der Fahrt vom 19. Februar 2008 belege der nachgewiesene THC-Wert von 3,18 ng/ml das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss bzw. einen Drogenkonsum im engen Zusammenhang mit dem Fahrzeugführen. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis folge zwar nicht aus dem nachgewiesenen THC-COOH-Wert von 6,25 ng/ml, sei aber durch die Geschehnisse vom 08. Mai 2008 belegt. Zwar habe die entnommene Blutprobe keinen aktuellen Einfluss von Cannabis auf das Verhalten des Klägers nachzuweisen vermocht, doch zeigten die Spuren des Abbauproduktes THC-COOH in der Blutprobe, dass am 19. Februar 2008 nicht ein bloß einmaliger Probekonsum von Cannabis stattgefunden habe. Vielmehr sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Von einer vorherigen Anhörung des Klägers habe man wegen Eilbedürftigkeit abgesehen. Man könne weitere Fahrten unter Drogeneinfluss nicht ausschließen, so dass eine Verzögerung der Führerscheinentziehung durch ein Anhörungsverfahren im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar sei.

Der Kläger gab seinen Führerschein am 05. Juni 2008 bei der Führerscheinbehörde des Stadtamtes Bremen ab und legte am gleichen Tag gegen die Verfügung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die am 19. Februar 2008 entnommene Blutprobe lasse den Schluss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nicht zu. Die durch die Analyse der Blutprobe gewonnenen Werte seien nicht verwertbar, da mit der L.  ein für diesen Bereich nicht zertifiziertes Labor beauftragt worden sei. Um ein wissenschaftlich exaktes Ergebnis zu gewährleisten, seien für die Untersuchung von Blutproben auf Betäubungsmittel Stellen einzuschalten, die über eine forensisch-toxikologische Zertifizierung nach DIN EN ISO 17025 verfügen. Die L.    sei aber nach DIN EN ISO 15189 und nicht nach DIN EN ISO 17025 zertifiziert und besitze eine Akkreditierung in den Bereichen Medizinische Laboratoriumsdiagnostik, forensische Genetik und Chemie. Eine forensische Zertifizierung besitze das Labor im Übrigen nur für den Bereich der Futtermittelanalytik. Die Anforderungen an forensische Laboratorien seien andere und umfangreichere als an jene, die lediglich im medizinisch-diagnostischen Bereich tätig seien. Nur durch die Zertifizierung nach DIN EN ISO 17025 sei die besondere Kompetenz gewährleistet, bestimmte Untersuchungen richtig durchzuführen. Die fehlende Eignung der L.  werde objektiv durch die Akkreditierungsurkunde belegt. Auch die Untersuchungsergebnisse zum Vorfall vom 08. Mai 2008 belegten weder den gelegentlichen Konsum von Cannabis, noch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss.

Nachdem der Widerspruch des Klägers zunächst nicht beschieden worden war, sprach dieser am 05. Oktober 2009 persönlich bei der des Stadtamts Bremen vor, um zu erfahren, wie er den Führerschein wiedererlangen könne. Hierbei führte er laut Aktenvermerk aus, im Frühjahr 2008 gelegentlich Cannabis konsumiert („mal mitgezogen“) zu haben, seit dem Frühjahr aber keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren.

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2009 teilte das Stadtamt Bremen – – dem Kläger mit, dieser könne einen Eignungsnachweis führen, indem er sich gemäß § 14 Abs. 1 FeV einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehe. Nachdem der Kläger sich zunächst zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens bereit erklärt und zwischenzeitlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei der A. in Hamburg stattgefunden hatte, teilte er im Februar 2010 mit, das angeforderte Gutachten nicht zu erbringen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2010, zugestellt am 11. Mai 2010, wies der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er in Ergänzung zum Ausgangsbescheid aus, aufgrund der Geschehnisse vom Februar und Mai 2008 sowie der Gutachten der L.  sei festzustellen, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere und ein Vermögen zur Trennung von Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs nicht bestehe. Folglich sei gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zur Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Da der Kläger die Möglichkeit zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht genutzt habe, seien die Bedenken gegen seine Kraftfahreignung auch nicht ausgeräumt worden.

Mit der am 10. Juni 2010 erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor, die Untersuchungsergebnisse der L.  seien unverwertbar und ließen den Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum und das fehlende Trennungsvermögen von Fahrzeugführen und Drogenkonsum nicht zu. Im Bereich der Medizinischen Laboratoriumsdiagnostik sei das beauftragte Labor nach DIN EN ISO 15189 akkreditiert und nicht, wie es für den forensisch-toxikologischen Bereich erforderlich gewesen wäre, nach DIN EN ISO 17025. Wie aus den Informationen der Deutschen Akkreditierungsstelle Chemie GmbH folge, sei die Qualitätssicherung in forensischen Laboratorien von besonderer Bedeutung. Dies werde durch die internationale Norm DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ gewährleistet. Auch die Beurteilungskriterien zur Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik setzten für ein gerichtsverwertbares chemisch-toxikologisches Untersuchungsergebnis die Heranziehung eines nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors voraus. So stellten bereits die Beurteilungskriterien in ihrer Erstauflage heraus, die Identifizierung und Quantifizierung der maßgeblichen Substanzen gelinge nur dann beweissicher, wenn nach den Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie gearbeitet werde. Die Einhaltung dieser Vorgaben lasse sich ausschließlich durch eine entsprechende Akkreditierung nachweisen. Erfülle ein Labor nicht die Voraussetzungen der DIN EN ISO/IEC 17025, könne der fehlerhafte Einsatz von Material, der nicht sachgerechte Umgang mit dem Analysestoff, unzureichende Ausstattung, die fehlende Trennung zu anderen Messverfahren, unzureichend geschultes Personal, ein ungenauer Umgang mit Messtoleranzen und vieles mehr zu unbrauchbaren Messergebnissen führen. Was die Messergebnisse zum Vorfall vom Mai 2008 anbelange, sei mit einem THC-COOH-Wert von < 3,4 ng/ml laut Befundbericht das Metabolit ∆9-THC-COOH des Cannabiswirkstoffs in einer Konzentration unterhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen worden. Vorliegend sei nicht ersichtlich, ob mit dem Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze ein Wert ermittelt worden sei, der oberhalb oder unterhalb der Nachweisgrenze liege. Liege der Wert unterhalb der Nachweisgrenze, sei nicht einmal belegbar, dass sich das Metabolit ∆9-THC-COOH des Cannabiswirkstoffs tatsächlich in der Probe befunden habe. Schließlich sei der Befund vom Mai 2008 auch nicht geeignet, den Konsum von Cannabis überhaupt zu belegen. Auch durch Passivkonsum könne es unter realistischen Bedingungen zur Aufnahme sehr geringer Mengen THC kommen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Stadtamtes vom 29.05.2008 und den Widerspruchsbescheid des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 05.05.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt in Ergänzung zum Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und unter Vorlage einer Stellungnahme der L.   vom 12. Oktober 2010 aus, sofern in den Beurteilungskriterien zur Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 gefordert werde, gelte dies nur für die zweite Auflage der Beurteilungskriterien und die Zeit ab dem 31. Dezember 2009. Sofern der Kläger geltend mache, der Wert von < 3,4 ng/ml THC-COOH liege unterhalb der Nachweisgrenze, sei dem nicht zu folgen. Tatsächlich sei im festgestellten Konzentrationsbereich aus statistischer Sicht zu 50% bis 100% ein positives Ergebnis zu erwarten. Hieraus könne nicht geschlussfolgert werden, dass das Ergebnis der Blutuntersuchung nur in 50% der Fälle zutreffend sei. Erfolge ein positiver Nachweis, werde dieser durch Gaschromatographie-Massenspektrometrie mit mehreren Massenüberträgen abgesichert. Die THC-Carbonsäure sei somit als qualitativ nachgewiesen zu werten.

Mit Schreiben vom 06. März 2012 teilte die L.   auf Anfrage des Gerichts, ob Analyseergebnisse im Hinblick auf eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 15189 verwertbar seien, mit, gegen die Verwertbarkeit der Analyseergebnisse bestünden unter den für die Fragestellung zu berücksichtigenden Richtlinien der forensischen toxikologischen Fachgesellschaften keine Bedenken. Die Akkreditierung nach DIN EN ISO 15189 beschreibe und gewährleiste nicht nur bestimmte Prozesse, sondern regele auch die Kompetenz des Personals, die Räumlichkeiten des Labors, anzuwendende Untersuchungsverfahren, Validierungen, die Qualitätskontrolle und Befundstellung. Diese Anforderungen ergäben sich weder allein aus der DIN EN ISO 17025, noch allein aus der DIN EN ISO 15189. In beiden Fällen orientiere sich die Akkreditierung am Stand der Wissenschaft, indem Vorgaben der Fachgesellschaften berücksichtigt würden. Während die DIN EN ISO 17025 allgemein für Prüflabore gelte, beziehe sich die DIN EN ISO 15189 speziell auf medizinische Labore und sei somit für die Untersuchung von Blutproben und anderen humanen Untersuchungsmaterialien konzipiert. Auf weitere Nachfrage des Gerichts teilte die L. mit, die Blutanalysen des Klägers seien gemäß dem zum Zeitpunkt der Analyse geltenden Stand der Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie durchgeführt worden. Die Analysen unterlägen einer strengen externen und internen Qualitätskontrolle, an Ringversuchen habe das Labor erfolgreich teilgenommen. Hinweis gebende Verfahren und Bestätigungsanalysen würden stets getrennt und unabhängig voneinander durchgeführt. Bestätigungsanalysen kämen bestimmungsgemäß zur Anwendung. Die Analyse der Proben erfolge durch qualifiziertes und autorisiertes Personal und gemäß dem Vier-Augen-Prinzip. Analyse und Lagerung der Proben erfolgten sachgerecht und unter Berücksichtigung von Stabilität, Zuordnung, dem Schutz vor Kontamination und der Daten sowie vor Manipulationen. Die apparative Ausstattung des Labors entspreche dem Stand der Wissenschaft und Technik für forensische Analysen. Die Analysegeräte unterlägen der regelmäßigen Wartung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV, wenn der Betreffende gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und Konsum und Fahren nicht voneinander getrennt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist insoweit streitig, ob ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon dann vorliegt, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist, oder ob mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen worden sein muss (vgl. zum Streitstand OVG Bremen, B. v. 14.08.2007 – 1 B 302/07, in DAR 2007, 716, mit weiteren Nachweisen). Diese Streitfrage kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger jedenfalls zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis konsumiert hat.

1. Unabhängig von den konkret nachgewiesenen Blutwerten betreffend die Fahrten am 19. Februar 2008 und am 08. Mai 2008 ist die Kammer vom gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers bereits aufgrund dessen Einlassungen gegenüber dem Autobahnpolizeikommissariat Ahlhorn und gegenüber der Beklagten selbst überzeugt. Ausweislich der Mitteilung des Autobahnkommissariats Ahlhorn an die Beklagte vom 16. Mai 2008 gab der Kläger im Rahmen der Verkehrskontrolle an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Diese Aussage wiederholte und konkretisierte er laut Aktenvermerk der Beklagten vom 05. Oktober 2009 dieser gegenüber, als er sich erkundigte, wie der Führerschein wiederzuerlangen sei. Zwar habe er nie bewusst Cannabis konsumiert, doch sei er Anfang 2008 im Bremer T. verkehrt und habe dort „mal mitgezogen“, um soziale Kontakte zu pflegen. Die polizeiliche Mitteilung, der Aktenvermerk der Beklagten und die darin festgehaltenen Aussagen des Klägers belegen seinen Cannabiskonsum hinreichend. Die Ausführungen des Klägers gegenüber der Beklagten vom Oktober 2009 mögen von dem Bestreben getragen sein, den Führerschein zeitnah zurückzuerhalten. Das steht indes ihrer Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Weder wohnt den Ausführungen ein prahlerisches Element, noch eine übermäßige Verharmlosung inne. Der vom Kläger genannte Grund „soziale Kontaktpflege“ ist eine plausible Erklärung für einen bloß gelegentlichen Konsum von Cannabis. Schließlich ist die Aussage des Klägers auch stimmig bezogen auf seine frühere, gegenüber dem Polizeikommissariat Weyhe getätigte Aussage, in seinem Bekanntenkreis gebe es viele „Kiffer“. Im Übrigen ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beamten des Autobahnkommissariats Ahlhorn und der Beklagten entsprechende Ausführungen des Klägers zum gelegentlichen Cannabiskonsum hätten aufnehmen sollen, wenn sie tatsächlich nicht gefallen wären. Die Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gegenüber der Autobahnpolizei Ahlhorn und der Beklagten hat der Kläger auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erschüttern vermocht. Die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Klägers blieben im Allgemeinen und ließen eine Auseinandersetzung mit den vorgeworfenen Taten und den Fragen des Gerichtes vermissen. Der Kläger wirkte im Rahmen der mündlichen Verhandlung höchst unkonzentriert. Weder war er in der Lage, die Geschehnisse von 2008 oder die Aussagen gegenüber der Polizei und der Beklagten konkret zu erinnern, noch vermochte er auch nur allgemeine Aussagen zu einem etwaigen Cannabiskonsum zu treffen. Die Antworten des Klägers auf die Fragen des Gerichts erschöpften sich in pauschalisierenden und abschweifenden Ausführungen zu seiner „bremer Zeit“ und zu seiner derzeitigen Lebenssituation. Statt sich mit dem ihm vorgeworfenen Drogenkonsum auseinanderzusetzen, beließ es der Kläger bei der pauschalen Aussage, er würde gerne wissen, „was für ein Spiel da eigentlich gespielt worden sei“.

2. Über seine Einlassungen gegenüber dem Autobahnpolizeikommissariat Ahlhorn und gegenüber der Beklagten hinaus folgt der gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers auch aus den seitens der L.  festgestellten THC- und THC-COOH-Werten.

a) Betreffend die Fahrt am 19. Februar 2008 betrugen die Blutwerte des Klägers 3,18 ng/mI THC und 6,25 ng/ml THC-COOH. Begründete Zweifel an den von der L. ermittelten Blutwerten sind für die Kammer nicht ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann insbesondere der Auffassung des Klägers, nur eine Akkreditierung nach der DIN-Norm EN ISO 17025 gewährleiste die Einhaltung der Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie, was wiederum zwingende Voraussetzung für eine aussagekräftige Analyse und exakte Messergebnisse sei. Ohne eine Akkreditierung des Analyselabors nach der DIN-Norm EN ISO 17025 sei die beweissichere Identifizierung und Quantifizierung der maßgeblichen Substanzen nicht möglich. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Zertifizierung eines Analyselabors nach der DIN-Norm EN ISO 17025 als Garant für die hochwertige forensisch-toxikologische Arbeit des Labors angesehen werden kann. Im Umkehrschluss folgt hieraus jedoch nicht, dass das Fehlen einer solchen Zertifizierung zwangsläufig zu für den Verwaltungsprozess unverwertbaren Laborergebnissen führen müsste.

Aus den zum Zeitpunkt der Sachverhaltsermittlung maßgeblichen Beurteilungskriterien zur Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik aus dem Jahr 2005 (Beurteilungskriterien 2005) folgt bereits, dass den Anforderungen an eine gerichtsverwertbare chemisch-toxikologische Untersuchung genüge getan ist, wenn das untersuchende Labor die Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie einhält (S. 144). Dass diese Richtlinien nur dann eingehalten werden könnten, wenn zugleich eine Zertifizierung des Labors nach der DIN-Norm EN ISO 17025 vorliegt oder dass gar die Akkreditierung des untersuchenden Labors nach der DIN-Norm EN ISO 17025 selbst eine zwingende Voraussetzung für gerichtsverwertbare Untersuchungsergebnisse wäre, folgt aus den Beurteilungskriterien von 2005 jedoch nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus den Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie, dass der Standard DIN EN ISO 17025 dort bloße „Berücksichtigung“ findet (vgl. S. 3 der Richtlinie der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen vom 01.06.2009). Entscheidend für eine beweissichere Untersuchung ist in materieller Hinsicht statt der Einhaltung von DIN-Normen vielmehr, dass das untersuchende Labor über eigene qualitätskontrollierte Möglichkeiten und die Fachkunde verfügt, die notwendig ist, um jede Probe, für die ein entsprechendes immunologisches Resultat erhalten wurde, mit einer wissenschaftlich anerkannten, unabhängigen Methode zu überprüfen und zu bestätigen und um die Ergebnisse insgesamt beurteilen zu können. Erforderlich sind insoweit die umfassende Kenntnis des Arzneimittel- und Drogenstoffwechsels, sichere Methodenkenntnis zur Auswahl und Beurteilung geeigneter Nachweis- oder Screeningverfahren, gut ausgebildetes technisches Personal, das das erforderliche Instrumentarium beherrscht sowie eine geeignete interne und externe Qualitätskontrolle (vgl. Beurteilungskriterien 2005, S. 154, 156). Ausschlaggebend für eine nachvollziehbare und überzeugende Untersuchung ist, dass ein positiver Befund in einem Hinweis gebenden Verfahren mittels beweisender Analyseverfahren (z. B. Gaschromatographie-Massenspektrometrie) verifiziert wird. Weiterhin sollten im Hinweis gebenden Verfahren die relevanten Betäubungsmittel-Stoffgruppen und die gängigen Ersatzstoffe mit möglichst geringen Cut-off-Grenzen untersucht werden; die Abläufe im Labor sind so zu regeln, dass stets ein fachlich qualifizierter Mitarbeiter die Durchführung der Tests verantwortlich überwachen und durchführen kann. Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass die räumliche Ausstattung des Labors so ausgelegt ist, dass die Stoffproben sachgerecht (gekühlt) gelagert werden können und die Verwechselung von Proben, die Kontamination mit anderen Stoffen sowie der Zugriff durch nicht autorisierte Personen ausgeschlossen ist. Schließlich muss das Labor die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Identitätssicherung der Proben im gesamten Untersuchungsverlauf zu gewährleisten und die apparative Ausstattung des Labors muss eine forensisch abgesicherte Bestätigungsanalyse der Stoffproben auf dem Stand der Wissenschaft und Analytetechnik gewährleisten (vgl. Beurteilungskriterien 2005, S. 161 f.).

Diese Standards sind zwar insbesondere erfüllt, wenn eine Akkreditierung des Labors nach der DIN-Norm EN ISO 17025 vorliegt (vgl. Beurteilungskriterien 2005, S. 161 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Standards nicht auch unter anderen Akkreditierungen, beispielsweise der im vorliegenden Fall einschlägigen Akkreditierung DIN EN ISO 15189 eingehalten werden könnten. Gegenteiliges folgt weder aus der vom Kläger vorgelegten Information der Deutschen Akkreditierungsstelle Chemie GmbH zur DIN-Norm EN ISO 17025, noch wird dies vom Kläger selbst in substantiierter Weise dargetan. Dass auch in unter der DIN-Norm EN ISO 15189 akkreditierten Laboratorien eine aussagekräftige Analyse von Blutwerten und exakte Messergebnisse gewonnen werden können und die beweissichere Identifizierung und Quantifizierung der maßgeblichen Substanzen in gerichtsverwertbarer Weise erfolgen kann, folgt vielmehr schon daraus, dass die im November 2002 verabschiedete DIN-Norm EN ISO 15189 Ausführungen zum Qualitätsmanagementsystem enthält, die an die DIN EN ISO 17025 angelehnt sind. Für eine Vergleichbarkeit der beiden DIN-Normen DIN EN ISO 17025 und DIN EN ISO 15189 spricht weiterhin, dass medizinische Laboratorien vor der Einführung des Standards DIN EN ISO 15189 auf Grundlage der DIN EN ISO 17025 akkreditiert waren. Im Zuge der Umstellung auf den Standard DIN EN ISO 15189 im Jahr 2002 durften sie für einen gewissen Zeitraum zwischen den beiden Standards wählen. Die DIN EN ISO 15189 ist speziell auf medizinische Laboratorien im Rahmen der Patientendiagnostik zugeschnitten. Dies lässt ein hohes Niveau der Stoffdiagnostik erwarten und spricht gegen den vom Kläger angemahnten fehlerhaften Einsatz von Material, den nicht sachgerechte Umgang mit dem Analysestoff, eine unzureichende Ausstattung des Labors, die fehlende Trennung zu anderen Messverfahren, unzureichend geschultes Personal oder auch den ungenauen Umgang mit Messtoleranzen. Im Gegenteil sind in der DIN-Norm EN ISO 15189 detaillierte Regelungen zum Qualitätsmanagement und diesbezüglich zur internen und externen Qualitätskontrolle mittels Vergleichen zwischen Laboratorien festgelegt. Die Feststellung und Bearbeitung von Fehlern sowie die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen sind im Standard festgehalten. Es ist gemäß DIN EN ISO 15189 sicherzustellen, dass zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten ausreichend Personal vorhanden ist, welches über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse, praktischen Fertigkeiten sowie ausreichende Erfahrung verfügt. Die Qualifikation des Personals ist detailliert zu erfassen. Unter der DIN-Norm EN ISO 15189 muss das Labor über entsprechende Räumlichkeiten verfügen, damit der vorgesehene Arbeitsumfang ohne Beeinträchtigung der Qualität der Arbeit, der Qualitätslenkungsmaßnahmen, der Sicherheit des Personals oder der Patientenversorgung durchgeführt werden kann. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen den für die Tätigkeit des Labors erforderlichen Umfang haben. Die Arbeitsmittel müssen im funktionsfähigen und zuverlässigen Zustand gehalten werden. Das Labor muss mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein, die für seine Dienstleistung, darunter Untersuchung und Aufbewahrung der Proben, erforderlich sind. Es muss nachgewiesen werden, dass mit den Ausrüstungsgegenständen die erforderliche Leistung erreicht werden kann und die Ausrüstungsgegenstände müssen den Festlegungen für die jeweilige Untersuchung entsprechen. Es muss ein Programm für die regelmäßige Überwachung und den Nachweis der richtigen Kalibrierung und Funktion der Geräte und Analysesysteme geben. Die Ausrüstung darf nur durch befugtes Personal bedient werden. Bei der Untersuchung von Proben sind validierte Verfahren anzuwenden. Maßnahmen zur Identitätssicherung der Probe sind im Standard DIN EN ISO 15189 enthalten. Nach alledem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass Labore, die unter dem Standard DIN EN ISO 15189 akkreditiert sind, nicht über eigene qualitätskontrollierte Möglichkeiten und die erforderliche Fachkunde verfügen würden, die notwendig ist, um jede Blutprobe, für die ein entsprechendes Resultat erhalten wurde, mit einer wissenschaftlich anerkannten, unabhängigen Methode zu überprüfen und zu bestätigen und um die Ergebnisse insgesamt beurteilen zu können.

Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die durch die L.  unter der DIN-Norm EN ISO 15189 durchgeführten Blutanalysen, zumal die L.  auf Nachfrage des Gerichts bestätigen konnte, das die vorliegend in Rede stehenden Blutproben gemäß dem zum Zeitpunkt der Analyse geltenden Stand der Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie durchgeführt worden sind. Weiterhin konnte die L. bestätigen, dass positive Befunde im Hinweis gebenden Verfahren regelmäßig mittels der beweissichernden Gaschromatographie-Massenspektrometrie verifiziert werden. Die Qualität der Blutanalysen wird durch externe und interne Qualitätskontrollen, insbesondere auch durch Ringversuche sichergestellt. Das Personal ist für die in Rede stehenden Untersuchungen qualifiziert; Manipulationen und Verwechselungen von Proben können ausgeschlossen werden. Schließlich besteht für die Kammer nach den Ausführungen der L. kein Zweifel daran, dass die apparative Ausstattung des Labors dem Stand der Wissenschaft und Technik für forensische Analysen entspricht und die Analysegeräte der regelmäßigen Wartung unterliegen.

b) Ein zweiter Nachweis des Konsums von Cannabis ist in den Laborbefunden zur Fahrt vom 08. Mai 2008 zu sehen. Diese ergaben einen THC-COOH-Wert von 3,4 ng/ml.

Sofern der Kläger diesbezüglich ausführt, der im Gutachten der L.  ermittelte THC-COOH-Wert liege unterhalb der Nachweisgrenze, folgt die Kammer dem nicht. Wie aus der Stellungnahme des Labors vom 12. Oktober 2010 folgt, wurde der positive Befund auf THC-Carbonsäure mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie mit mehreren Massenüberträgen abgesichert. Die in der Blutprobe zur Fahrt vom Mai ermittelte THC-Carbonsäure ist damit als qualitativ nachgewiesen zu werten. An der Verwertbarkeit des durch die L.    ermittelten Befundes bestehen gemäß obiger Ausführungen keine Bedenken.

c) Der Kläger dringt auch nicht mit der Behauptung durch, der nachgewiesene Gehalt von 3,4 ng/ml THC-COOH in der Blutprobe zur Verkehrskontrolle vom Mai 2008 sei auf einen bloßen Passivkonsum von Cannabis zurückzuführen. Gleiches gilt für die Aussage des Klägers gegenüber dem Polizeikommissariat Weyhe, die im Februar 2008 nachgewiesenen THC- und THC-COOH-Werte im Blut seien allenfalls auf einen Passivkonsum am Vorabend zurückzuführen. Bereits überaus zweifelhaft erscheint nach neueren medizinischen Studien, ob Werte der THC-Carbonsäure, wie sie beim Kläger nachgewiesen worden sind, auch unter realistischen und nicht bloß unter Extrembedingungen durch einen bloßen Passivkonsum hervorgerufen werden können (dazu instruktiv Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen, Blutalkohol 47 (2010), S. 269 ff.). Dies gilt im verstärkten Maße, wenn zwischen dem mutmaßlich passiven Cannabiskonsum und der Entnahme der Blutprobe, wie vorliegend, mehrere Stunden liegen. Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da die Kammer den vom Kläger geltend gemachten Passivkonsum von Cannabis als bloße Schutzbehauptung wertet. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass der Kläger laut Vermerk des Autobahnkommissariats Ahlhorn noch im Zuge der Verkehrskontrolle ausführte, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Auch gegenüber der Beklagten räumte der Kläger, wie ausgeführt, den gelegentlichen Konsum von Cannabis ein. Diese Angaben des Klägers sind gemäß obiger Ausführungen als glaubhaft zu bewerten. Die Ausführungen des Klägers zum Passivkonsum von Cannabis stehen hierzu im Widerspruch und sind unsubstantiiert. Weder legte der Kläger die genaueren Umstände des passiven Cannabiskonsums wie etwa den konkreten Zusammenhang, in dem dieser stattgefunden haben soll, die Örtlichkeit, die Zahl der beteiligten Personen, die Dauer oder die Dichte des Cannabisrauchs in der fraglichen Situation dar, noch erscheinen die für einen Passivkonsum besonders hohen Blutwerte an THC und THC-COOH nachvollziehbar. Vielmehr blieb es diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung bei der pauschalen Erklärung, es gebe „Kiffer“ in seinem Freundeskreis und auch der Passivkonsum von Cannabis könne zu auffälligen Blutwerten führen. Angesichts ihrer Detailarmut und ihrer Widersprüchlichkeit zu den sonstigen Angaben des Klägers sind diese Ausführungen unglaubhaft und nur mit dem Interesse des Klägers an der Bagatellisierung seines Verhaltens im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu erklären.

In der Folge geht die Kammer von jedenfalls zwei Konsumakten des Klägers in der Zeit zwischen Mitte Februar und Mitte Mai 2008 und mithin von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus.

3. Der Kläger kann Konsum und Fahren nicht voneinander trennen.

An einer solchen Trennung fehlt es immer dann, wenn der Kraftfahrer objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht hat. Diese Schwelle ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bereits überschritten, wenn eine THC-Konzentration erreicht wird, die einen Wert von 1,0 ng/ml ergibt (VG Bremen, B. v. 09.12.2011 – 5 V 1740/11 – juris, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist bezüglich der Geschehnisse vom 19. Februar 2008 erfüllt. Der Kläger führte gemäß obiger Ausführungen an diesem Tage ein Kraftfahrzeug, obgleich bei ihm eine THC-Konzentration von 3,18 ng/ml im Blutserum nachgewiesen werden konnte. Dass der im Rahmen der zweiten Verkehrskontrolle im Mai 2008 erfolgte Nachweis von THC-Carbonsäure im Serum des Klägers keinen Rückschluss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zulässt, ist für die Feststellung eines fehlenden Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahrzeugführen unerheblich. Insofern reicht bereits der bezüglich der Fahrt vom 19. Februar 2008 erbrachte einmalige Nachweis aus.

Steht damit fest, dass sich der Kläger zum Führen eines Fahrzeugs als ungeeignet erwiesen hat, bedarf es auch nicht mehr der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

II. Ist somit der Kläger als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hatte ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen.

III. Einer vorherigen Anhörung des Klägers bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen § 28 Abs. 1 BremVwVfG nicht. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG konnte von der Anhörung aufgrund von Gefahr im Verzug abgesehen werden. In nicht zu beanstandender Weise ist die Beklagte davon ausgegangen, dass es seitens des Klägers zu weiteren Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln und damit einhergehenden Gefährdungen kommen könnte. Damit war eine Situation gegeben, in der durch die Anhörung als solche selbst bei Setzung einer sehr kurzen Äußerungsfrist ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kämen oder doch ihren Zweck nur noch in geringerem Ausmaß als erforderlich erreichen könnten.

IV. Die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Bleibt der Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2008 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 2010 ohne Erfolg, besteht auch kein Raum für die vom Kläger begehrte Rückgabe des bereits abgegebenen Führerscheins.

V. Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) und ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Kläger zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, sind nicht denkbar. Außerdem ist die Androhung im Interesse der effektiven Durchsetzung des Ausschlusses des Klägers vom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Mit 250,00 Euro liegt es im unteren Bereich des von § 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gem. § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Die Fahrerlaubnisklassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5 entsprechen gemäß Anlage 3 zur FeV den heutigen Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, m und L. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG Bremen (B. v. 30.10.2011 – 2 S 243/11). Für den Fall des Vorliegens einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E ist ein Streitwert von € 7.500,00 anzusetzen; einen Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klasse C hat der Kläger nicht gestellt. Der gleichzeitigen Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklasse B für die Festsetzung des Streitwertes bedarf es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Wie aus § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV folgt, umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse C1E die Fahrerlaubnis der Klasse BE und damit auch die Fahrerlaubnis der Klasse B. Gleiches gilt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3, 6 FeV für die Fahrerlaubnisklassen M, L und C1. Da die Fahrerlaubnis des Klägers sich über die Klasse C1E hinausgehend auch auf die insoweit nicht mitumfasste Fahrerlaubnisklasse A bezieht, ist dem Streitwert von € 7.500,00 der Auffangstreitwert von € 5.000,00 hinzuzufügen. Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 ist wiederum gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV von der Fahrerlaubnis der Klasse A mitumfasst und daher nicht gesondert bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!