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Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich – trotzdem Fahrverbot?

AG Helmstedt, Az: 15 OWi 909 Js 48995/16

Urteil vom 24.01.2017

Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führerin eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 60,- EUR verurteilt.

Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a Satz 1, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.

Gründe

Die Betroffene hat keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

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Symbolfoto: germi_p/ Bigstock

Mit Bußgeldbescheid vom 11.05.2015, rechtskräftig seit dem 28.05.2015, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h, begangen am 09.03.2015, eine Geldbuße in Höhe von 80,- EUR festgesetzt.

Mit Bußgeldbescheid vom 08.06.2015, rechtskräftig seit dem 25.06.2015, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, begangen am 06.05.2015, eine Geldbuße in Höhe von 80,- EUR festgesetzt.

Mit Bußgeldbescheid vom 28.07.2015, rechtskräftig seit dem 14.08.2015, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, begangen am 10.06.2015, eine Geldbuße in Höhe von 90,- EUR festgesetzt.

Mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2016, rechtskräftig seit dem 29.04.2016, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h, begangen am 14.01.2016, eine Geldbuße in Höhe von 200,- EUR festgesetzt.

Die Betroffene befuhr am 30.05.2016 mit dem PKW mit dem Kennzeichen … die Bundesstraße 244 zwischen Esbeck und Helmstedt in Fahrtrichtung Helmstedt und benutzte dabei in Höhe des Kraftwerks Buschhaus gegen 11:06 Uhr ein Mobiltelefon, indem sie es in der Hand hielt und telefonierte. Die Betroffene tat dieses wissentlich und willentlich, wobei ihr auch bewusst war, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobiltelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister, der Aussage der Zeugin M. sowie dem verlesenen und in Augenschein genommenen Datenermittlungsbeleg.

Die Betroffene hat eingeräumt, dass sie das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt geführt habe. Sie bestreitet jedoch, dass sie zum genannten Zeitpunkt ihr Mobiltelefon in der Hand gehalten und telefoniert habe. Die Betroffene hat angegeben, sie habe etwa fünf bis zehn Minuten vor dem genannten Zeitpunkt mittels Freisprecheinrichtung mit ihrem Sohn telefoniert. Sie sei sodann von den Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden. Die Polizeibeamtin habe ihr gesagt, sie sei auffällig gefahren, und man habe deshalb Anlass zu der Annahme, dass sie ein Mobiltelefon verbotswidrig genutzt habe. Sie habe daraufhin den beiden Polizeibeamten gesagt, diese Annahme sei unzutreffend. Die Polizeibeamtin habe dann den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Datenermittlungsbeleg ausgefüllt und ihn ihr zum Zwecke der Unterschrift ausgehändigt. Sie habe sich diesen Datenermittlungsbeleg aber nicht genauer angesehen und ihn unterschrieben, denn sie sei davon ausgegangen, dass ihr eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber den beiden Polizeibeamten eingeräumt, dass sie ein Mobiltelefon verbotswidrig genutzt habe. Ihr sei auch – nach wie vor – nicht bewusst, dass sie auffällig gefahren sei. Eine auffällige Fahrweise könne allenfalls darauf zurückzuführen sein, dass sie zum genannten Zeitpunkt aus einer mitgeführten Flasche getrunken habe.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. Die Betroffene hat die Tat zwar im Rahmen der Hauptverhandlung bestritten; im Rahmen der Kontrolle am 30.05.2016 hat sie jedoch Angaben gemacht, über die die Zeugin M. im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat.

Die Zeugin M. hat bekundet, während einer Streifenfahrt seien ihr Kollege POK R. und sie am 30.05.2016 gegen 11:06 Uhr in Höhe des Kraftwerks Buschhaus auf den PKW mit dem Kennzeichen … aufmerksam geworden. Der genannte PKW sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Bundesstraße 244 in Fahrtrichtung Helmstedt gefahren, wobei er zweimal über die Mittellinie gefahren sei. Man sei aufgrund der auffälligen Fahrweise davon ausgegangen, dass der Fahrzeugführer zum genannten Zeitpunkt verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt habe. Man habe den genannten PKW sodann verfolgt und ihn nach etwa zweieinhalb Kilometern angehalten. In dem genannten PKW habe sich nur die Betroffene befunden. Sie habe die Betroffene sodann ordnungsgemäß belehrt und ihr gesagt, dass sie auffällig gefahren sei und man deshalb Anlass zu der Annahme habe, dass sie ein Mobiltelefon verbotswidrig genutzt habe. Die Betroffene habe nun die zur Anzeige gebrachte verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons eingeräumt und versucht, den Verstoß unter Hinweis auf persönliche Probleme wegzudiskutieren. Die Betroffene habe sinngemäß gesagt, so etwas könne sie momentan gar nicht gebrauchen. Die Betroffene habe traurig gewirkt und ihr auch leidgetan. Sie könne sich deshalb auch noch gut an das Geschehen erinnern. Man habe damals auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Feststellung der auffälligen Fahrweise ein Telefonat mit dem Mobiltelefon der Betroffenen stattgefunden habe. Sie könne auch davon ausgehen, dass die Betroffene nicht gesagt habe, dass sie mittels Freisprecheinrichtung telefoniert oder aus einer mitgeführten Flasche getrunken habe, denn eine solche Angabe der Betroffenen hätte sie sich notiert. Eine solche Angabe der Betroffenen habe sie sich jedoch nicht notiert. Sie könne zwar nicht bekunden, dass die Betroffene im genannten Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe. Die Betroffene habe ihr gegenüber allerdings eindeutig die zur Anzeige gebrachte verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons eingeräumt. Der Betroffenen sei konkret die zur Anzeige gebrachte verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons zur Last gelegt worden. Die Betroffene habe versucht, diesen Verstoß wegzudiskutieren. Ein anderer Verstoß habe damals nicht im Raum gestanden.

Die Bekundungen der Zeugin M. sind glaubhaft. Bei der Beweiswürdigung bezüglich der Zeugenaussage orientiert sich das Gericht an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit, noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt. Von dieser Annahme ausgehend ist das Gericht nicht gehalten, einem Zeugen nachzuweisen, dass er die Unwahrheit sagt. Der Zeuge muss dem Gericht hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, aufgrund derer es sich die Überzeugung bilden kann, dass der Zeuge zumindest von einem subjektiv wahren Erlebnis berichtet. Um eine solche Feststellung treffen zu können sind die Tatrichter gehalten, sich der Realkennzeichenanalyse zu bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, juris), welche das Gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M. zugrunde legt. Vorliegend sind hinreichende Realkennzeichen vorhanden. Die Zeugin hat das Geschehen detailreich geschildert. Die Bekundungen der Zeugin sind in sich stimmig und nachvollziehbar, obwohl die Zeugin das Geschehen mit einer gewissen Sprunghaftigkeit geschildert hat. Die Zeugin hat von sich aus auf – nachvollziehbare – Erinnerungslücken hingewiesen; sie hat bekundet, sie könne keine konkreten Bekundungen zu dem Mobiltelefon machen. Die Zeugin konnte ihre Bekundungen – auf Nachfrage – spontan inhaltlich ergänzen bzw. erweitern; sie hat auf die Frage, auf welche Weise die Betroffene versucht habe, den Verstoß wegzudiskutieren, bekundet, die Betroffene habe auf persönliche Probleme hingewiesen und sinngemäß gesagt, so etwas könne sie momentan gar nicht gebrauchen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Betroffene vor der Vernehmung der Zeugin zur Sache angegeben hat, sie habe damals familiäre Probleme gehabt. Die Zeugin hat im Rahmen der Schilderung des Geschehens auch erlebnisbezogene Gedanken bzw. eigene Gefühle geschildert; sie hat bekundet, die Betroffene habe damals traurig gewirkt und ihr deswegen auch leidgetan. Nach alledem ist das Gericht überzeugt davon, dass die Zeugin M. die Wahrheit gesagt hat.

Der Umstand, dass die Zeugin bekundet hat, sie könne nicht bekunden, dass die Betroffene im genannten Zeitpunkt ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, kann bei dem Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Tat begründen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Betroffene die zur Anzeige gebrachte verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons eingeräumt hat. Hierfür spricht auch der verlesene und in Augenschein genommene Datenermittlungsbeleg, den die Betroffenen – ihrer Einlassung entsprechend – unterzeichnet hat. Auf dem verlesenen und in Augenschein genommenen Datenermittlungsbelegt, der aufgrund der Eintragungen B244 Ortseingang Esbeck HE Höhe Buschhaus (unter „Tatort“), 30.05.16 (unter „Tattag“), 11:06 (unter „Tatzeit“) und x-xx xxx (unter „Kennzeichen“) dem verfahrensgegenständlichen Geschehen eindeutig zuzuordnen ist, sind direkt über der Unterschrift der Betroffenen folgende Angaben angekreuzt:

„Ich wurde darauf hingewiesen, dass es mir freisteht, mich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen.“

„Ich gebe den Verstoß zu.“

Die Betroffene hat zwar angegeben, sie habe den Datenermittlungsbeleg unterschrieben, da sie davon ausgegangen sei, dass ihr eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Betroffenen bewusst war, dass man ihr die zur Anzeige gebrachte verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons zur Last legt; die entgegenstehende Einlassung der Betroffenen ist eine unwahre Schutzbehauptung. Die Überzeugung des Gerichts gründet sich auf der glaubhaften Bekundung der Zeugin M.; die Zeugin M. hat glaubhaft bekundet, der Betroffenen sei konkret die zur Anzeige gebrachte verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons zur Last gelegt worden und ein anderer Verstoß habe nicht im Raum gestanden.

Die Betroffene ist somit des vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO schuldig.

Gegen die Betroffene war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung (Nr. 246.1) auf eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR zu erkennen. Dies entspricht der vorgesehenen Regelfolge. Es sind keine Gründe erkennbar geworden, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden.

Der Betroffenen war unter Beachtung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG für die Dauer von einem Monat zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, da gegen sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die sie unter beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wurde. Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, besteht darin, dass der Kraftfahrzeugführer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 1999 – 4 Ss OWi 794/99 -, Rn. 22, juris). Dieser Vorwurf ist der Betroffenen zu machen. Der verlesenen Fahreignungsregisterauskunft sind – wie festgestellt – drei Bußgeldentscheidungen zu entnehmen, die in den zwölf Monaten vor dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß rechtskräftig geworden sind, nämlich die Entscheidung vom 11.04.2016, rechtskräftig seit dem 29.04.2016, die Entscheidung vom 28.07.2015, rechtskräftig seit dem 14.08.2015, sowie die Entscheidung vom 08.06.2015, rechtskräftig seit dem 25.06.2015; allein dies könnte bereits die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat rechtfertigen, denn nach Nr. 3.4.1 des sog. Ahndungserlass (Runderlass vom 09.02.2016; veröffentlicht im Nds. MBl. Nr. 8/2016) liegt eine beharrliche Pflichtverletzung vor, wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens dreimal in das Fahreignungsregister eingetragen worden ist. Der Fahreignungsregisterauskunft ist jedoch – wie festgestellt – noch eine weitere Bußgeldentscheidung zu entnehmen, nämlich die am 28.05.2015 rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 11.05.2015; die Betroffene ist folglich in den dreizehn Monaten vor dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß viermal in das Fahreignungsregister eingetragen worden. Bei den Verkehrsverstößen, die zu den Eintragungen in das Fahreignungsregister geführt haben, handelt es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von 21 km/h bis 25 km/h, mithin also um Rechtsverstöße, welche in der Bandbreite der leichteren Rechtsverstöße eher im oberen Bereich anzusiedeln sind, was sich aus der Bewertung mit einem Punkt (vgl. Nr. 3.2.2 der Anl. 13 zu § 40 FeV i.V.m. Nr. 11.3.4 BKatV) und damit der gesetzgeberischen Einordnung als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG ergibt. Die vier Vorahndungen und deren zeitliche Abfolge sprechen vor dem Hintergrund, dass auch der verfahrensgegenständliche Verkehrsverstoß mit einem Punkt bewertet wird (vgl. Nr. 3.2.15 der Anl. 13 zu § 40 FeV i.V.m. Nr. 246.1 BKatV) und demnach als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit einzuordnen ist, für die Erteilung eines über eine bloße Erhöhung des Bußgeldes hinaus erforderlichen Denkzettels und gegen den Wegfall des angezeigten Fahrverbotes. Die wiederholte Begehung von verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten innerhalb relativ kurzer Zeit ist Ausdruck dafür, dass die Betroffene ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, die Chance zur Besinnung nicht ergriffen hat und dass der erzieherische Erfolg daher auch mit einer wesentlich höheren Geldbuße nicht erreichbar ist. Nach Überzeugung des Gerichtes ist schon alleine nach dem Inhalt des Fahreignungsregisters mit einer Erhöhung der Geldbuße nicht zu erreichen, dass die Betroffene zukünftig die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einhält, sodass die Verhängung eines Fahrverbotes unabdingbar war; hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Betroffene den verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß nur knapp einen Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung vom 11.04.2016 vorsätzlich begangen hat, obwohl mit dieser Bußgeldentscheidung eine deutlich erhöhte Geldbuße (200,- EUR anstatt der Regelgeldbuße in Höhe von 80,- EUR) festgesetzt wurde.

Es ist nichts erkennbar geworden, das es rechtfertigen würde, von der Verhängung des Fahrverbotes – auch gegen eine eventuelle Erhöhung der Geldbuße – abzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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