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Wiedereinsetzung – Verweigerung der Aufnahme Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll

Wegen 70 Euro und 17 km/h zu schnell landete ein Autofahrer vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Der Grund: Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hatte früher geschlossen als angegeben, sodass der Mann seine Rechtsmittelbegründung nicht rechtzeitig einreichen konnte. Das Gericht rügte die vorzeitige Schließung scharf und gewährte dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
  • Datum: 12.09.2024
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 837/24
  • Verfahrensart: Beschlussverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und stellte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er argumentierte, dass die Fristversäumnis bei der Begründung des Rechtsmittels auf ungeplante Verkürzung der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle zurückzuführen sei.
  • Amtsgericht: Verurteilte den Betroffenen und verwarf später seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig aufgrund einer nicht fristgerechten Begründung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 17 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße verurteilt. Er legte fristgerecht das Rechtsmittel der Zulassung der Rechtsbeschwerde ein, konnte aber seine Begründung am letzten Tag der Frist nicht mehr abgeben, da die Geschäftsstelle des Gerichts vorzeitig schloss. Das Amtsgericht verwarf den Antrag trotzdem als unzulässig.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten sollte, da die rechtzeitige Aufnahme der Begründung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Justiz fallen, nicht möglich war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Dem Betroffenen wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts wurde als gegenstandslos erklärt. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde schließlich als unbegründet verworfen.
  • Begründung: Die Wiedereinsetzung wurde gewährt, weil das Gericht die rechtzeitige Begründung verweigert hatte, obwohl der Betroffene rechtzeitig erschienen war. Es lag ein Justizverschulden vor, da die Sprechzeiten ohne Ankündigung verkürzt wurden. Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden, da kein Bedarf zur Fortbildung des Rechts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurden.
  • Folgen: Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Kosten für die Wiedereinsetzung werden von der Staatskasse getragen. Das Urteil des Amtsgerichts sowie die Nichtgewährung der Rechtsbeschwerde blieben bestehen.

Wiedereinsetzung im Prozessrecht: Bedeutung und Verfahrensfehler im Fokus

Im Prozessrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Entscheidungen von Instanzgerichten zur Wehr zu setzen. Eine dieser Möglichkeiten ist die Wiedereinsetzung, die ein Rechtsbehelf darstellt, um nach einer Fristversäumnis den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und eine Klageeinreichung zu ermöglichen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist besonders wichtig, wenn es um das ordnungsgemäße Einreichen von Rechtsmittel, wie etwa einer Rechtsbeschwerde, geht, da hierbei oft fristgebundene Vorgaben zu beachten sind.

Wenn jedoch die Aufnahme einer Rechtsbeschwerdebegründung in das Protokoll verweigert wird, kann dies erhebliche Verfahrensfehler nach sich ziehen. Solche Verweigerungen können sich auf den Beschwerdegrund auswirken und dazu führen, dass die Betroffenen die notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht einreichen können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Problematik näher beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gerichtliche Korrektur nach verkürzter Öffnungszeit an Rosenmontag

Uhrzeit an Geschäftsstelle weicht von Öffnungszeiten ab.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nachdem ihm die Protokollierung seiner Rechtsmittelbegründung trotz rechtzeitigen Erscheinens verwehrt wurde. Der Fall dreht sich um eine Geldbuße von 70 Euro wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft.

Fristversäumnis durch vorzeitige Schließung der Geschäftsstelle

Der Betroffene erschien am letzten Tag der Frist um 11:49 Uhr bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, um seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu begründen. Obwohl die offiziellen Sprechzeiten von 8:00 bis 12:00 Uhr sowohl im Internet als auch am Eingang des Gerichts ausgewiesen waren, wurde ihm mitgeteilt, dass die zuständige Stelle bereits um 11:30 Uhr geschlossen habe. Ein Bediensteter lehnte die Protokollierung um 11:54 Uhr ausdrücklich ab und verwies den Betroffenen auf den nächsten Tag.

Grundsätzliche Bewertung des Gerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte klar, dass die vorzeitige und unangekündigte Schließung der Geschäftsstelle ein Justizverschulden darstelle. Die rechtsuchende Bevölkerung dürfe auf die veröffentlichten Dienstzeiten vertrauen und sei nicht verpflichtet, sich vorsichtshalber noch einmal zu erkundigen. Die Einschränkung des Zugangs zu einer gerichtlichen Sachentscheidung sei in diesem Fall unzumutbar und durch keine Sachgründe gerechtfertigt gewesen.

Bedeutung der Justizgewährleistung

Das Gericht betonte den verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährleistungsanspruch. Bei der Abwägung zwischen diesem Anspruch und dem Wunsch des Rechtspflegers nach pünktlichem Dienstschluss müsse die Aufnahme einer einfachen Erklärung auch dann erfolgen, wenn dies zu einer geringfügigen Verlängerung der Arbeitszeit führe. Dies gelte besonders, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich eine einfache Sachrüge zu protokollieren sei.

Kostenfolgen und weitere Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Kosten der Wiedereinsetzung von der Staatskasse zu tragen seien, da sie durch korrekte Behandlung der Sache seitens des Amtsgerichts vermeidbar gewesen wären. Der ursprüngliche Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde allerdings als unbegründet verworfen, da im Ausgangsverfahren nur eine Geldbuße von weniger als 100 Euro festgesetzt worden war und keine besonderen Zulassungsgründe vorlagen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stärkt die Rechte von Bürgern bei der Einhaltung von Fristen im Rechtsverkehr. Wenn öffentlich bekanntgemachte Sprechzeiten einer Gerichtsstelle ohne Vorankündigung verkürzt werden, trifft den Bürger kein Verschulden an einer dadurch verursachten Fristversäumnis. Das Gericht betont, dass der Rechtspfleger auch kurz vor Ende der Sprechzeit noch einfache Erklärungen aufnehmen muss, selbst wenn dies zu einer geringfügigen Überschreitung seiner Dienstzeit führt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Sie können sich auf die offiziell bekanntgemachten Öffnungszeiten einer Gerichtsstelle verlassen – wenn Sie innerhalb dieser Zeit erscheinen, muss Ihr Anliegen auch bearbeitet werden. Sollte eine Geschäftsstelle früher schließen und Ihre Frist dadurch ablaufen, können Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dies gilt besonders bei einfachen Erklärungen wie einer allgemeinen Sachrüge, die nur wenige Minuten in Anspruch nehmen. Die Kosten für das Wiedereinsetzungsverfahren trägt in solchen Fällen die Staatskasse, da der Fehler bei der Justiz liegt.


Fristversäumnisse im Rechtsverkehr können schwerwiegende Folgen haben. Verlassen Sie sich nicht allein auf Ihr Wissen, wenn es um die Wahrung Ihrer Rechte geht. Unvorhergesehene Situationen, wie die vorzeitige Schließung einer Gerichtsstelle, können schnell zu Problemen führen. Sichern Sie sich im Zweifel professionelle Unterstützung, um Ihre Interessen effektiv zu vertreten und unnötige Kosten zu vermeiden.
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Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen muss ich bei einer Rechtsbeschwerde beachten?

Bei einer Rechtsbeschwerde müssen Sie zwei zentrale Notfristen beachten:

Einlegungsfrist

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Beschlusses beim zuständigen Rechtsbeschwerdegericht eingereicht werden. Wenn die Frist beispielsweise am 15. Mai beginnt, endet sie am 15. Juni.

Begründungsfrist

Nach der Einlegung haben Sie einen weiteren Monat Zeit, um die Rechtsbeschwerde zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Die Begründung muss dabei bestimmte formale Anforderungen erfüllen:

  • Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
  • Eine konkrete Erklärung des Umfangs der Anfechtung
  • Die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe mit genauer Bezeichnung der Umstände

Wichtige Besonderheiten

Bei unverschuldeter Fristversäumnis können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dafür gilt eine zweiwöchige Antragsfrist, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. Bei Fristversäumnis zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat.

Formvorschriften

Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung sollte beigefügt werden. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren können Sie die Begründung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.


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Was kann ich tun, wenn eine Behörde oder ein Gericht während der angegebenen Öffnungszeiten geschlossen hat?

Wenn Sie vor verschlossenen Türen einer Behörde oder eines Gerichts stehen, können Sie verschiedene rechtliche Schritte unternehmen, um Ihre Rechte zu wahren.

Unmittelbare Maßnahmen

Bei dringenden Angelegenheiten steht Ihnen ein erweiterter Eildienst zur Verfügung. Dieser ermöglicht auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten eine rasche Bearbeitung von Angelegenheiten, die aus rechtsstaatlichen Gründen schnell abgearbeitet werden müssen.

In besonders eilbedürftigen Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten. Dies gilt insbesondere bei Fristen oder wichtigen Verfahrenshandlungen.

Rechtliche Absicherung

Wenn durch die unerwartete Schließung Fristen versäumt wurden, greift die Regelung des § 29a VwVfG. Diese bewirkt eine Hemmung der Frist am Behördentag. Das bedeutet, dass Ihnen durch die Schließung keine rechtlichen Nachteile entstehen dürfen.

Alternative Einreichungswege

Bei fristgebundenen Angelegenheiten können Sie Ihre Unterlagen auch auf anderen Wegen einreichen:

  • Schriftliche Einreichung per Post (mit Nachweis der rechtzeitigen Absendung)
  • Telefax für Anträge und Rechtsmittel
  • Elektronische Kommunikation, sofern von der Behörde angeboten

Beachten Sie: Eine telefonische Einreichung ist in der Regel nicht zulässig.

Dokumentation

Dokumentieren Sie die Situation vor Ort. Notieren Sie sich:

  • Das genaue Datum und die Uhrzeit Ihres Erscheinens
  • Die ausgewiesenen Öffnungszeiten
  • Namen von eventuell anwesenden Zeugen

Diese Informationen können wichtig sein, falls Sie später nachweisen müssen, dass Sie während der regulären Öffnungszeiten erschienen sind.


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Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wann wird sie gewährt?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiger Rechtsbehelf, der Sie in die Lage versetzt, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten. Stellen Sie sich vor, Sie haben unverschuldet eine wichtige gerichtliche Frist verpasst – in diesem Fall können Sie durch die Wiedereinsetzung so gestellt werden, als hätten Sie die Frist eingehalten.

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Die wichtigste Voraussetzung ist das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis. Wenn Sie beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse an der Fristeinhaltung gehindert waren, liegt in der Regel kein Verschulden vor.

Antragstellung und Fristen

Für die Wiedereinsetzung müssen Sie einen Antrag stellen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden. Bei Fristen zur Begründung von Berufung, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde haben Sie einen Monat Zeit.

Nachholung der versäumten Handlung

Neben dem Antrag müssen Sie auch die versäumte Prozesshandlung nachholen. Wenn Sie beispielsweise eine Klagefrist versäumt haben, müssen Sie die Klage zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag einreichen.

Besonderheiten in verschiedenen Rechtsgebieten

Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Im Zivilprozess wird das Verschulden eines Anwalts dem Mandanten zugerechnet
  • Im Strafprozess müssen Sie sich als Beschuldigter das Verhalten Ihres Verteidigers nicht zurechnen lassen
  • Im Verwaltungsrecht muss der Antrag glaubhaft begründet werden, wobei die Behörde einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat

Die Wiedereinsetzung wird unter sehr strengen Voraussetzungen gewährt. Wenn Sie zum Beispiel eine Frist aufgrund einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung versäumt haben, wird ein fehlendes Verschulden vermutet.


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Wie beantrage ich eine Wiedereinsetzung und welche Fristen gelten dafür?

Ein Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Bei Fristen zur Begründung von Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat.

Formelle Anforderungen

Der Antrag muss eine umfassende und schlüssige Darstellung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen enthalten. Sie müssen dabei glaubhaft machen, dass Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der ursprünglichen Frist gehindert waren. Die versäumte Handlung muss gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden.

Nachweise und Glaubhaftmachung

Die Hinderungsgründe müssen durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Dazu eignen sich besonders:

  • Eidesstattliche Versicherungen
  • Ärztliche Atteste
  • Postquittungen oder Sendeberichte
  • Dokumentierte Nachweise über technische Störungen

Absolute Ausschlussfrist

Nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich. Diese Jahresfrist hat absoluten Charakter und dient der Verhinderung unangemessener Prozessverzögerungen.

Kostenaspekte

Die Kosten der Wiedereinsetzung richten sich nach dem zugrundeliegenden Verfahren und dem Streitwert. Bei erfolgreicher Wiedereinsetzung trägt die Gegenseite die Kosten. Im Fall der Ablehnung müssen Sie die Kosten selbst tragen.


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Wer trägt die Kosten bei einer erfolgreichen Wiedereinsetzung?

Bei einer erfolgreichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wiedereinsetzung gewährt wird oder nicht. Wenn Sie also eine Frist unverschuldet versäumt haben und erfolgreich Wiedereinsetzung beantragen, müssen Sie dennoch die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen.

Kostentragung bei Behördenverschulden

In Fällen, in denen die Fristversäumnis auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, können Sie möglicherweise eine Kostenerstattung erreichen. Stellen Sie sich vor, das Finanzamt hat Ihnen eine falsche Frist mitgeteilt oder einen Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt. In solchen Situationen kann die Behörde verpflichtet sein, die Kosten der Wiedereinsetzung zu übernehmen.

Umfang der Kosten

Die Kosten einer Wiedereinsetzung umfassen in der Regel:

  • Gerichtskosten für den Wiedereinsetzungsantrag
  • Anwaltskosten, falls Sie einen Rechtsanwalt hinzugezogen haben
  • Auslagen wie Porto oder Kopierkosten

Wichtig: Die Kosten der Wiedereinsetzung beschränken sich auf jene, die durch die Versäumung und Verhandlung über die Wiedereinsetzung verursacht wurden und nur insoweit, als sie über die in der Hauptsache erwachsenen Kosten hinausgehen.

Kostenerstattung bei unbegründetem Widerspruch

Wenn Sie eine Wiedereinsetzung beantragen und Ihr Gegner unbegründet Widerspruch einlegt, können die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten dem Gegner auferlegt werden. In einem solchen Fall müssen Sie nicht für alle Kosten aufkommen.

Auswirkungen auf das Hauptverfahren

Die Kostentragung für die Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens. Selbst wenn Sie im eigentlichen Rechtsstreit obsiegen, müssen Sie die Kosten der Wiedereinsetzung tragen. Stellen Sie sich vor, Sie gewinnen einen Prozess gegen das Finanzamt, nachdem Ihnen Wiedereinsetzung gewährt wurde – die Kosten für den Wiedereinsetzungsantrag bleiben dennoch bei Ihnen.

Praxistipp zur Kostenvermeidung

Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie stets sorgfältig auf die Einhaltung von Fristen achten. Richten Sie ein zuverlässiges Fristenmanagement ein und reagieren Sie umgehend, wenn Sie eine Fristversäumnis bemerken. Je schneller Sie handeln, desto geringer fallen in der Regel die Kosten aus.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein wichtiger Rechtsbehelf im Prozessrecht, der es ermöglicht, nach einer unverschuldeten Fristversäumnis den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine gesetzliche Frist verpasst hat, kann durch diesen Antrag die versäumte Frist nachgeholt werden. Geregelt ist dies in § 44 StPO und § 233 ZPO. Beispiel: Ein Anwalt kann wegen eines nachweisbaren Verkehrsunfalls eine Klagefrist nicht einhalten – durch die Wiedereinsetzung wird ihm eine neue Frist gewährt.


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Justizverschulden

Bezeichnet Fehler oder Versäumnisse der Justiz bzw. ihrer Mitarbeiter, die zu rechtlichen Nachteilen für Verfahrensbeteiligte führen. Das Verschulden liegt hier bei staatlichen Stellen, nicht beim Betroffenen. Grundlage ist Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Beispiel: Eine Gerichtskanzlei schließt entgegen der angegebenen Öffnungszeiten vorzeitig, wodurch Fristen nicht eingehalten werden können.


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Justizgewährleistungsanspruch

Ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht auf Zugang zu Gerichten und auf effektiven Rechtsschutz. Er sichert jedem Bürger die Möglichkeit, seine Rechte vor Gericht durchzusetzen. Dieser Anspruch leitet sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ab. Beispiel: Gerichte müssen während ihrer Öffnungszeiten für Rechtsuchende zugänglich sein und dürfen den Zugang nicht willkürlich beschränken.


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Rechtsmittelbegründung

Die schriftliche oder zu Protokoll gegebene Darlegung, warum man eine gerichtliche Entscheidung anficht. Sie muss innerhalb bestimmter Fristen eingereicht werden und die Gründe für das Rechtsmittel (z.B. Berufung oder Revision) darlegen. Geregelt in verschiedenen Prozessordnungen, z.B. § 345 StPO. Beispiel: Nach einem Urteil legt man Berufung ein und begründet detailliert, welche Rechtsfehler das Gericht gemacht hat.


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Sachrüge

Ein Rechtsmittel, mit dem die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts gerügt wird. Im Strafverfahren auch als „allgemeine Sachrüge“ bekannt, mit der die gesamte Rechtsanwendung überprüft werden kann. Geregelt in § 344 Abs. 2 StPO. Beispiel: Ein Verteidiger rügt, dass das Gericht einen falschen Straftatbestand angewendet oder die Strafe falsch bemessen hat.


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Zulassungsgründe

Besondere rechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Rechtsmittel (besonders Revision oder Rechtsbeschwerde) überhaupt zulässig ist. Diese sind je nach Verfahrensart unterschiedlich und in den jeweiligen Prozessordnungen geregelt. Beispiel: Bei Geldbußen unter 100 Euro muss eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen, damit eine Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 44 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG: Diese Vorschriften regeln die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist. Eine Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war. Das bedeutet, dass der Betroffene alles Zumutbare unternommen haben muss, um die Frist einzuhalten, und dass die Versäumung auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die unrichtigen Öffnungszeiten der Geschäftsstelle ein solcher Umstand waren, der dem Betroffenen nicht anzulasten ist, was eine Wiedereinsetzung rechtfertigt.
  • § 346 Abs. 1 StPO: Diese Norm legt fest, dass ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, wenn er nicht fristgerecht begründet wird. Die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen. Hier wurde der Antrag des Betroffenen zunächst wegen Fristversäumung als unzulässig abgelehnt. Da aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genehmigt wurde, ist der Beschluss des Amtsgerichts gegenstandslos.
  • § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG: Diese Bestimmungen regeln das Verfahren für die Beantragung und Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er ohne Verschulden an der Fristversäumung gehindert war. Der Betroffene hat hier glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der falschen Angaben zu den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt hat, was dem Gericht als ausreichend erschien.
  • § 45 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG: Diese Paragraphen bestimmen, dass ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen ist, und zwar innerhalb einer Woche ab der Zustellung des Urteils. Diese Frist hat der Betroffene hier eingehalten, und es wurde festgestellt, dass der Antrag form- und fristgerecht gestellt wurde.
  • Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz): Dieser Artikel gewährleistet das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht. Das bedeutet, dass jeder Bürger die Möglichkeit haben muss, seine rechtserheblichen Argumente vor dem Gericht vorzutragen. Die Verweigerung der Protokollierung der Rechtsbeschwerdebegründung, obwohl der Betroffene rechtzeitig vor der auf der Webseite angegebenen Schließung der Geschäftsstelle erschienen war, stellt eine Verletzung dieses Grundrechtes dar, was die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt.

Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 201 ObOWi 837/24 – Beschluss vom 12.09.2024


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