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Wiedereinsetzung im Bußgeldverfahren – Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen

LG Zweibrücken, Az.: Qs 94/11 Beschluss vom 14.11.2011

Die Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenfällig verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht verwarf durch Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid, weil dieser zur Hauptverhandlung am 11.07.2011 nicht erschienen war.

Nach der Urteilszustellung beantragte der Betroffene unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.07.2011 (Dauer bis 11.07.2011) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Diesen Antrag verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.08.2011 und sah dabei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als nicht ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung an.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des anwaltlich vertretenen Betroffenen, der noch eine fachärztliche Bestätigung vom 24.08.2011 vorlegte, wonach aus orthopädischer Sicht Einwände gegen eine Reise vom 10.-11.07.2011 bestehen.

Die zulässige sofortige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

Auch nach Auffassung der Kammer ist das Ausbleiben des Betroffenen in der Verhandlung vom 11.07.2011 nicht genügend entschuldigt. Dem Wiedereinsetzungsvorbringen fehlt die Darstellung der Tatsachen, die für die Fragen bedeutsam sind, wo und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist.

Die in Kopie vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dazu nicht aus, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat. Denn eine Erkrankung, die sich der Bescheinigung nicht entnehmen lässt, entschuldigt nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Verhandlung unzumutbar macht. Die diesbezüglichen Angaben sind in dem Attest aufzunehmen, da das Gericht ohne konkrete Angaben nicht feststellen kann, ob dem Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein objektives Hindernis entgegen stand.

Deshalb gibt die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für eine Verhandlungsunfähigkeit nichts her (vgl.KG StraFo 2007, 244 u. Beschluss v. 19.10.2009, 3 Ws 590/09, zitiert nach Juris; OLG Köln NStZ-RR 2009, 112).

Die ebenfalls in Kopie vorgelegte Bestätigung eines Orthopäden ergibt nichts anderes. Die Bestätigung spricht lediglich davon, dass aus orthopädischer Sicht Einwände gegen eine Reise vom 10.-11.07.2011 bestehen. Eine Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit wird damit nicht dokumentiert. Darüber hinaus lässt sich auch dieser Bestätigung keine Krankheit entnehmen, die nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht. Ferner fällt auf, dass die Bestätigung das Datum 24.08.2011 trägt und die orthopädischen Einwände eine Reise vom 10.-11.07.2011 betreffen.

Auf die Dürftigkeit der vorgelegten Bescheinigung und Bestätigung ist im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Eine Nachbesserung ist nicht erfolgt. Im Rahmen der Wiedereinsetzung ist das Gericht nicht zur Erhebung von Beweisen verpflichtet, vielmehr hat der Betroffene sein Vorbringen glaubhaft zu machen (vgl. u.a. OLG Hamm Jurion RS 1998, 32965). Wie das Amtsgericht hat auch die Kammer Zweifel daran, dass der Betroffene den Verhandlungstermin ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 44 StPO).

Danach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs.1 StPO zu verwerfen.

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