➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 23/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Gericht lehnt Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zur Rechtsbeschwerde ab
- ✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Aschersleben
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wann kann sie beantragt werden?
- Welche Fristen gelten für den Antrag auf Wiedereinsetzung und welche Anforderungen werden an den Antrag gestellt?
- Wann liegt ein unverschuldetes Hindernis vor, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigt?
- Welche Konsequenzen hat es, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt wird?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Aschersleben
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Amtsgericht Aschersleben abgelehnt.
- Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung aufgrund der Fristversäumung zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
- Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Zulassungsantrag verspätet eingegangen ist und daher unzulässig ist.
- Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hob den Beschluss des Amtsgerichts teilweise auf.
- Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wurde als unbegründet abgewiesen.
- Die Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, da der Antrag des Betroffenen als unzulässig betrachtet wurde.
- Der Betroffene hatte keinen rechtlichen Grund, der eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt hätte.
- Das Gericht entschied, dass die Frist zur Einlegung des Antrags nicht ohne eigenes Verschulden des Betroffenen versäumt wurde.
- Der Beschluss des Amtsgerichts wurde als unrichtig aufgehoben, jedoch wurde der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde weiterhin als unzulässig verworfen.
- Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß den gesetzlichen Vorgaben, ohne dass zusätzliche Kosten auferlegt wurden.
Gericht lehnt Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zur Rechtsbeschwerde ab
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiges rechtliches Instrument, das Menschen dabei hilft, unverschuldete Fristversäumnisse zu korrigieren. In solchen Fällen kann ein Gericht die verpasste Frist ausnahmsweise wieder herstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft zum Beispiel die Einlegung eines Rechtsmittels wie der Rechtsbeschwerde gegen ein Gerichtsurteil. Oft entstehen derartige Fristen- und Fristversäumnisse durch Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Person liegen. In der juristischen Praxis spielen solche Wiedereinsetzungsanträge daher eine wichtige Rolle. Im Folgenden werden wir einen konkreten Fall betrachten, in dem das Gericht über einen solchen Antrag entschieden hat.
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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Aschersleben
Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zur Rechtsbeschwerde unzulässig
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene die Frist zur Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Aschersleben versäumt hatte. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen rechtswidriger Verwendung eines elektronischen Gerätes zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, jedoch ging der Antrag erst einen Tag nach Ablauf der einwöchigen Frist beim Amtsgericht ein.
Daraufhin beantragte der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und verwarf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Oberlandesgericht entscheidet über sofortige Beschwerde
Das OLG stellte fest, dass es als Rechtsbeschwerdegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung zuständig ist. Normalerweise wäre die Beschwerdekammer des Landgerichts zuständig. Da das OLG aber ohnehin in der Sache zu entscheiden hatte, war es auch befugt den Beschluss des unzuständigen Amtsgerichts aufzuheben.
Keine Wiedereinsetzung wegen unzulässigem Antrag
Das OLG entschied, dass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Anlass besteht, weil der entsprechende Antrag des Betroffenen bereits unzulässig war. Für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags müssen nicht nur die Gründe für das Fristversäumnis binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses vorgetragen werden. Es müssen auch die Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Dem genügte der Antrag nicht, da nicht erkennbar war, dass der Betroffene seine Verteidigerin überhaupt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt und die Verteidigerin dies auch zugesagt hatte. Dies wäre aber Voraussetzung für eine unverschuldete Fristversäumung gewesen.
Zulassungsantrag war verspätet
Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts war zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Zulassungsantrag wurde nicht innerhalb der einwöchigen Frist ab Urteilsverkündung erhoben. Da das Urteil in Anwesenheit der Verteidigerin verkündet wurde, endete die Frist bereits am 13. Dezember 2022. Die Einlegung am 14. Dezember erfolgte daher verspätet.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt verdeutlicht die hohen Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag. Es genügt nicht, die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen – vielmehr müssen auch die Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Unverschuldetheit der Verspätung ergibt. Nur wenn der Betroffene darlegt, dass er die Verteidigung mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte und diese dem zugestimmt hatte, kann von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wann kann sie beantragt werden?
- Welche Fristen gelten für den Antrag auf Wiedereinsetzung und welche Anforderungen werden an den Antrag gestellt?
- Wann liegt ein unverschuldetes Hindernis vor, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigt?
- Welche Konsequenzen hat es, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt wird?
Was ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wann kann sie beantragt werden?
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf, der es ermöglicht, versäumte Fristen unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich als gewahrt zu behandeln. Sie kann beantragt werden, wenn jemand ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Prozesshandlung gehindert war.
Zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses, das die Fristversäumung verursacht hat. Dabei wird ein minderes Verschulden wie fahrlässiges Handeln als unverschuldet angesehen. Ein Verschulden des Rechtsanwalts oder Kanzleipersonals wird der Partei jedoch zugerechnet, sofern es auf einem Organisationsverschulden beruht. Das Hindernis muss glaubhaft dargelegt und mit präsenten Beweismitteln belegt werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Im Zivilprozess beträgt diese Frist grundsätzlich zwei Wochen, bei Fristen zur Rechtsmittelbegründung jedoch einen Monat. Nach Ablauf einer Jahresfrist ab Ende der versäumten Frist ist keine Wiedereinsetzung mehr möglich.
Mit der Wiedereinsetzung wird fingiert, dass die versäumte Handlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Sie beseitigt somit die Rechtskraft einer angefochtenen Entscheidung. Für die Praxis bei Fristversäumnissen ist es daher von großer Bedeutung, zeitnah die Möglichkeiten der Wiedereinsetzung zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht zu beantragen.
Welche Fristen gelten für den Antrag auf Wiedereinsetzung und welche Anforderungen werden an den Antrag gestellt?
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Diese beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab dem Tag, an dem das Hindernis für die Fristversäumung behoben wurde. Bei Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln wie Berufung, Revision oder Rechtsbeschwerde verlängert sich die Frist auf einen Monat.
Zentrale Voraussetzung ist, dass die Gründe für die Fristversäumnis sowie die Umstände, aus denen sich das fehlende Verschulden ergibt, substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Ein bloßes Behaupten reicht nicht aus. Vielmehr muss der Sachverhalt durch Beweismittel wie eidesstattliche Versicherungen oder Urkunden so dargelegt werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen besteht.
Nach Ablauf einer Jahresfrist ab Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. In der Praxis bei Fristversäumnissen ist es daher von großer Bedeutung, zeitnah die Möglichkeiten der Wiedereinsetzung zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen zu beantragen.
Wann liegt ein unverschuldetes Hindernis vor, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigt?
Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn jemand ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Prozesshandlung gehindert war. Typische Fälle sind plötzliche schwere Erkrankungen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten, die so schwerwiegend sind, dass die Fristwahrung unzumutbar wird. Auch Fehler des Gerichts, die zu einer zu kurzen Frist führen, können ein Hindernis darstellen.
Hingegen reicht bloße Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit nicht aus, um ein unverschuldetes Hindernis zu begründen. Bei Beauftragung eines Anwalts gelten zudem strenge Sorgfaltsanforderungen: Büroversehen oder Organisationsmängel in der Kanzlei sind dem Mandanten zuzurechnen und stellen kein Hindernis dar. Der Anwalt muss darlegen, dass er zuverlässige Vorkehrungen zur Fristenkontrolle getroffen und sein Personal ordnungsgemäß überwacht hat.
Entscheidend ist stets, dass der Betroffene die Gründe für das Fristversäumnis sowie die Umstände, aus denen sich das fehlende Verschulden ergibt, substantiiert darlegt und glaubhaft macht. Ein bloßes Behaupten reicht nicht – vielmehr müssen die Voraussetzungen durch Beweismittel wie Atteste oder eidesstattliche Versicherungen überzeugend belegt werden.
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt wird?
Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, bleibt die ursprüngliche Fristversäumnis bestehen. Der eigentlich beabsichtigte Rechtsbehelf, für den die Frist galt, ist dann dauerhaft ausgeschlossen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass keine Möglichkeit mehr besteht, gegen das verhängte Bußgeld vorzugehen – die Bußgeldentscheidung wird rechtskräftig.
Unter Umständen wird sogar der Wiedereinsetzungsantrag selbst als unzulässig verworfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Gründe für die Fristversäumnis und das fehlende Verschulden nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wurden. Auch eine verspätete Antragstellung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist führt zur Unzulässigkeit.
Die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags hat somit schwerwiegende Konsequenzen für den Betroffenen. Es ist daher von großer Bedeutung, die gesetzlichen Anforderungen sorgfältig zu beachten und den Antrag fristgerecht, formgerecht und umfassend begründet zu stellen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 44 StPO (Strafprozessordnung): Bestimmt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wenn jemand ohne eigenes Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Fall war dies die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde.
- § 45 StPO: Regelt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die Gründe glaubhaft zu machen sind. Dies war im vorliegenden Fall relevant, da der Antrag zu spät eingereicht wurde.
- § 46 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Besagt, dass die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden sind, wenn das OWiG keine besonderen Regelungen enthält. Dies betrifft die Anwendung der Wiedereinsetzungsregelungen der StPO.
- § 341 StPO: Legt die Frist zur Einlegung der Revision fest, welche hier auf die Rechtsbeschwerde angewendet wurde. Die Versäumnis dieser Frist war der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung.
- § 79 OWiG: Regelt das Verfahren der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen und ist daher grundlegend für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde im Fall.
- § 346 StPO: Bezieht sich auf die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung, die im vorliegenden Fall eingehalten wurde.
- OLG (Oberlandesgericht) Frankfurt Beschluss vom 22. April 2014, 3 Ws 335 + 339/14: Ein wichtiges Präzedenzurteil zur Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Wiedereinsetzungsanträgen, das im Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt zitiert wurde.
- BGH Beschluss vom 12. Juli 2017, 1 StR 240/17: Präzisiert die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für eine Wiedereinsetzung, auf die sich das Gericht im vorliegenden Fall stützte.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Aschersleben
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 ORbs 23/23 – Beschluss vom 07.02.2023
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 06. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 06. Dezember 2022 hat das Amtsgericht Aschersleben gegen den Betroffenen wegen der rechtswidrigen Verwendung eines elektronischen Gerätes eine Geldbuße von 150,00 € festgesetzt. Gegen dieses in Anwesenheit seiner Verteidigerin verkündete Urteil beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 13. Dezember 2022, der am 14. Dezember 2022 bei dem Amtsgericht Aschersleben eingegangen ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Zulassungsantrag sei erst am 14. Dezember 2022 eingegangen und es sei beabsichtigt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 22. Dezember 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 lehnte das Amtsgericht Aschersleben den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 06. Dezember 2022.
Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 04. Januar 2023 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 23. Januar 2023 beantragt, auf den als sofortige Beschwerde auszulegenden Antrag des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Dezember 2022 aufzuheben, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 06. Dezember 2022 als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das genannte Urteil als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte hierzu das rechtliche Gehör, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.
II.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gewährt werden.
a) Der Senat ist zur Entscheidung über das auch als sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnende Rechtsmittel des Betroffenen berufen. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 3 StPO ist zwar an sich die Beschwerdekammer des Landgerichts als Beschwerdegericht zuständig. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts müsste sich aber darauf beschränken, den Beschluss des unzuständigen Amtsgerichts (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. April 2014, 3 Ws 335 + 339/14 – zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 346 Rn 16, anders in Fällen der Wiedereinsetzung nach § 74 Abs. 4 OWiG, vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2021, 1 Ws 8/21) aufzuheben. Zur sachlichen Entscheidung müsste die Sache danach dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt werden, das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rechtsmitteleinlegung zu befinden hat. Da der Senat ohnehin in der Sache zu entscheiden hat, ist er auch befugt, den Beschluss des Amtsgerichts als unrichtig aufzuheben (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 8. August 1997, 1 Ss 231/97 (OWiz) – zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen; Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 79 Rn 34d).
b) Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlass. Der entsprechende mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. Dezember 2022 erhobene Antrag des Betroffenen ist bereits unzulässig.
Hierzu hat die Generalsstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat unter anderem das Folgende ausgeführt:
„Allerdings kommt eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die voraussetzt, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), nicht in Betracht, weil das Gesuch bereits unzulässig ist.
Der Antrag des Betroffenen vom 22.12.2022 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn der Antrag ist nicht nur binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), vielmehr handelt es sich bei den für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben ebenso wie hinsichtlich ihrer Glaubhaftmachung um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – 1 StR 240/17- m.w.N.). Darzulegen und glaubhaft zu machen sind folglich auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten. Dazu gehört der Vortrag eines Lebenssachverhalts, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 45 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22.12.2022 schon deshalb nicht, weil die Ausführungen der Verteidigung nicht erkennen lassen, dass der Betroffene sie überhaupt mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 06.12.2022 beauftragt und die Verteidigung dem Betroffenen gegenüber dies auch zugesagt hatte, was aber für eine unverschuldete Säumnis des Betroffenen erste und unabdingbare Voraussetzung wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.10.2017 – 3 Ss OWi 1254/17 – m.w.N.).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt worden (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Der Antrag ist indes unbegründet. Das Rechtsmittel ist bereits nicht innerhalb der mit Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Aschersleben am 06. Dezember 2022 beginnenden Wochenfrist (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1 und 2 StPO) erhoben worden. Nachdem das Urteil vom 06. Dezember 2022 in (erlaubter) Abwesenheit des Betroffenen, jedoch in Anwesenheit der Verteidigerin des Betroffenen verkündet wurde, endete die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung der Zulassungsrechtsbeschwerde hier gemäß §§ 73 Abs. 3, 79 Abs. 4 2. Halbsatz 2. Alt. i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG ohne weiteres bereits mit Ablauf des 13. Dezember 2022 (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2006, 3 Ss OWi 430/06 – zitiert nach juris). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde erst am 14. Dezember 2022 erfolgte demnach verspätet.
III.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (vgl. OLG Celle, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 1990, 5 Ss (OWi) 43/90 – (OWi) 23/90 I – zitiert nach juris). Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde der Senat zwar auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin befasst. Er hat jedoch sachlich keine Beschwerdeentscheidung getroffen, sondern als das nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 1 StPO in der Sache selbst berufene Gericht entschieden. Die durch die Versagung der Wiedereinsetzung verursachten Auslagen gehören zu den Kosten des Verfahrens, die dem Betroffenen bereits durch das Urteil auferlegt sind.