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Widerspruch zwischen Urteilsformel im Hauptverhandlungsprotokoll und schriftlichem Urteil

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 OLG 161 SsBs 13/19 – Beschluss vom 05.03.2019

1. Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

2. Das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 30.10.2018 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Arnstadt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gegen den hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft geständigen Betroffenen – nach fristgerechtem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei/Zentrale Bußgeldstelle vom 11.06.2017 – eine Geldbuße von 160,- € verhängt und – unter der Wirksamkeitsbedingung des § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die von dem Betroffenen fristgerecht erhobene und allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit – dem Betroffenen über seinen Verteidiger am 14.02.2019 zugestellter – Stellungnahme vom 30.01.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch die mitunterzeichnende Berichterstatterin als Einzelrichterin auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen, § 80a Abs. 3 OWiG.

2.

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg, da der Tenor des angefochtenen Urteils einen durchgreifenden, zur Aufhebung nötigenden Sachmangel begründet.

Auszugehen ist dabei nicht von dem in das schriftliche Urteil aufgenommenen Tenor, wonach das Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ergangen sei. Verbindlich ist vielmehr allein die in der Hauptverhandlung verkündete Urteilsformel (BGH, Urt. v. 11.11.1998, Az. 5 StR 325/ 98; OLG Hamm, Beschl. v. 07. Mai 2009, Az. 3 Ss 85/08, bei juris), die hier ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung vom 30.10.2018 und abweichend von der schriftlichen Urteilsfassung dahin lautet, dass der Betroffene „in Verbindung mit dem Schuldspruch aus dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 11.05.2017, Az. TH 9903 – 0232 90 – 17/0“ verurteilt worden sei.

Diese Tenorierung ist weder aus sich heraus verständlich (zur Notwendigkeit: Senat, Beschl. v. 23.09. 2010, Az. 1 Ss Bs 17/11, bei juris) noch in Verbindung mit den Urteilsgründen, die den Inhalt des Bußgeldbescheides nicht mitteilen. Sie ermöglicht dem Senat daher nicht die Prüfung, ob die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den vorgestellten Schuldspruch tragen und ist daher – ungeachtet der ohnehin bedenklichen, vom Tatrichter mutmaßlich als bloßer „Übersetzung“ der abweichend verkündeten Urteilsfassung verstandenen Vorgehensweise – schon auf die Sachrüge des Betroffenen aufzuheben (vgl. HansOLG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, Az. 2 – 14/11, bei juris).

Damit ist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzubehalten war.

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