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Wann liegt eine vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

OLG Hamm – Az.: 2 RBs 267/19 – Beschluss vom 05.12.2019

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen – hier nicht gegebener – Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 u. 2 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Zusatz:

Zur Begründung nimmt  der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger bekannt gegebenen Stellungnahme vom 15.11.2019.

Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – und das auch noch vor einer „großräumig im Vorfeld ausgeschilderten Baustelle“ – hätte allerdings eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nahe gelegen, was nach § 3 Abs. 4a BKatV grundsätzlich bereits eine Verdoppelung des Regelsatzes zur Folge gehabt hätte.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Dabei drängt sich insbesondere bei grober Überschreitung der einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit die Annahme einer vorsätzlichen Begehung auf (BGH NJW 1997, 3252). Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.05.2019, Az. III-2 RBs 81/19; 14.03.2019, Az. III-2 RBs 16/19; 17.05.2018, Az. III-2 RBs 73/18;  01.08.2017, Az. III-2 RBs 123/17; und vom 12.01.2017, Az. III-2 RBs 224/16; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, Az. III – 4 RBs 91/16; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 3 Ws (B) 19/15).

So verhält es sich auch hier, da der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach den Urteilsfeststellungen um nicht weniger als 51 % überschritten hat.

Allerdings ist der Betroffene durch die – ohne jede Begründung vorgenommene – Annahme der fahrlässigen Begehungsweise in dem angefochtenen Urteil nicht beschwert.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28.11.2019 lag dem Senat bei Beschlussfassung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.

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