AG Pirna – Az.: 23 Gs 66/20 – Beschluss vom 05.02.2020
Gem. §§ 102, 105, 162 Abs. 1 StPO wird gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung
- des Pkw mit dem amtl. Kennzeichen PIR-…
- der Person des Betroffenen
nach folgenden Gegenständen: Smartphone, Handy, ähnliche elektronische Gegenstände
sowie deren Beschlagnahme gem. §§ 46 Abs. 1 OwiG, 94, 98 StPO zum Zweck der Dokumentation angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Gründe
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insb. der Angaben des Zeugen PK G besteht der Verdacht, dass der Betroffene am 05.02.2020 gegen 08.55 Uhr in 01796 Pirna auf der S 172 in Höhe OBI-Baumarkt als Führer des Pkw mit dem amtl. Kennzeichen PIR … ein Handy entgegen § 23 Abs. 1a StVO benutzt hat, indem er, es ans Ohr haltend, damit telefonierte.
Dies wäre ordnungswidrig gem. §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a StVO, 4 BKatVO, Nr. 246.1 Bkat.
Die o. g. Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.