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Vorsatz bei hoher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Stuttgart – Az.: 4a Ss 380/12 – Beschluss vom 02.07.2012

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 28. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben,

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tübingen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 440,– € sowie einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 01. November 2011 um 07.14 Uhr mit dem Pkw…, amtliches Kennzeichen …, auf der B … auf Gemarkung von … in Fahrtrichtung … gefahren ist. Dort überschritt er trotz der durch Verkehrszeichen … angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h am Ende des vierspurigen Ausbaus der B … die zulässige Höchstgeschwindigkeit und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h. Bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt war, und dass er diese zulässige Geschwindigkeit um 69 km/h überschritten hat.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zulässig eingelegten Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Sie rügt mit der Sachrüge, dass das Amtsgericht nicht von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist.

II.

Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Amtsgericht ausführt, weswegen es lediglich von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist und sich keine Überzeugung vorsätzlicher Begehungsweise verschaffen konnte.

Vorsatz bei hoher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Symbolfoto: Von Bordovski Yauheni /Shutterstock.com

Zwar kann die Beweiswürdigung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden. Rechtsfehler sind jedoch dann festzustellen, wenn die Urteilsgründe unvollständig, unklar bzw. widersprüchlich sind oder in der Argumentation gegen Erfahrungssätze verstoßen wird oder nicht bestehende Beweisregeln aufgestellt oder behauptet werden. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten eines Betroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (s. zum Ganzen: u.a. BGH – 4. Strafsenat vom 26. April 2012 – 4 StR 599/11).

Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ungefähr 86 % grundsätzlich als äußerst gewichtiges Indiz für die Abgrenzung der Schuldform angesehen werden kann. Je höher sich nämlich die Abweichung der gefahrenen von der zulässigen Geschwindigkeit darstellt, um so mehr drängt sich eine vorsätzliche Tatbegehung auf.

Das Amtsgericht meint aber zu Unrecht (UA S.5), die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes auch bei derart hohen prozentualen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfordere quasi zwingend noch weitere Umstände. Dies stellt jedoch eine Überspannung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung dar und ist somit rechtsfehlerhaft. Es ist vielmehr im Gegenteil bei derart hohen (relativen) Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit in der Regel von vorsätzlichem Handeln auszugehen, die Annahme fahrlässiger Überschreitung ist dann näher zu begründen (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 3 StVO Rn. 56 m. w. N.) und nicht die vorsätzliche Begehungsweise (KG VRS 107, 213). Der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (NStZ-RR 2006, 249) liegt insofern schon ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort eine Geschwindigkeitsüberschreitung von (nur) 48,5 % festgestellt wurde.

Die Beweiswürdigung leidet – ausgehend von der in ihrem Gewicht verkannten regelhaften Indizwirkung der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – weiter darunter, dass die Angaben des Betroffenen, er sei „gedankenverloren und abwesend“ gewesen (UA S.5) – was dann vom Amtsgericht wohl so verstanden wurde, dass er gar nicht gemerkt/ realisiert habe, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, nicht anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung hinterfragt wurden. Gerade die von der Staatsanwaltschaft vermissten Feststellungen zu Bauart, Baujahr, technischer Ausstattung und Motorisierung des Fahrzeugs wären im Hinblick auf daraus möglicherweise abzuleitende Folgerungen für Fahrgeräusche und Fahrverhalten bei der Gesamtwürdigung, ob der Einlassung des Betroffenen gefolgt wird, bedeutsam gewesen. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft weisen weiter zu Recht darauf hin, dass das Urteil keine näheren und vor allem eindeutigen Feststellungen zur Beschilderung und zu dem – nach dem Urteil (UA S.5) vorhandenen – Geschwindigkeitstrichter enthalten. In welcher Entfernung die Schilder aufgestellt und welche Geschwindigkeitsbeschränkungen durch den Geschwindigkeitstrichter angeordnet waren, wird nicht mitgeteilt. Gerade die Kombination aus Missachten von mehreren vorangegangenen geschwindigkeitsbeschränkenden Schildern und dem Maß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kann ein derart hohes Indiz für die Frage der Schuldform gewinnen, dass weitere Umstände nicht mehr erforderlich sind (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 215/ 216: „zwingend“ vorsätzliche Ordnungswidrigkeit).

Weiter setzt sich das Amtsgericht nicht damit auseinander, welche Relevanz in der Gesamtabwägung der Tatsache beizumessen ist, dass die Messstelle am Ende des vierspurigen Ausbaus der B … war. Auch wird nicht dargestellt und in die Beweiswürdigung mit einbezogen, wie sich nach diesem autobahnähnlichen Ausbau die Strecken- und Straßenführung darstellt, und ob nicht auch aus diesem Grund, durchgreifende Bedenken angebracht sind, dass der Betroffene es lediglich aufgrund „unterbliebener Aufmerksamkeit“ übersehen habe, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Schließlich verkennt das Amtsgericht, soweit es sich damit auseinandersetzt, dass zahlreiche Umstände die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise des Betroffenen widerlegen, dass der Betroffene die Fahrtstrecke und die Messstelle kannte (UA S.5, 2. Absatz). Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass der Wohnsitz des Betroffenen in … ist und er bei der Fahrt am 01. November 2011 auf der Rückfahrt von einem Freund (UA S.3, 2. Abs.) gewesen war. Daher können weder der autobahnähnliche Ausbau der B … bis zum Bereich der Messstelle und die Tatsache, dass zuvor keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden gewesen und die Geschwindigkeit nicht reglementiert gewesen sein soll – was im Widerspruch zu dem an anderer Stelle erwähnten Geschwindigkeitstrichter steht -, noch dass die angrenzende Bebauung nicht auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung hindeute und Bebauung und Straßenart sowie Straßenverlauf dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufdrängen, den aus der Höhe der Überschreitung resultierenden starken Indizwert relativieren. Der Betroffene kannte die Strecke und war deshalb zusätzlich zur Beschilderung auf derartige Hinweise nicht angewiesen.

Schließlich gibt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu erkennen, ob sie sich damit auseinandergesetzt hat, dass der Betroffene nicht zum ersten Mal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern nur wenige Zeit vor der hier maßgeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits zwei Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen geahndet werden musste

Die Sache bedarf daher neuerlicher tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn.48).

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