AG Tostedt, Az.: 2 Ds 112 Js 13902/18, Beschluss vom 22.05.2018
Dem Angeschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Führerscheins wird die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Angeschuldigten (…) sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge) angeordnet, weil zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden des Führerscheins führen wird (§§ 102, 105 Strafprozessordnung (StPO)).
Gründe
Dem Angeschuldigten war gemäß § 111a Strafprozessordnung (StPO) die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm gemäß § 69 Strafgesetzbuch (StGB) die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Urteil entzogen werden wird.
Er ist, wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stade vom 08.05.2018 näher bezeichnet, dringend verdächtig, am 16.01.2018 in I. durch dieselbe Handlung
a) vorsätzlich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen zu schnell gefahren zu sein und an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten zu haben und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben,
b) sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer nicht mit angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet zu haben, und
c) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.
Durch diese Taten hat der Angeschuldigte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:
Am 16.01.2018 befuhr der Angeschuldigte die Landstraße 141 in Richtung N. mit seinem Pkw Audi-TT, amtliches Kennzeichen (…). Nach Passieren der Ortsausfahrt des Ortes I. überholte der vor dem Angeschuldigten fahrende Zeuge (…) mit seinem Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen (…), einen Transporter. Statt dann aber hinter dem Zeugen (…) einzuscheren, blieb der Angeschuldigte auf der Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von über 95 km/h auf nasser Fahrbahn bei eingeschränkter Sicht, in der Absicht, auch noch den Zeugen (…) zu überholen, obwohl der Angeschuldigte bemerkte, dass die Straße unmittelbar vor ihm eine Kurve machte. Da der Angeschuldigte beim Wiedereinscheren die Kontrolle über seinen Pkw verlor, kollidierte das Heck seines Pkw mit den Fahrzeugen der Zeugen (…) und (…). Die Zeugen erlitten Prellungen und Schleudertraumata; der Zeuge (…) zusätzlich leichte Schnittverletzungen im Gesicht.
Vergehen der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlicher verkehrswidriger Geschwindigkeitsüberhöhung und fahrlässiger Körperverletzung, strafbar gemäß §§ 229, 315 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, 52 in Verbindung mit §§ 69, 69a Strafgesetzbuch.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch die Teilnahme des Angeschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu schützen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.
Gemäß § 111a Abs. 3 StPO wirkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins.