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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Beschwerde gegen die Entziehung

OLG Koblenz, Az.: 1 Ws 217/06

Beschluss vom 06.04.2006

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 17. Februar 2006 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Dem Angeklagten war durch Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 8. Juli 2005 gestützt auf den dringenden Tatverdacht einer am 19. Juli 2005 begangenen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

Dasselbe Gericht hat den Angeklagten am 19. Oktober 2005 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration: 1,56 ‰) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt und hat (lediglich) ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, das infolge Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung bereits erledigt war. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Amtsgericht bei der Urteilsverkündung aufgehoben.

Gegen das erstinstanzliche Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung eingelegt, wobei das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war. Durch Urteil vom 17. Februar 2006 hat das Landgericht Trier (im Ergebnis) die Berufung des Angeklagten verworfen und hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen worden ist. Mit der Urteilsverkündung hat die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis erneut vorläufig entzogen.

Noch am Tag der Urteilsverkündung hat der Angeklagte gegen das Berufungsurteil Revision und gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung Beschwerde eingelegt.

II.

1.

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO). Auch während des laufenden Revisionsverfahrens ist eine solche Maßnahme anfechtbar (Senat NStZ-RR 1997, 206; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 205; KG VRS 100, 443; OLG Karlsruhe NZV 1999, 345; s.a. BVerfG NStZ-RR 2002, 377; a.A. OLG Düsseldorf NZV 1995, 459; NStZ-RR 2000, 240; OLG Brandenburg NStZ-RR 1996, 170; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 267; OLG Köln VRS 105, 343).

2.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage.

a) Die Strafkammer war nur bis zum Berufungsurteil daran gehindert, ohne neu bekannt gewordene Tatsachen den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt in anderer Weise zu würdigen als das Erstgericht und nach Aktenlage die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen (BVerfG NJW 1995, 124; OLG Stuttgart VRS 101, 40; OLG Hamm, Beschluss 2 Ws 167/02 v. 3.6.2002 in juris). Die Berufungshauptverhandlung hat der Strafkammer eine eigene neue Beurteilungsgrundlage geschaffen.

b) Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis unter anderem dann, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Davon ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel auszugehen, wenn die Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr ist. Die praktische Bedeutung der Regelvermutung liegt darin, dass der Tatrichter bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen die sonst erforderliche eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit unterlassen kann (Senat a.a.O.). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die sich deutlich vom Durchschnittsfall abheben und den Fall als Ausnahme erscheinen lassen, entfällt die gesetzliche Vermutung.

Die dringenden Gründe für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich aus dem Urteil der Strafkammer. Sie hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, die Maßregel nach § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB gegen den Angeklagten angeordnet und eingehend begründet, dass weder einzelne Gesichtspunkte noch ihre Gesamtheit besondere Umstände im vorgenannten Sinn ergeben, welche die Regelvermutung entfallen lassen. Diese Tatsachenfeststellung und Wertung sind für die vorliegend zu treffende Beschwerdeentscheidung maßgebend. Dem letzten tatrichterlichen Urteil kommt insoweit Indizwirkung zu, da das Tatgericht aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung über größere Sachnähe und bessere Erkenntnisquellen verfügt als das Beschwerdegericht, das sich im wesentlichen nur auf den Akteninhalt stützen kann (Senat a.a.O.).

Auch wenn eine Bindungswirkung des Urteils nicht besteht, kann eine vom Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB bei Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ob die sich aus dem Urteil ergebenden dringenden Gründe gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO Bestand haben, hängt im gegebenen Verfahrensstadium allein vom Erfolg der Revision zur Rechtmäßigkeit der Maßregelanordnung ab. Diese nach Maßgabe des Revisionsrechts vorzunehmende Prüfung obliegt dem Revisionsgericht. Das Beschwerdegericht ist jedoch nicht gehindert, die Erfolgsaussichten der Revision zur Anordnung der Maßregel vorausschauend zu beurteilen (Senat, OLG Frankfurt, OLG Schleswig, alle a.a.O.). Hierbei können grundsätzlich nur materiellrechtliche Fehler berücksichtigt werden, die einen Erfolg des Rechtsmittels mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Verfahrensrechtliche Fehler müssen regelmäßig außer Betracht bleiben, da sie Entscheidungsbedeutung erst nach einer dem Revisionsrecht entsprechenden besonderen Begründung erlangen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auch die Berücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel ist dem Beschwerdegericht bei Prüfung der dringenden Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht verwehrt (Senat a.a.O. m.w.N.). Da die letzte Tatsacheninstanz zur Anordnung der Maßregel mit dem Berufungsurteil abgeschlossen ist, kann eine Berücksichtigung aber nur in eng begrenztem Umfang möglich sein. Entscheidungserhebliche Bedeutung für das Beschwerdeverfahren werden nur die neuen Tatsachen oder Beweismittel erlangen, deren Nichtberücksichtigung im Urteil sich bei Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision als wahrscheinlich rechtsfehlerhaft erweist oder die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 359 Nr. 5 StPO nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nahe legen.

Vorliegend lässt die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre Begründung im Berufungsurteil keine Erfolgsaussicht der Revision erwarten. Die Strafkammer hat in dem zwischen den Hauptverhandlungen erster und zweiter Instanz eingetretenen Zeitablauf von knapp vier Monaten, der in dieser Zeit vom Angeklagten privat und beruflich gefahrenen Strecke von insgesamt 30.000 km, in der Art und Kürze der bei der Trunkenheitsfahrt zurückgelegten Strecke (mindestens 500 m Feldweg) und der Teilnahme des Angeklagten am Modell …[A] für erstmals wegen Trunkenheit im Verkehr in Erscheinung getretene Kraftfahrer in der Zeit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder einzeln noch insgesamt besondere Umstände gesehen, die die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entfallen lassen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich um eine Vorsatztat mit hoher Blutalkoholkonzentration (1,56 ‰) handelt und der Angeklagte zur Tatzeit erst seit 5 ½ Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist. Von einer jahrzehntelangen beanstandungsfreien Fahrpraxis (wie sie dem Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz 2 Ss 167/97 v. 4.8.1997 zugrunde lag) kann demnach keine Rede sein. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Neue Tatsachen oder Beweismittel werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Es ist daher kein Umstand ersichtlich, der die Indizwirkung des tatrichterlichen Urteils für das Vorliegen der dringenden Gründe gemäß. § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO entkräften könnte.

c) Da die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung vorliegen, ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (Senat a.a.O. m.w.N.). Zwar eröffnet § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO nach seinem Wortlaut eine Ermessensentscheidung, jedoch kann eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens regelmäßig nur zu einer Anordnung der vorläufigen Entziehung führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Senat a.a.O. m.w.N.; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 111a Rn. 3). Es liefe dem Schutz- und Sicherungszweck der Vorschrift zuwider, einen höchstwahrscheinlich ungeeigneten Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Maßregel nach § 69 StGB schon durch Urteil angeordnet worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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