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Vorhalt über Angaben in Urkunde gegenüber Zeugen – Erinnerung

OLG Rostock – Az.: 21 Ss OWi 129/21 (Z) – Beschluss vom 29.12.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht Rostock  Senat für Bußgeldsachen am 28. Dezember 2021 beschlossen:

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 13.07.2021, Az. 36 OWi 145/21, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 11.10.2021 – zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Rostock in ihrer Antragsschrift vom 14.09.2021 Bezug.

Zwar hat die Verteidigung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Inhalt einer Urkunde nur durch Vorbehalt (muss wohl „Vorhalt“ heißen) in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Es ist für den Tatrichter dabei zu berücksichtigen, dass Beweisgrundlage nicht die Feststellungen in der Urkunde, sondern allein die durch den Vorbehalt veranlassten Erklärungen der Auskunftsperson sind (vgl. BGH Beschl. v. 30.8.2011 — 2 StR 652/10, BeckRS 2011, 25175). Erklärt ein Zeuge auf einen Vorhalt hin, sich (weiterhin) nicht an die ihm vorgehaltenen Angaben in einer Urkunde zu erinnern, ist der Inhalt der Urkunde nicht verwertbar in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Auch die Angabe, bei Durchführung der damaligen Vernehmung richtig protokolliert zu haben, führt in einem solchen Fall nicht dazu, dass die vorgehaltenen Angaben des Zeugen durch den Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden und bei der Entscheidung verwertbar sind (MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 66).

Dies hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. Dies führt aber nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, da dieser „Einzelfehler“ nicht den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts rechtfertigt. Die Rechtsfragen sind hinlänglich geklärt (vgl. KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 36).

Etwas anderes würde aber im Fall des § 80 Abs.1 Nr. 1 2. Fall OWiG gelten. Hier wird vom Rechtsbeschwerdegericht eine Prognoseentscheidung für das zukünftige Verhalten des erkennenden Amtsrichter verlangt. Kann die Frage bejaht werden, dass die angefochtene Entscheidung weitere angreifbare Entscheidungen dieser Art nach sich zieht, so wäre die Rechtsbeschwerde zuzulassen; „Wiederholungsgefahr“ (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 13).

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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