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Vorenthalten von Rohmessdaten und Bedienungsanleitung –Verfahrenseinstellung

AG Dortmund – Az.: 729 OWi-263 Js 1114/22-89/22 – Beschluss vom 15.09.22

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund am 15.09.2022 beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 47 OWiG eingestellt, da eine Verletzung fairen Verfahrens vorliegt. Der Zeuge hat ausgeführt, dass seinem Vorgesetzten zwar Rohmessdaten vorliegen. Diese wurde dem Verteidiger aber trotz mehrfacher Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt, weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, noch im gerichtlichen Verfahren. Zudem wird von der Verwaltungsbehörde die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung versagt.

Durchsuchungen bei der Stadt wären unverhältnismäßig.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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