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Vollstreckung eines Bußgeldbescheids – Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft

AG Dortmund – Az.: 729 OWi 10/19 (b) – Beschluss vom 05.03.2019

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil Vollstreckungsversuche seitens der Verwaltungsbehörde bislang nicht unternommen worden sind und die Anordnung von Erzwingungshaft aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre. Einziger Vollstreckungsversuch im vorliegenden Fall war ein Amtshilfeersuchen, welches durch die beauftragte Stadt mit folgender Mitteilung zurückgesandt wurde:

„Der Schuldner konnte am 12.12.2018 unter der angegebenen Anschrift nicht angetroffen werden. Auf Anschreiben wurde bisher nicht reagiert! Bei einem von mir festgesetzten Termin am 09.01.2019 (per Post am 13.12.2018 versandt) war der Schuldner nicht anzutreffen. Auch auf dieses Anschreiben wurde nicht reagiert. Zahlungen sind von hier aus nicht zu erlangen.“

Letztlich gibt dieses Schreiben zu erkennen, dass keinerlei Vollstreckungshandlungen im eigentlichen Sinne stattgefunden haben. Angesichts der hohen Forderung von 1500 € Geldbuße nebst Verwaltungskosten i.H.v. 100,20 € wären echte Vollstreckungshandlungen vorrangig vor einer Inhaftnahme als schwerstes Mittel der Vollstreckung, zumal bei üblichen Umrechnungen von 30-50 € Geldbuße in einen Tag Haft eine erhebliche Haftdauer in Rede steht.

Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen wären nach Ansicht des Gerichtes vorrangig. Da die Verwaltungsbehörde gleichwohl den Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft nicht zurücknehmen wollte, war dieser zurückzuweisen.

 

 

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