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Vollstreckung ausländischer EU-Geldbußen in Deutschland

OLG Braunschweig – Az.: Ss (OWiZ) 193/12 -Beschluss vom 05.12.2012

Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes der Justiz vom 1. Oktober 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. September 2012 – 3 Gs 372/12 – wird zugelassen (Entscheidung des Einzelrichters).

Auf die Rechtsbeschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die im Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in L./Niederlande vom 25. April 2011 (CJIB-Nr. ) festgesetzte Geldsanktion von 180,–€ in eine Geldbuße in Höhe von 180,–€ umgewandelt wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Betroffene ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Mit diesem Fahrzeug wurde am 08.03.2011 um 15:45 Uhr in M./Niederlande auf der Via Regia eine Rotlicht zeigende Wechsellichtzeichenanlage überfahren, worauf das Centraal Justitieel Incassobureau mit Bescheid vom 25.04.2011 gegen die Betroffene eine Geldsanktion von 180 € verhängte. Die Entscheidung ist seit dem 06.06.2011 rechtskräftig.

Das Centraal Justitieel Incassobureau hat das nach deutschem Recht zuständige Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 30.9.2011 um Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldsanktion nach Maßgabe von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ersucht.

Nachdem der Betroffenen mit Schreiben vom 14.11.2011 durch das Bundesamt für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wovon die Betroffene keinen Gebrauch gemacht hat, hat das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 18.01.2012 bei dem Amtsgericht Braunschweig beantragt, den Bescheid für vollstreckbar zu erklären und die darin verhängte Geldsanktion in eine Geldbuße gleicher Höhe umzuwandeln.

Unter Ziffer 1 des Beschlusses vom 11.09.2012 hat das Amtsgericht Braunschweig daraufhin die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in L./Niederlande vom 25.4.2011 (CJIB-Nr.) zwar für vollstreckbar erklärt, hat aber unter Ziffer 2 zusätzlich die darin verhängte Geldsanktion von 180 € in eine Geldbuße von nur noch 90 € umgewandelt und hat die Reduzierung der Geldsanktion damit begründet, dass nach inländischem Recht der einfache Rotlichtverstoß mit einer Geldbuße in eben dieser Höhe geahndet werde.

Mit dem Ziel der Festsetzung einer der niederländischen Sanktion entsprechenden Geldbuße von 180,–€ hat das Bundesamt für Justiz diese Verfahrensweise mit der Rechtsbeschwerde beanstandet und zugleich deren Zulassung beantragt.

Die Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.

1.

Über die vom Einzelrichter aus den Gründen des Übertragungsbeschluss vom 28.11.2012, auf den Bezug genommen wird, zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet gem. § 87 l IRG der Senat mit drei Richtern.

2.

Die Rechtsbeschwerde hat im Rahmen der Anfechtung auch vollen Erfolg und führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 20.06.2012 – III-3 AR 1/12, Rn. 11-13; juris) und Koblenz (Beschluss vom 20.01.2012 – 1 SsRs 4/12; juris) haben bereits entschieden, dass es für eine Anpassung der in einer in einem EU-Mitgliedsstaat verhängten Geldsanktion an inländische Regelsätze keine Rechtsgrundlage gibt. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Nach § 87i Abs. 3 Satz 2 IRG ist die ausländische Geldsanktion in die ihr nach deutschem Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Die Maßstäbe des Vollstreckungsstaates sind hierbei nur dann zugrunde zu legen, wenn sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen wurde und der Gerichtsbarkeit des Vollstreckungsstaats unterfällt (§ 87i Abs. 3 Satz 3 IRG i. V. m. § 87f Abs. 2 Satz 2 IRG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Verkehrsverstoß in den Niederlanden begangenen wurde und dort die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gilt. Der Verweis in § 87i Abs. 3 Satz 3 IRG auf § 87f Abs. 2 IRG reduziert sich in Fällen der vorliegenden Art deshalb auf dessen Satz 1, der seinerseits auf § 54 Abs. 2 und 4 IRG Bezug nimmt.

§ 54 Abs. 2 IRG bestimmt dabei den maßgeblichen Kurswert, zu dem eine in ausländischer Währung festgesetzte Geldsanktion in Euro umzurechnen ist und § 54 Abs. 4 IRG enthält Anrechnungsvorgaben. Beide Absätze kommen in Fällen der vorliegenden Art, in denen beide betroffenen Staaten Mitglied der Eurozone sind, nicht zur Anwendung.

Auch sonst bieten die Vorschriften des IRG entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zum einen weder eine Rechtsgrundlage für eine Anpassung an die Sätze des deutschen Bußgeldkatalogs (vgl. Trautmann, NZV 2011, 57, 58 sowie die oben zitierten Entscheidungen der genannten Oberlandesgerichte), noch besteht für eine solche Anpassung im vorliegenden Fall Anlass. Dies ergibt sich zum einen aus dem Regelungskonzept der Umwandelung, das die Anpassung der Höhe der Geldsanktion nicht vorsieht. Zum anderen ergibt sich dies aus dem Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) dessen Kehrseite der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldsanktionen darstellt mit der Folge, dass derjenige, der innerhalb der Rechtsordnungen anderer EU-Staaten handelt, wie die dort lebenden Bürger der jeweiligen Rechtsordnung unterworfen ist (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Koblenz, jew. a. a. O.).

Auch der Umstand, dass die Betroffene nur Halterin des Kraftfahrzeugs und es offensichtlich ist, dass sie als juristische Person den Verkehrsverstoß nicht begangen hat, steht der Umwandlung der Geldsanktion in eine Geldbuße nicht entgegen, wenngleich eine verschuldensunabhängige Halterhaftung für Verkehrsverstöße der fraglichen Art im deutschen Recht wegen des Schuldprinzips, das zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung gehört (BVerfGE 123, 267, Rdnr. 364), nicht vorgesehen ist.

Insoweit schließt sich der Senat den zu dieser Frage bereits ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.2012, III-3 AR 6/11; juris) und Köln Beschluss vom 21.05.2012 – III-2 SsRs 2/12, 2 SsRs 2/12; juris sowie NZV 2012, Seite 450ff) an. Danach ist die Vollstreckung einer dem Halter verschuldensunabhängig auferlegten Geldsanktion gem. § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG nur dann unzulässig, wenn die betroffene Person zum einen in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die sanktionierte Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies zum anderen gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht, wobei mit dieser Regelung gerade auch die Fälle der Halterhaftung im Straßenverkehr erfasst werden sollen (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Rdnrn. 42ff zu § 87b IRG).

Im Rahmen der Vollstreckungshilfe ist anerkannt, dass ein, hier durch die gegenüber der deutschen Rechtslage ausgedehnten Halterhaftung gegebener Verstoß gegen unabdingbare Verfassungsgrundsätze – hier das Schuldprinzip: s.o. – der Leistung von Rechtshilfe dann nicht entgegensteht, wenn sichergestellt ist, dass der Verstoß zu keinem Rechtsverlust führt. Bezogen auf das durch die ausgeweitete Halterhaftung beeinträchtigte Schuldprinzip hat der deutsche Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Bedenken aber gerade dadurch ausreichend berücksichtigt, dass der Betroffene gegenüber dem Bundesamt für Justiz mit der zwingenden Folge, dass das Vollstreckungsersuchen erfolglos bleiben muss, geltend machen kann, dass er seine fehlende Verantwortlichkeit im ausländischen Verfahren nicht vorbringen konnte (§ 87b Abs. 3 Ziff. 9 IRG).

Die Betroffene hatte vorliegend in allen Verfahrensabschnitten Gelegenheit zur Stellungnahme, hat aber Einwendungen nicht erhoben, so dass sie für den Verkehrsverstoß dann auch haften muss. Nimmt der Betroffene nämlich eine mit deutschem Verfassungsrecht nicht vereinbare Sanktion hin, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Vollstreckung abzuwenden, besteht von Verfassungs wegen kein Anlass mehr, ihn von der Geldbuße freizustellen (siehe OLG Köln, a. a. O., Rdnr. 20).

Nach alledem war auf Antrag des Bundesamtes der Justiz und entsprechend der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft die in dem Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie) in L./Niederlande vom 25.4.2011 (CJIB-Nr.) verhängte Geldsanktion von 180 € gem. § 87i Abs. 3 Satz 2 IRG entsprechend § 30 OWiG (vgl. dazu OLG Köln, a. a. O. Rdnr. 25) in eine Geldbuße von 180 € umzuwandeln. Der abweichende Beschluss des Amtsgerichts war somit entsprechend abzuändern.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, insbesondere waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz des Erfolgs der Rechtsbeschwerde nicht der Betroffenen aufzuerlegen (vgl. Schomburg u. a., a. a. O., Rdnr. 20 zu § 87i IRG; OLG Köln, a. a. O., Rdnr. 28).

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