Skip to content
Menü

Verwerfungsurteil bei AU-Bescheinigung ohne Diagnose

OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 586/21 – Beschluss vom 10.01.2022

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. August 2021 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel-verfahrens, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg verhängte am 18. Dezember 2020 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ein Bußgeld in Höhe von 70,00 €. Nach der am 19. Dezember 2020 erfolgten Zustellung des Bußgeldbescheides legte der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 2020 dagegen Einspruch ein.

Nach Eingang der Bußgeldakte beim Amtsgericht Oranienburg am 10. Februar 2021 beraumte die Bußgeldrichterin mit Verfügung vom 4. Juni 2021 Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Juli 2021, 13:00 Uhr, an, zu der der Betroffene und sein Verteidiger förmlich geladen wurden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Juli 2021 zeigte der Betroffene unter Beifügung eines Patientenmerkblattes des Krankenhauses … an, dass er sich am 22. Juli 2021 einer Operation unterziehe und „voraussichtlich bis einschließlich 03.08.2021 arbeitsunfähig“ sei. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 hob die Bußgeldrichterin den Hauptverhandlungstermin am 23. Juli 2021 auf und beraumte neue Hauptverhandlung auf den 27. August 2021 an. Unter dem Datum des 25. August 2021 beantragte der Betroffenen durch seinen Verteidiger Terminverlegung und fügte eine Bescheinigung des Unfallchirurgen … bei, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. September 2021 attestierte.

Am 26. August 2021, dem Verteidiger des Betroffenen per Telefax am selben Tag übermittelt, wies die Bußgeldrichterin im Beschlusswege den Terminverlegungsantrag mit der Begründung zurück, dass eine Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewiesen worden sei. Unter dem Datum des 27. August 2021, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag um 7:12 Uhr, lehnte der Betroffene die Bußgeldrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Urteil vom 27. August 2021, dem Betroffenen förmlich zugestellt am 1. Oktober 2021, hat das Amtsgericht Oranienburg den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2020 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin verworfen. Zum Hauptverhandlungstermin waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen.

Zur Begründung führt das Tatgericht aus: „Die von dem Betroffenen angegebenen Gründe vermögen das Fernbleiben nicht zu entschuldigen, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur eine Folgebescheinigung darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist. Das Gericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass keine hinreichenden Entschuldigungsgründe vorliegen. Es handelt sich um eine ambulante Operation, die am 22.07.2021 stattgefunden hat. Weitere Anhaltspunkte liegen nicht vor.“

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 8. Oktober 2021 angebrachten Anwaltsschriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Freisprechung des Betroffenen beantragt. Der Anwaltsschriftsatz vom 8. Oktober 2021 enthält bereits die Rechtsmittelbegründung.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 2. Dezem-ber 2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 27. August 2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, da das Amtsgericht Oranienburg das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Das Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Oranienburg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

a) In Betracht kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur wegen der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), weil die Überprüfung der Anwendung materiell-rechtlicher Normen zur Fortbildung des Rechts ausgeschlossen ist, da ein Prozessurteil angegriffen wird.

b) Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (allgemeine Auffassung, vgl. OLG Köln VRS 95, S. 383). Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss im Falle einer Verfahrensrüge, zu der auch die Rü-ge der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzurechnen ist, der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtsmittelbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft, was vorliegend der Fall ist.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungs-erheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln ZfS 2002, S. 254; BayObLG ZfS 2001, S. 185; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (OWi) 23/15 -; Senatsbeschluss vom 9. November 2011 – 1 Ss (OWi) 208 Z/11 -; Senats-beschluss vom 25. September 2006 – 1 Ss (OWi) 172 B/06 -; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 – 1 Ss (OWi) 254 Z/07 -). Wird eine solche Rechtsverletzung geltend gemacht, muss zwar grundsätzlich dargelegt werden, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BayObLG NJW 1992, S. 1907). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte ferner, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen in den Entscheidungsgründen dargelegt werden (vgl. BVerfG NJW 1996, S. 2785).

Bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch schon dann gegeben sein, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (OWi) 23/15 -; OLG Köln VRS 94, S. 123). Die Rechtsmittelbegründung muss hierzu an sich in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form rügen, dass die Einspruchsverwerfung unzulässig war und welcher Sachvortrag infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist oder was der Betroffene im Fall seiner Anhörung vorgebracht hätte.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass erhebliches Verteidigungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden ist. Wird bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen nicht berücksichtigt (vgl. BayObLG NJW 1992, S. 288; OLG Köln VRS 94, S. 123) oder ein Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht (§ 73 Abs. 2 OWiG) nicht oder rechtsfehlerhaft beschieden, bedarf es für die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs keiner Angaben über Gegenstand und Inhalt etwaig dem Betroffenen „abgeschnittenen“ Vorbringens in der Hauptverhandlung; die Versagung des rechtlichen Gehörs liegt in diesem Fall bereits in der Nichtberücksichtigung des Entschuldigungs- bzw. Antragsvorbringens, nicht darin, dass dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern, bzw. dass durch unzulässige Einspruchsverwerfung die Einlassung des Betroffenen in der Sache unberücksichtigt bleibt (vgl. OLG Köln NZV 1999, S. 264; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (OWi) 23/15 -; Senatsbeschluss vom 1. September 2011 – 1 Ss (OWi) 146 Z/11 -; Senatsbeschluss vom 9. November 2011 – 1 Ss (OWi) 208 Z/11 -; Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 – 1 Ss (OWi) 270 B/05 -, Senatsbeschluss vom 25. September 2006 – 1 Ss (OWi) 172 B/06 -; Senatsbeschluss vom 22. November 2007 – 1 Ss 251/07 -; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2007 – 1 Ss (OWi) 254 Z/07 -). Diesen Vorgaben wird die Rechtsbeschwerdebegründung noch gerecht, die rügt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft trotz vorgebrachter Entschuldigung ein Verwerfungsurteil erlassen und mit der auf das vorgelegte ärztliche Attest Bezug genommen wird. Aus dem Verwerfungsurteil ergibt sich, dass der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat. In diesen Fällen genügt es, wenn der Betroffene vorträgt, das Amtsgericht habe das Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (OWi) 23/15 -; Senatsbeschluss vom 9. November 2011 – 1 Ss (OWi) 208 Z/11 -; Senatsbeschluss vom 17. Juni 1999 – 1 Ss (OWi) 61 B/99; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2007 – 1 Ss (OWi) 166 B/07 -; OLG Karlsruhe NJW 1995, S. 2571; OLG Köln VRS 72, S. 442; OLG Köln VRS 92, S. 259, 260).

2. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ist.

Das Amtsgericht Oranienburg hat rechts- bzw. verfahrensfehlerhaft angenommen, dass die von dem Betroffenen angegebenen gesundheitlichen Gründe sein Fernbleiben nicht entschuldigen, weil das eingereichte ärztliche Attest nur die Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (§ 74 Abs. 2 OWiG) ist jedoch nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er entschuldigt ist, d. h., ob sich aus den Gründen, die dem Gericht zur Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 74 Rdnr. 31 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (OWi) 23/15 -; ).

Hierbei ist der Betroffene nach allgemeiner Ansicht nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 28. August 2014, 3 Ws (B) 460/14, 122 Ss 132/14; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013, 3 Ss 20/13 jeweils m.w.N., zit. n. juris), jedoch ist – wie oben dargelegt – ein schlüssiger Sachvortrag unabdingbar (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23. August 2012, 3 RBs 170/12, zit. n. juris). Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass hinreichende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind, wobei eine großzügige Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396). Bleibt demgegenüber zweifelhaft, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, sind die Voraussetzungen einer Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (OWi) 23/15 -; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 – 1 Ss (OWi) 229 B/05 -; Senatsbeschluss vom 6. August 2003 – 1 Ss (OWi) 152 B/03 -; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2007 – 1 Ss (OWi) 166 B/07 -; ebenso statt vieler: OLG Köln VRS 102, S. 467 f.). Bei der gegebenenfalls erforderlichen Amtsaufklärung ist zu beachten, dass das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erst dann entschuldigt ist, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern schon dann, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1995, S. 2571; OLG Köln VRS 72, S. 242, 243 f.; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2007 – 1 Ss (OWi) 166 B/07 -).

Diesen Grundsätzen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht. Im Falle des Nichterscheinens wegen Krankheit liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die Erkrankung nach Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht, wobei eine Verhandlungsunfähigkeit – wie oben dargelegt – nicht gegeben sein muss (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl., § 229 Rdnr. 26; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Ein ärztliches Attest, das – wie hier – ohne Diagnose lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist prinzipiell nicht ungeeignet, einen Entschuldigungsgrund darzustellen (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (O-Wi) 23/15 -; vgl. auch OLG Hamm NZV 2003, 294; OLG Oldenburg VRS 88, 295; ausf. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 29 m.w.N.), so dass ein Anhalt für einen Entschuldigungsgrund gegeben ist. Dies gilt hier umso mehr als offenbar unstreitig ist, dass sich der Betroffene am 22. Juli 2021 einer Operation unterzogen hatte. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, der Betroffene sei trotz der attestierten „Arbeitsunfähigkeit“ nicht genügend entschuldigt. Enthält ein ärztliches Attest keine Diagnose oder bestehen Zweifel, ob die Entschuldigungstatsachen zutreffen, ist das Gericht verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen im Freibeweisverfahren, beispielsweise durch Befragung des das At-test oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arztes, zu treffen (vgl. BGHSt 17, 391, 396; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Ss (OWi) 23/15 -; OLG Jena VRS 111, 148; BayObLG DAR 1981, 255; OLG Düsseldorf VRS 78, 138; OLG Düsseldorf VRS 93, 190; OLG Köln VRS 93, 188). In der Vorlage des ärztlichen Attestes oder der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt nach allgemeiner Ansicht zugleich eine Entbindung von der ärztlichen Schweige-pflicht (vgl. OLG Hamm StraFo 2008, 386; OLG Bremen NZV 2002; BayObLG StV 2001, 338 jweils m.w.N.). Kommt der Arzt seiner Auskunftspflicht nicht nach oder ist er telefonisch nicht erreichbar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Die Justiz 1989, 330), könnte es angebracht sein, ihn in der (unterbrochenen) Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen oder in einem gesonderten Termin mündlich anzuhören, um das Krankheitsbild aufzuklären und um dem Gericht den erforderlichen persönlichen Eindruck von dem behandelnden Arzt zu verschaffen. Auf §§ 51, 70 StPO, § 258 StGB wird hingewiesen. Denkbar wäre auch die Beiziehung der Krankenakte oder eine Aufklärung durch Beauftragung von Polizeibeamten vor Ort (Vernehmung der Betroffenen, Vernehmung des behandelnden Arztes) um festzustellen, ob dem Betroffenen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar gewesen wäre.

Der Senat verkennt nicht, dass in der Praxis häufig leichtfertig ausgestellte ärztliche Atteste vor-geschoben werden, um den Prozess zu verschleppen oder das Bußgeldgericht zu zermürben (wo-von freilich bei der erstmaligen Vorlage eines ärztlichen Attestes davon noch nicht die Rede sein kann; ebenso wenn nachweislich eine Operation voraufgegangen ist). Dies entbindet den erkennenden Bußgeldrichter jedoch nicht von der Verpflichtung, bei Anhaltspunkten für eine Erkrankung diesen im Freibeweisverfahren konsequent nachzugehen. Soweit das Bußgeldgericht die Auffassung vertritt, bei „nur“ einer „Folgebescheinigung“ der Aufklärungspflicht nicht nach-kommen zu müssen, ist dies nicht nachvollziehbar.

3. Die Rechtsbeschwerde ist aus den vorgenannten Gründen begründet und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg.

Da bereits die fehlerhafte Auslegung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Rechtsbeschwer-de zum Erfolg verhilft, bedarf es eines Eingehens auf die Unterlassene Bescheidung des Befangenheitsantrags nicht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!